Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.02.2010

OLG Saarbrücken: prozessleitung, voreingenommenheit, willkür, gerichtsbarkeit, zivilprozess, befangenheit

OLG Saarbrücken Beschluß vom 3.2.2010, 9 WF 17/10
Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung des
Richters oder Maßnahmen der Prozessleitung gestützt werden. Ebensowenig stellen
sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder Verfahrensverstöße im Rahmen der
Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht –Saarbrücken vom 16. Dezember 2010 - 52 F 535/09 EAGS - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs.
2, 567, 569 ZPO.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Ein Richter kann im Zivilprozess ebenso in Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), zu denen Gewaltschutzsachen
gehören (§ 111 Nr. 6 FamFG), gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei
vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht
unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden.
Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen
hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe
vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der
betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch
gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl.
v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42,
Rdnr. 9, m.w.N.).
Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der
Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte
Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen
bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.
Ebenso begründen richterliche Initiativen im Zusammenhang mit einer umfassenden
Erörterung des Rechtsstreits wie sachlich gerechtfertigte Anregungen, Hinweise,
Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei die
Ablehnung grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan
werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen
Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v.
12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92,
NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Saarländisches Oberlandesgericht, 5.
Zivilsenat, Beschl. v. 2. Mai 2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des
Antragsgegners vom 8. Dezember 2009 zu Recht nicht stattgegeben. Insoweit kann auf
die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Familiengerichts vom 16. Dezember 2009
(Bl. 103 ff d.A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Januar 2010 (Bl. 141/142
d.A.), die insbesondere nicht durch die Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2010 in
Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Im Übrigen kann dahinstehen, ob
Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, da keine Umstände vorgetragen oder
sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der Richterin auf
unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner
beruht oder gar willkürlich ist. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die abgelehnte
Richterin, wie von dem Antragsgegner gerügt, von der Durchführung einer
Beweisaufnahme abgesehen hat. Auch dies gehört zum Kern der richterlichen
Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung im Verfahren der Richterablehnung entzogen
ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die
Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem
Antragsgegner.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.