Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.12.2006

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 5.12.2006, 2 UF 18/06
Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrages mit Globalverzicht auf Versorgungsausgleich und
nachehelichen Unterhalt
Leitsätze
Nur - wie hier bejahten - Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrages betreffend den
Ausschluss des Versorgungsausgleiches.
Tenor
Die Beschwerde gegen Ziffer 2) des am 1. Juni 2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
- Familiengericht - in Völklingen - 8 F 336/05 S - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
verweigert.
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe für
die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwältin, , beigeordnet.
Gründe
I.
Der am ... Januar 1955 geborene Antragsteller und die am ... Januar 1965 geborene
Antragsgegnerin haben am 16. Januar 1992 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - die
am ... Januar 1992 geborene Ta. und der am ... November 1998 geborene To. -
hervorgegangen sind. Die Antragsgegnerin hat eine am ... Juli 1985 geborene Tochter mit
in die Ehe gebracht. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin
am 6. August 2005 zugestellt.
In einem am 14. Januar 1992 geschlossenen notariellen Ehevertrag - UR-Nr. des Notars Dr.
R. in ... haben die Parteien Gütertrennung vereinbart und für den Fall der Scheidung
wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt - auch für den Fall der Not, Berufs- und/oder
Erwerbsunfähigkeit - verzichtet sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Während der Ehezeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 2005 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben
beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von
1.041,47 EUR und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland in
Höhe von 162,87 EUR - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2005 -, erworben.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1). Den Versorgungsausgleich hat
es dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 439,30 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2005, auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland übertragen und die
Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat (Ziffer 2).
Mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel, für das er um Bewilligung von
Prozesskostenhilfe bittet, wendet sich der Antragsteller gegen den Ausspruch zum
Versorgungsausgleich. Er erstrebt die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde und um Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug.
II.
Das als gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO
statthafte Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu behandelnde
und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
Dass das Familiengericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem zwei Tage vor
der Eheschließung und weitere zehn Tage vor der Geburt des gemeinsamen Kindes
geschlossenen notariellen Ehevertrag als sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB) angesehen
hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand.
Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbarungen
findet ihre Grenze, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung
der getroffenen Abrede - unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint (zum ganzen BGH, FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2005, 1452; FamRZ 2004,
601). Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten um so schwerer und bedürfen
die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung, je unmittelbarer die
vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), unterhalb dessen dem Krankheitsunterhalt (§ 1572
BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang gegenüber den anderen
Unterhaltstatbeständen zukommt. Der Versorgungsausgleich, der einerseits als
vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem
Zugewinnausgleich verwandt ist, rangiert auf der selben Stufe wie der Altersunterhalt.
Dabei ist zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle (BGH, a.a.O.) - zu prüfen, ob
die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart
einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von
der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der
Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1
BGB). So liegt der Fall hier, wie das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender
Begründung, die nicht mit erheblichem Beschwerdevorbringen in Frage gestellt wird,
angenommen hat.
Der im notariellen Ehevertrag der Parteien vereinbarte Globalverzicht auf den
Versorgungsausgleich sowie jeglichen nachehelichen Unterhalt einschließlich des
Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) und des Altersvorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3
BGB), der als Bestandteil des Lebensbedarfs dann gleichen Rang mit dem jeweiligen
Unterhaltstatbestand haben kann, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden
sollen, hält einer Inhaltskontrolle im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,
a.a.O.) nicht stand, weil dadurch Regelungen - und zwar auch aus dem Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts - ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen sind,
ohne dass der hierdurch bedingte Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt wird (BGH, a.a.O.). Zu Recht hat das
Familiengericht in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei
Vertragsschluss dabei insbesondere darauf abgestellt, dass nach dem geplanten Zuschnitt
der Ehe der Antragsteller weiter seiner Erwerbstätigkeit nachgehen und damit als
Alleinverdiener das Familieneinkommen erzielen sowie Rentenanwartschaften erwerben
sollte, während eine nennenswerte Erwerbstätigkeit der im Übrigen auch nicht erkennbar
über Vermögen verfügenden Antragsgegnerin - die arbeitslos und ohne abgeschlossene
Berufsausbildung war und bereits das bei ihr lebende sechsjährige Kind aus einer früheren
Verbindung zu betreuen hatte - wegen der von ihr zu übernehmenden Haushaltsführung
und der Betreuung des erwarteten gemeinsamen Kindes zum damaligen Zeitpunkt nicht
geplant war und bis auf Weiteres auch nicht erwartet werden konnte. Weder kann der
gleichzeitige Verzicht des Antragstellers auf Unterhalt und Versorgungsausgleich unter
Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien zum
insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses als derartiger Vorteil gewertet
werden, noch sind anderweitige Umstände erkennbar, die der Annahme einer einseitigen
Benachteiligung der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag entgegen stehen könnten.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht. Der Umstand, dass die
Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrages hochschwanger war, begründet zwar für
sich allein noch nicht dessen Sittenwidrigkeit, indiziert aber jedenfalls auch in subjektiver
Hinsicht eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei
Vertragsabschluss (BGH, FamRZ 2005, 1444). Diese wird - in Übereinstimmung mit der
angefochtenen Entscheidung - auch nach Wertung des Senats im Streitfall allein dadurch,
dass die Initiative zur Eheschließung von der Antragsgegnerin ausgegangen war, nicht in
Frage gestellt. Dass die Antragsgegnerin ihn demgegenüber - wie der Antragsteller
behauptet - unter Druck gesetzt habe und die Ehe nur unter der Prämisse „Heirat gegen
gemeinsame elterliche Sorge“ geschlossen worden sei, wird von der Antragsgegnerin auch
zweitinstanzlich nachhaltig bestritten, ist vom Antragsteller nicht mit substantiiertem
Tatsachenvortrag erhärtet und unter Beweis gestellt und findet auch in der notariellen
Vereinbarung keinen Anhalt. Der von der Beschwerde betonte Umstand, dass die zehn
Jahre jüngere Antragsgegnerin noch mehr als zwanzig Jahre versicherungspflichtig arbeiten
und Rentenanwartschaften erwerben könne, ändert nichts daran, dass die
Antragsgegnerin bei Umsetzung der ehevertraglichen Regelung dauerhaft mit der auf die
Zeit der Kinderbetreuung entfallenden und durch den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nebst Betreuungs- und Vorsorgeunterhalts verfestigten
„Versorgungslücke“ belastet würde.
Da der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach alldem keinen Bestand
hat, ist für eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, die sich nicht nur an den
Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern entscheidend vielmehr daran
orientiert, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem
vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung
ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, kein Raum. Auf den
nachträglichen Erwerb eines Familienheims zu hälftigem Miteigentum kommt es bei dieser
Sachlage im Ergebnis ebenso wenig entscheidend an wie auf den behaupteten Abschluss
einer Lebensversicherung zu Gunsten der Antragsgegnerin - den diese auch
zweitinstanzlich nachhaltig bestreitet -, wobei sich letztlich auch die Werthaltigkeit dieser
Vermögensgegenstände für Zwecke der Alterssicherung der Antragsgegnerin mangels
substantiierten Sachvortrages einer Beurteilung durch den Senat entziehen würde. Auch
eine vom Antragsteller befürchtete, allenfalls im Rahmen der Ausübungskontrolle zu
beachtende versorgungsausgleichsbedingte Rentenkürzung führt bei der gegebenen
Sachlage nicht zu einer dem Antragsteller günstigeren Beurteilung, zumal sie mit Rücksicht
auf die Nichtigkeit auch des Unterhaltsverzichts in Ansehung von § 5 VAHRG derzeit nicht in
Betracht kommen dürfte.
Die auf der Grundlage der unangegriffenen und zu keinen Bedenken Anlass bietenden
Versorgungsauskünfte der beteiligten Rentenversicherungsträger getroffene
Ausgleichsentscheidung selbst wird von den Parteien nicht angegriffen und ist auch nicht zu
beanstanden.
Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 49 Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621
e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).
Für die nicht hinreichend aussichtsreiche Beschwerde kann dem Antragsteller die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Der Antragsgegnerin ist für die Beschwerdeinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe ohne
Erfolgsprüfung zu bewilligen (§§ 119 Abs. 1 Satz 2, 114 ff ZPO).