Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.10.2010

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 20.10.2010, 6 UF 102/10
Leitsätze
Im Verfahren nach § 1 oder § 2 GewSchG, § 214 Abs. 1 FamFG ist die Befristung der
einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG grundsätzlich erforderlich.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter teilweiser Abänderung des
Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom pp. – der Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom pp. – teilweise abgeändert und
dahingehend ergänzt, dass die Geltungsdauer der Anordnungen Ziffer 3. bis 5. dieses
Beschlusses auf den 13. Januar 2011 befristet wird. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
4. Den Beteiligten wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des
Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.
Die Beteiligten heirateten am pp.. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, pp.. Die
Antragstellerin ist ferner Mutter des aus einer vorangegangenen Ehe hervorgegangenen
Sohnes K., geboren am pp.. Die Beteiligten trennten sich am pp.
In dem vorliegenden, durch am pp. beim Familiengericht eingegangenen Antrag
eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin – auf das
Gewaltschutzgesetz gestützt – eine am pp. bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts
eingegangene – ohne mündliche Verhandlung erlassene – einstweilige Anordnung vom pp.
erwirkt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dieser hat das
Familiengericht – unter stillschweigender Zurückweisung des weitergehenden Antrags – ein
vormals gemeinsam von den Beteiligten bewohntes Hausanwesen für die Dauer von sechs
Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit F. und K. zugewiesen, den
Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und der Antragstellerin
sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen, ihm untersagt, bei seinem Auszug
Haushaltsgegenstände zu entfernen, und ihm – ohne Befristung – verboten, Kontakt mit
der Antragstellerin aufzunehmen, sich der Antragstellerin und K. an ihrer Privatadresse
oder an ihrem Arbeitsplatz zu nähern und sich im Umkreis von 100 Metern um die
Örtlichkeiten aufzuhalten bzw. bei zufälligen Begegnungen sofort den festgelegten Abstand
einzuhalten.
Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden
und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auf
Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung angetragen.
Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung vom pp. durch den angefochtenen
Beschluss vom pp., auf den Bezug genommen wird, die einstweilige Anordnung vom pp.
aufrechterhalten.
Mit seiner gegen diesen dem Antragsgegner am pp. zugestellten Beschluss gerichteten,
pp. beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner
sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beschluss vom pp. auf
sechs Monate zu befristen.
Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um
Zurückweisung der Beschwerde.
Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nach.
II.
Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen
zulässige (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des
Antragsgegners hat teilweise Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts fällt dem Senat aufgrund der
wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung an, als das
Familiengericht eine Befristung seiner Gewaltschutzanordnungen abgelehnt hat.
Der dahingehenden Rüge des Antragsgegners kann ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. Sie
führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur teilweisen
Abänderung des Beschlusses vom pp. und dessen Ergänzung um eine Befristung der darin
zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 13. Januar
2011.
Das Familiengericht hat weder im angefochtenen Beschluss noch im durch diesen
aufrechterhaltenen Beschluss vom pp. die Ablehnung einer Befristung begründet, obwohl
nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist,
Gewaltschutzanordnungen befristet werden sollen; die Frist kann verlängert werden.
Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist
Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche
Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in
Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach
dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch
einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen
kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer
„vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem
Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt.
Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung
der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in
Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass
der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der
Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu
einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer
Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat. Die Richtigkeit dieses – vom
Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs.
1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich
festhalten wollte (siehe dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S.
92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa
für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG.
Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch
hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG
eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch
nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des
Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der
Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt
des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so
ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag
gefunden hat.
Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur
dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten –
Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige
Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines
noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren
Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr
auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege
einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des
gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen
Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest
sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher
zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt
Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der
Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen
umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen
(siehe zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 – 6 UF 38/10 –, NJW-Spezial
2010, 614, und vom 12. Juli 2010 – 6 UF 42/10 –, juris, jeweils m.w.N.).
Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewaltdelikte
Raum bleiben kann, (hiergegen etwa OLG Köln, 2003, 1281 [zum Betretungsverbot], wohl
auch Oberlandesgericht Naumburg, ZFE 2005, 35 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR
17/2005, Anm. 6; ähnlich – wenn auch kritisch – von Pechstaedt, NJW 2007, 1233; unklar
Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 7 a.E.; im Ergebnis offen lassend
Senatsbeschlüsse a.a.O.), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch
dahinstehen.
Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach einer teilweise vertretenen Auffassung bei
besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung –
eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007,
1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG,
Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder
Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere
Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) – wofür auch die
Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit
eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S.
28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher geboten sein, die
ausgesprochenen Verbote zu befristen“) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz
darbietenden Sach- und Streitstand gegeben. Dabei hat der Senat die in der
Beschwerdeerwiderung von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte – behaupteter
Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom pp. definitiver Wunsch der Antragstellerin
nach Unterbleiben von Kontakten zum Antragsgegner – gewogen, aber nicht ansatzweise
für durchgreifend befunden, zumal der Antragsgegner unstreitig jedenfalls seit dem Vorfall
vom pp. die Antragstellerin nicht mehr angegriffen hat.
Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden,
so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die
Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar
belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet
werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine
längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28). Je geringer
die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die
Frist zu bemessen sein (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O. m.w.N.).
Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familien-gerichts bemisst
der Senat bei den gegebenen Umständen auf neun Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat
sich der Senat davon leiten lassen, dass die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom pp.
durch Vorlage eines Attests und von Lichtbildern – denen der Antragsgegner nicht
entgegengetreten ist – glaubhaft gemacht hat (§§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG), dass der
Antragsgegner vor dem streitgegenständlichen Vorfall vom pp. gegen sie gewalttätig
geworden war, aber auch berücksichtigt, dass der Antragsgegner weder beim
verfahrensgegenständlichen Vorfall noch danach die Antragstellerin körperlich verletzt hat.
Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner nach Ablauf der
Befristung erneut nähern könnte, ist verständlich; der Antragsgegnerin bleibt es indes
unbenommen, zu gegebener Zeit – sollte der Antragsgegner wieder an frühere
Verhaltensweisen anknüpfen – auf eine Verlängerung der bestehenden einstweiligen
Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich
teilweise abzuändern.
Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz
abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3
Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen
Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung
sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG; es entspricht
angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander
aufzuheben, nachdem die – nur beschränkt eingelegte – Beschwerde teilweise Erfolg hat.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1,
41, 49 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat hat den hiernach maßgeblichen
Regelverfahrenswert von 1.000 EUR – zweitinstanzlich steht die Wohnungszuweisung
außer Streit – unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Anfechtung der Entscheidung
des Familiengerichts angemessen ermäßigt.
Die von den Beteiligten für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe
ist ihnen zu versagen. Die Antragstellerin hat trotz ihrer diesbezüglichen Ankündigung in der
Beschwerdeerwiderung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt; der Antragsgegner ist der Auflage des Senats vom pp. nicht
nachgekommen, eine solche aktuelle Erklärung sowie lückenlose Belege vorzulegen (§ 76
Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 117 S. 2 bzw. 118 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).