Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.08.2008

OLG Saarbrücken: freiwillige gerichtsbarkeit, beschwerdeschrift, auflage, verfügung, akteneinsicht

OLG Saarbrücken Beschluß vom 5.8.2008, 5 W 171/08 - 61
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer weiteren Beschwerde: Die weitere Beschwerde ist unzulässig,
wenn sie durch eine nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift
eingelegt wird.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 25.06.2008 (5 T 283/08) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2008 (Bl. 491 d. A.) hat das Landgericht die
gegen die Verfügung des Amtsgerichts, wonach die Antragstellerin nur persönlich oder
durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen darf, gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin durch ein von ihr selbst verfasstes und unterschriebenes
Schreiben vom 07.07.2008 (Bl. 510 d. A.) weitere Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle,
sondern durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt wurde. In diesem Fall muss
die Beschwerdeschrift gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein. Andernfalls ist sie unzulässig (vgl. Meyer-Holtz in: Keidel/Kuntze/Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 29 FGG, Rdnr. 11 m. w. N.).
Da vorliegend die Antragstellerin selbst und nicht ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift
unterzeichnet hat, ist die weitere Beschwerde daher unzulässig.