Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.08.2008

OLG Saarbrücken: bundesamt für migration, verordnung, tschechien, freiheit der person, ausländer, tschechische republik, einreise, abschiebungshaft, eurodac, belgien

OLG Saarbrücken Beschluß vom 26.8.2008, 5 W 131/08 - 45
Haftanordnung nach einer unerlaubten Einreise: Bedeutung eines in Tschechien gestellten
Asylantrags für die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungs- oder
Zurückschiebungshaft
Leitsätze
Zur Bedeutung eines im Ausland gestellten Asylantrags für die Verhältnismäßigkeit der
Dauer der Abschiebehaft.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts S. vom 18.4.2008, 5 T 631/07, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde und über die
Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde an das Landgericht S. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene, eine chinesische Staatsangehörige, gelangte mit Hilfe eines Schleusers mit
dem Flugzeug von Peking nach Tschechien, wo sie am 27. / 28.10.2007
erkennungsdienstlich behandelt worden war. Danach reiste sie - wieder mit Hilfe eines
Schleusers - über die deutsch- tschechische Grenze nach Deutschland ein. Am 6.12.2007
wurde sie, ohne im Besitz eines Passes/ Passersatzes oder gültigen Visums oder sonstiger
Aufenthaltstitel zu sein, bei dem Versuch, von Deutschland aus nach Frankreich
auszureisen, von den französischen Grenzbehörden aufgegriffen und der Bundespolizei
übergeben. Auf Antrag des Bundespolizeiamtes, Bundespolizeiinspektion S. (Bl. 1 ff d.A.)
ordnete das Amtsgericht S. zur Sicherung der Zurückschiebung der Betroffenen nach
Tschechien mit Beschluss vom 6.12.2007 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit der Entscheidung Zurückschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten bis
zum 5.3.2008 an. Am 8.12.2007 informierte die Bundespolizei das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge über einen EURODAC- Treffer bezüglich der Betroffenen
(erkennungsdienstliche Behandlung in Tschechien) (Bl. 37 d.A.). Auf Anfragen zum
Sachstand am 10.12.2007, 12.12.2007 und 7.1.2008 teilte das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge am 11.1.2008 mit, dass die Zustimmung der tschechischen Behörden zur
Rückführung vorliege (Bl. 40 d.A.).
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Betroffene mit Faxschreiben vom
20.12.2007 sofortige Beschwerde ein (Bl. 15 ff d.A.), weil nicht beachtet worden sei, dass
es sich um ein Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - die Betroffene habe
nicht nach China, sondern nach Tschechien zurückgeschoben werden sollen – handele. Die
nach Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO von dem Mitgliedsstaat, in dem bereits ein
Asylantrag gestellt worden sei, zu beachtende Frist von zwei Wochen zur Erklärung der
Wiederaufnahme des Asylbewerbers stehe der angeordneten Haftdauer von drei Monaten
entgegen, da sie in Tschechien bereits einen Asylantrag gestellt habe.
Kommunikationsprobleme der beteiligten Behörden untereinander seien ihr nicht
zuzurechnen. Mit einer Rückführung nach Tschechien erkläre sie sich ausdrücklich
einverstanden. Mit Schriftsatz vom 9.1.2008 beantragte die Betroffene Prozesskostenhilfe.
Die Betroffene wurde am 24.1.2008 nach Tschechien zurückgeführt.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2008 beantragte die Betroffene festzustellen, dass die über den
21.12.2007 hinaus angeordnete Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei, weil es sich
um ein sog. Dublin II- Verfahren gehandelt habe. Aufgrund des Asylantrages in der
Tschechien Republik habe eine Rückübernahmeverpflichtung der dortigen Behörden
bestanden und seien diese zur Beachtung der Zweiwochenfrist des Art. 20 Abs. 1, b EG-
AsylZustVO der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verpflichtet gewesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.4.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 42
ff d.A.), die sofortige Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Es
hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebungshaft
gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 AufenthG vorgelegen hätten,
weil die Betroffene, ohne im Besitz eines Passes/ Passersatzes oder gültigen Visums oder
sonstiger Aufenthaltstitel zu sein, nach Deutschland eingereist sei, die Betroffene nicht
glaubhaft gemacht habe, dass sie sich nicht der Abschiebung entziehen werde (§ 62 Abs. 2
S. 3 AufenthG) und auch nicht festgestellt werden könne, dass die Anordnung der Haft
gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot
verstoßen habe. Insbesondere sei die angeordnete Haftdauer auch mit Art. 20 Abs. 1, b
EG-AsylZustVO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) vereinbar.
Gegen den ihr am 8.5.2008 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit am 23.5.2008
(Freitag nach Fronleichnam) eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde
eingelegt. Sie hat darauf verwiesen, dass nicht nur die in Art. 20 Abs. 1, b EG-AsylZustVO
genannte, sondern auch die Monatsfrist zur Rücküberstellung nicht gewahrt worden sei.
Ferner sei nicht beachtet worden, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat der
Dublin II-Verordnung bereits vor der Inhaftierung gestellt worden sei, so dass § 14 Abs. 3
AsylVfG einer Abschiebungshaft entgegen gestanden habe.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und auch im Übrigen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, §§ 3 S.
2, 7 FEVG, §§ 22, 29 FGG).
Die Zulässigkeit wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die
ursprüngliche Haftanordnung nach Einlegung der Erstbeschwerde dadurch erledigt hat,
dass die Betroffene nach Tschechien zurückgeführt worden ist. Denn von Verfassung
wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des
Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter
Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort. Der
Betroffene kann daher auch nach zeitlicher Überholung der Anordnung beantragen, die
Rechtswidrigkeit des Abschiebungshaftbeschlusses festzustellen (BVerfG, Beschl. v.
24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, Beschl. v.
21.3.2007, 5 W 55/07-16, und Beschl.v. 5.9.2007, 5 W 201/07, j.m.w.N.).
2. Sie hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
a. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Haftgrundes des §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, 57 Abs. 1, 50 Abs. 1 AufenthG für gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt voraus,
dass der Ausländer auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die Betroffene ist unerlaubt eingereist, § 14 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Regelung ist die
Einreise eines Ausländers dann nicht erlaubt, wenn er (1) einen erforderlichen Pass oder
Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, (2) den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel
nicht besitzt oder (3) nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine
Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. Die Betroffene verfügte, wie sich dies aus ihrer
Anhörung durch die Bundespolizeiinspektion zweifelsfrei ergibt, bei ihrer Einreise nach
Deutschland weder über einen Pass/ Passersatz noch über ein gültiges Visum oder einen
sonstigen Aufenthaltstitel.
Indes entfällt die Ausreisepflicht, wenn dem Ausländer der Aufenthalt wegen der Stellung
eines Asylantrages gestattet ist, § 55 Abs. 1 AsylVfG. Sie beendet zugleich die
Ausreisepflicht mit der Folge, dass eine Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung oder
Zurückschiebung nicht in Betracht kommt (BGH, Beschl.v. 21.11.2002, V ZB 49/02,
InfAuslR 2003, 202, m.w.N.).
Von daher ist entscheidend, ob auch der im Ausland gestellte (Erst-) Asylantrag zu einer
Aufenthaltsgestattung führt mit der Folge, dass die Anordnung einer Sicherungs- oder
Zurückschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
Denn die Betroffene hat vorgetragen, bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt zu
haben.
b. aa. Soweit ersichtlich ist die Frage, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten (Erst-
) Asylantrag in Fällen der Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 zukommt, noch nicht geklärt.
Das Oberlandesgericht Celle hatte über eine sofortige weitere Beschwerde eines
serbischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der 1995 als Bürgerkriegsflüchtling in das
Bundesgebiet eingereist und dessen Aufenthalt fortlaufend geduldet worden war. Nachdem
er im Juni 2005 nach Belgien ausgereist war, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter. Auf Anfrage der belgischen Behörden erklärte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die Bereitschaft zur Rückübernahme nach den Regeln der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Einen Tag vor Rücküberstellung wurde
Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) beantragt. Bei seiner Anhörung am Tag der
Festnahme gab der Betroffene an, dass es mit dem Asylantrag in Belgien „nicht geklappt“
habe. Die gegen die Anordnung der Abschiebungshaft eingelegten Rechtsmittel, mit der er
geltend gemacht hat, dass eine Inhaftierung mit Blick auf den aus § 14 Abs. 3 S. 1 AsylVfG
zu ziehenden Umkehrschluss unzulässig gewesen sei, blieben ohne Erfolg. Das OLG Celle
war der Ansicht, das Landgericht habe den Sachvortrag des Betroffenen dahingehend
verstehen dürfen, dass der in Belgien gestellte Asylantrag abgelehnt worden sei. Das
Bundesverfassungsgericht hob auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen den
Beschluss des OLG Celle auf, weil der Sachverhalt zu der Frage, ob der Betroffene in
Belgien einen Asylantrag gestellt habe, nicht ausreichend ermittelt worden sei und nicht
auszuschließen sei, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung gelangt wäre, weil unter
Umständen der von dem Betroffenen im Ausland gestellte Erst- (Asylantrag) nach
Rücküberstellung des Betroffenen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
(Dublin II) der Anordnung von Abschiebungshaft – jedenfalls bis zu einem etwaigen
Erlöschen einer auf ihm beruhenden Aufenthaltsgestattung – entgegenstehen könnte.
Das OLG Celle hat sodann mit Beschluss vom 6.2.2008, 22 W 16/06 (InfAuslR 2008,
225), den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung über die Beschwerde zurückverwiesen. Es hat hierbei die Auffassung
vertreten, dass die erstmalige Stellung eines Asylantrags aus der Freiheit heraus wegen
des Umkehrschlusses aus § 14 Abs. 3 AsylVerfG die Anordnung von Abschiebungshaft
hindere. Diese für den Fall einer Asylantragsstellung in Deutschland geltende Regelung finde
nach Auffassung des Senats auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereichs der
Verordnung (EG) 343/06 (Dublin II) Anwendung, wenn aufgrund dieser eine Zuständigkeit
deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet werde. Zwar sehe
innerhalb der Verordnung (EG) 343/06 nur deren Art. 4 Abs. 4 Satz 2 eine ausdrückliche
Gleichstellung von Asylanträgen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes vor. Die
Stellung eines Asylantrages führe auch nicht automatisch dazu, dass Abschiebungshaft per
se unzulässig sei (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG). Allerdings geböten europarechtliche
Bewertungen eine Gleichbehandlung der vorliegenden Konstellation mit der innerstaatlichen
Regelung. So sehe bereits der EG-Vertrag für den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts die Annahme von einheitlichen Maßnahmen im Bereich des Asyls
vor. Die Harmonisierung des Asylrechts sei ein erklärtes Ziel der Europäischen Union.
Entsprechend sehe auch § 22a AsylVerfG eine Gleichstellung eines Ausländers, der auf
Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens
übernommen werde, mit einem Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsucht, vor.
bb. Im Streitfall ist darüber zu entscheiden, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten
Erstasylantrag zukommt, wenn eine Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 (Dublin II) in einen Mitgliedsstaat erfolgen soll, weil dieser für die Prüfung
eines von einem Drittstaatenangehörigen gestellten Asylantrages zuständig ist. Dass die
Betroffene Drittstaatenangehörige ist und sich die tschechische Republik mit einer
Rücknahme der Betroffenen nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bereit
erklärt hat, steht fest, die Rückübernahme ist am 24.1.2008 erfolgt.
(1) Durch die Stellung des Asylantrages in Tschechien hat die Betroffene eine
Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG, die der Anordnung der
Zurückschiebungshaft entgegenstehen könnte, nicht erworben.
Die Aufenthaltsgestattung eines unerlaubt aus einem sicheren Drittland in die
Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers (§§ 19 Abs. 3, 26 a AsylVfG) beginnt
nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages und
nicht bereits mit der Anbringung eines der wirksamen Asylantragstellung zeitlich
vorgelagerten (formlosen) Asylgesuchs. Eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechtes nach §
55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG kommt in den Fällen der unerlaubten Einreise aus einem sicheren
Drittstaat nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 21.11.2002, V ZB 49/02, BGHZ 153, 18=
NVwZ 2003, 893; OLG Frankfurt, Beschl.v. 2.3.2006, 20 W 411/05; OLG München, AuAS
2008, 89 ).
Der von der Betroffenen nach ihrem Vorbringen bereits in Tschechien gestellte Asylantrag
ändert hieran nichts. Auch dann entsteht die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung
des Asylantrages im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, also durch die Stellung eines Antrages
bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Damit wird Art. 16 a II GG und § 19 Abs.
3 AsylVfG Rechnung getragen, die ein Asylrecht bei Einreise aus einem solchen Staat
ausschließen und bei unerlaubter Einreise auch die Zurückschiebung erlauben. Ist diese
nicht (mehr) möglich, tritt (erst) der Schutz der Aufenthaltsgestattung ein; in der
Zwischenzeit herrscht ein Schwebezustand. § 14 Abs. 1 AsylVfG und nicht 55 Abs. 1
AsylVfG greift somit bei unerlaubter Einreise aus einem der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
unterliegenden Mitgliedsstaat ein, und zwar unabhängig von der dann erst notwendigen
Prüfung der Zuständigkeit nach dieser Verordnung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Renner, AuslR, 8. Aufl., AsylVfG § 55, Rdnr. 8, m.w.N.) .
(2) Da die Betroffene in Deutschland weder Asylantrag gestellt noch um Asyl nachgesucht
hat und sie zudem einen Regelanspruch auf eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1
S. 1 AsylVfG, die wegen des Wegfalls der sofortigen Ausreisepflicht ein Hafthindernis
darstellt, in dem besonderen Fall der unerlaubten Ersteinreise eines Drittstaatsangehörigen
in das Staatsgebietes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb
Deutschlands nicht erworben hat, kommt es darauf an, ob der in § 14 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke die Anordnung der Haft hindert.
Dass § 14 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Zurückschiebungshaft als besondere Form der
Sicherungshaft Anwendung findet, auch wenn diese Haftform dort nicht ausdrücklich
genannt ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. OLG München, AuAS 2008, 89 ff, m.w.N.; OLG
Brandenburg, Beschl.v. 8.11.2007, 11 Wx 50/07 und v. 15.11.2007, 11 Wx 55/07; OLG
Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 586).
Der Senat folgt der von dem Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung aus den im
Beschluss vom 6.2.2008, 22 W 16/06, genannten Gründen, dass die für den Fall der
Asylantragstellung in Deutschland geltende Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG im
Umkehrschluss auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Anwendung findet, wenn aufgrund dieser Regelung eine
Zuständigkeit deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet ist. In
Fortführung dieser Auffassung vertritt der Senat weiter die Auffassung, dass die Regelung
auch dann für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 zur Anwendung gelangt, wenn aufgrund der Verordnung die Zuständigkeit eines
sonstigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung des Asylverfahrens besteht. Denn Sinn und
Zweck der Verordnung, die ohnehin in Art. 4 Abs. 4 S. 2 eine ausdrückliche Gleichstellung
von Asylanträgen innerhalb und außerhalb eines Mitgliedsstaates – jedenfalls für ihren
Anwendungsbereich - vorsieht, gebieten es, die Wirkungen eines aus der Freiheit heraus
gestellten Erstasylantragstellung unabhängig davon, welcher Mitgliedsstaat für die
Bearbeitung zuständig ist, eintreten zu lassen, so dass auch in den Fällen, in denen der
Ausländer einen Erstasylantrag innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr.
343/2003, aber nicht in Deutschland, gestellt hat und aufgrund der Verordnung die
Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates (außer Deutschland) für die Bearbeitung des
Asylverfahrens begründet ist, der Erstasylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung
einer Zurückschiebungshaft in Deutschland entgegensteht.
c. Das Landgericht ist auf den Vortrag der Betroffenen, bereits in Tschechien einen
Asylantrag gestellt zu haben (Bl. 15, 29 d.A.) nicht eingegangen. Es wird nunmehr, da der
Senat auf die Rechtskontrolle beschränkt und zu einer eigenen Sachentscheidung nicht
befugt ist, insbesondere mittels Beiziehung der Ausländerakte aufzuklären haben, ob die
Betroffene tatsächlich in Tschechien einen Erstasylantrag gestellt hat, der zu einer
Unzulässigkeit der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft geführt
haben könnte.
Soweit die Bundespolizeiinspektion S. mittels einer Überprüfung im Eurodac-System eine
erkennungsdienstliche Behandlung der Betroffenen in Tschechien festgestellt hat, lässt dies
allein einen zuverlässigen Rückschluss auf eine Asylantragstellung in Tschechien nicht zu.
Das Eurodac- System (Verordnung EG 2725/2000 vom 11.12.2000) ermöglicht es den
Mitgliedsstaaten, Asylbewerber sowie Personen zu identifizieren, die beim illegalen
Überschreiten einer EU –Außengrenze aufgegriffen wurden. Anhand eines Vergleichs der
Fingerabdrücke kann ein Mitgliedsstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer,
der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedsland Asyl
beantragt hat oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist. Dass die
erkennungsdienstliche Behandlung in Tschechien wegen eines von der Betroffenen dort
gestellten Asylantrages - wie im Aufgriffsbericht ausgeführt (Bl. 4 d.A.) - und nicht aus
anderen Gründen erfolgt ist, ist nicht belegt.
d. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben,
dass eine Anordnung der Haft in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht von
vorneherein ausgeschlossen ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst gewährt dem Ausländer in dem Aufenthaltsland
der Europäischen Union kein Aufenthaltsrecht, das der Anordnung oder Aufrechterhaltung
von Haft entgegenstehen könnte. Dieses richtet sich allein nach dem innerstaatlichen
Recht, nämlich den ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der
Mitgliedsstaaten. Nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland steht
ein aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Anordnung von Abschiebungs- oder
Zurückschiebungshaft entgegen. Dies muss auch gelten, wenn es sich um einen in einem
Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag handelt (s.o.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
die zuständige deutsche Behörde zuverlässige Kenntnis von einem in einem Mitgliedsstaat
gestellten Asylantrag wie bei der Entgegennahme eines im Bundesgebiet gestellten
Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 3, 14
Abs. 1 AsylVfG erhält. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sieht für diese Fälle ein
Konsultationsverfahren vor. Nach Einleitung dieses Verfahrens hat sich, wenn der
Ausländer behauptet, in einem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt zu haben, gemäß
Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der Mitgliedsstaat, der um Wiederaufnahme des
Asylbewerbers ersucht wird, nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Ersuchen
befasst wurde, zu erklären, stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac- System,
verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 20 Abs. 1 lit. b). Hält der ersuchte
Mitgliedsstaat diese Fristen nicht ein, gilt die Wiederaufnahme als akzeptiert (Art. 20 Abs. 1
lit. c). Auch wenn diese Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, eine
rasche Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaates zu
ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen
nicht zu gefährden (siehe Begründung vor Kap. I der Verordnung (EG) Nr. 343/2003),
können die dort geregelten Fristen für die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein in einem
Mitgliedsstaat gestellter Erstasylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft in
der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr ist
hieraus zu schließen, dass, wenn Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis von der Stellung
eines Asylantrages in einem Mitgliedsstaat fehlen, eine solche jedenfalls mit Eingang der
Erklärung, spätestens mit Ablauf dieser Fristen anzunehmen ist.
Unter Berücksichtigung dessen war im Falle eines gestellten und weiterhin wirksamen
Asylantrages der Betroffenen in Tschechien die Anordnung der Haft bis zu einer Frist von
zwei Wochen möglich. Da nach dem Eurodac-System verfahren wurde, hatte die Erklärung
der tschechischen Behörden innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und galt die
Wiederaufnahme des Asylbewerbers mit Ablauf dieser Frist als akzeptiert. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt bestand Kenntnis von einem in Tschechien gestellten Asylantrag, der der
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft entgegensteht.