Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.01.2006

OLG Saarbrücken: reisekosten, aufwendung, prozesspartei

OLG Saarbrücken Beschluß vom 6.1.2006, 2 W 375/05 - 66
Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten
Leitsätze
Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder-
verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des
Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart
werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den
Hauptbevollmächtigten entstanden oder solche erstattungsfähig wären.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 900 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht
begründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.
Gegen die Berücksichtigung der von der Klägerin angemeldeten Kosten eines
Unterbevollmächtigten ihres in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten für die
Terminswahrnehmung vor dem Landgericht in Saarbrücken im Kostenausgleich wendet
sich die Beklagte ohne Erfolg. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die
Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet sich
nach § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, NJW-RR 2004, 857; NJW-RR 2004, 430; NJW 2003, 898,
899). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung
oder -verteidigung i.S. dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des
Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart
werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den
Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH, NJW
2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen
Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein
am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte
beauftragt werden müssen. Das ist nur dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der
Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes
Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird
(BGH, NJW 2003, 898, 901). So liegt der Fall hier nicht, weil die Klägerin nach Lage der
Akten nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und unter den Gegebenheiten des
tatsächlich und rechtlich komplexen Streitfalles erstattungsrechtlich auch nicht darauf
verwiesen werden kann, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten durch
rechtskundiges Personal schriftlich zu instruieren (BGH, NJW-RR 2004, 857). Dass eine
persönliche Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht in Saarbrücken durch ihren
Prozessbevollmächtigten Reisekosten in einer mit den Kosten des Unterbevollmächtigten
vergleichbaren Größenordnung ausgelöst hätten, hat die Klägerin mit der
Beschwerdeerwiderung unwidersprochen geltend gemacht.
Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht zu beanstanden, dass der
Rechtspfleger die von der Klägerin angemeldeten Reisekosten ihres Prokuristen für dessen
persönliche Teilnahme an den vor dem Landgericht auf den 26. Oktober 2004 und den 25.
Januar 2005 anberaumten Beweisterminen als erstattungsfähig angesehen und im
Kostenausgleich berücksichtigt hat. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine
verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in der jeweiligen Lage als
sachdienlich ansehen musste, wobei für die Beurteilung der Sachdienlichkeit auf den
Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 6. August 2004 - 2 W
162/04-27-, m.w.N.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl.,
Rz. D 136). Der Handhabung des Rechtspflegers in dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss folgend kann auch die Sachdienlichkeit der Teilnahme eines
sachkundigen Vertreters der Klägerin an der Beweisaufnahme aus Gründen der besseren
Sachaufklärung bzw. Förderung der Streitbeilegung unter den aktenersichtlichen
Gegebenheiten des Streitfalles - auch ohne dass das Prozessgericht das persönliche
Erscheinen angeordnet hat - aus der gebotenen Sicht „ex ante“ nicht verneint werden.
Dass sich die Anreise ihres Prokuristen zum Termin am 26. Oktober 2004 letztlich als
vergeblich erwiesen hat, weil die Zeugen nicht erschienen waren, kann der Klägerin nicht
angelastet werden.
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574
Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).