Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.12.2010

OLG Saarbrücken: grundsatz der freien beweiswürdigung, vernehmung von zeugen, demenz, zustellung, empfang, quittung, taschengeld, abrechnung, pflegeheim, mobiliar

OLG Saarbrücken Urteil vom 22.12.2010, 8 U 622/09 - 164
Leitsätze
Erfolgreiche Inanspruchnahme eines Betreuers auf Herausgabe von aus dem Vermögen
der Betreuten stammenden Geldes, welches nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken – 12 O 31/09 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn der Kläger
leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe der am ... 1921 geborenen und am 3.5.2009
verstorbenen Frau A. K. (nachfolgend: Erblasserin). Mit Beschluss des Amtsgerichts
Völklingen vom 11.11.2005 (2 XVII K 373/05) war der Beklagte, der bis zur Rückgabe
seiner Zulassung zum 15.10.2009 als Rechtsanwalt tätig war, für die Aufgabenkreise
Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge zu deren Betreuer
bestellt worden, weil die Erblasserin wegen einer mittelschweren Demenz nicht in der Lage
war, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die in einem Alten- und Pflegeheim
untergebrachte Erblasserin war auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage, sich
außerhalb des Heims selbstständig fortzubewegen sowie eigenständig Besorgungen zu
erledigen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 16.12.2008 wurde der Beklagte
als bisheriger Betreuer entlassen und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum neuen
Betreuer bestellt.
In der Zeit seiner Betreuungstätigkeit hob der Beklagte von Konten der Erblasserin bei der
Sparkasse V. in Teilbeträgen folgende Bargeldbeträge ab:
In der Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005:
insgesamt
3.000,--
EUR
In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006:
insgesamt
9.080,--
EUR
In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007:
insgesamt
6.600,--
EUR
In der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.09.2008:
insgesamt
11.100,--
EUR
Gesamtsumme:
29.780,--
EUR
In seinen an das Betreuungsgericht gerichteten Abrechnungen über die Verwaltung des
Vermögens der Erblasserin stellte der Beklagte diese Beträge als Ausgaben in Form von
Barauszahlungen an die Erblasserin für folgende Zwecke dar:
- „Taschengeld für Anschaffungen, Kleider, Hausrat etc.“
(Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 11.11.2005 bis
31.12.2005, Bl. 65 ff. der Betreuungsakte);
- „Taschengeld für Anschaffungen“ (Abrechnung vom 20.4.2007 für
die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, Bl. 70 ff. der
Betreuungsakte);
- „Anschaffungen (Kleider, Hausrat, sonstiges) Barauszahlungen“
bzw. „Taschengeld“, „Kleidung/Mobiliar“, „Zuwendungen an Dritte
(Geschenke)“, „persönliche Anschaffungen von Frau K.“ (Abrechnung
vom 27.3.2008 für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007, Bl. 117
f. der Betreuungsakte; Schreiben des Beklagten vom 30.6.2008, Bl.
132 f. der Betreuungsakte);
- „Taschengeld (Barauszahlungen)“ (Abrechnung vom 3.11.2008 für
die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2008, Bl. 179 ff. der
Betreuungsakte).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im unstreitigen Teil des
Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte ließ die Erblasserin unter dem 2.3.2007 eine „Entlastungserklärung“
bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens bis zum 28.2.2007 (Bl. 61 der Betreuungsakte)
sowie unter dem 12.8.2008 eine „Bestätigung“ über den Erhalt entsprechender
Barauszahlungen im Jahr 2007 und deren Verwendung unterzeichnen. Der zuständige
Rechtspfleger des Betreuungsgerichts stellte bei einem Besuch in dem Pflegeheim am
20.10.2008 fest, dass für das Zimmer der Erblasserin kein Mobiliar angeschafft worden
war. Bargeldbeträge fielen dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von dem Beklagten von den Konten der
Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge in Höhe eines Betrags von 29.080,-- EUR nebst
gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Erblasserin sei in dem hier in Rede stehenden Zeitraum
geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte habe der Erblasserin niemals Bargeldbeträge
ausgehändigt, sondern sie lediglich zur Unterzeichnung von Quittungen bewegt. Anlässlich
der bei dem Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sei eine von der Erblasserin
unterzeichnete Blankoquittung gefunden worden. Die Erblasserin habe seit ihrer
Heimaufnahme im Jahr 2005 niemals über Bargeld verfügt. Kleidung für sie sei nur vom
Pflegeheim angeschafft und über die Heimkostenabrechnung in Rechnung gestellt worden.
Teilweise habe der Erblasserin Kleidung aus dem Kleiderfundus des Heims zur Verfügung
gestellt werden müssen. Mobiliar habe die Erblasserin nicht angeschafft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe die in Rede
stehenden Geldbeträge jeweils auf den Wunsch der Erblasserin von deren Konten
abgehoben und sie ihr anschließend ausgehändigt. Die Erblasserin sei „zumindest im
Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Geldübergaben“ geschäftsfähig gewesen.
Durch das angefochtene Urteil (GA 95 - 107), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das
Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 29.080,-- EUR nebst
5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2009 zu zahlen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 667 BGB analog, 1922 BGB. Ein
Betreuer habe einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. Demgemäß trage
der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der
von ihm im Rahmen der Betreuung von den Konten der Erblasserin abgehobenen
Bargeldbeträge. Die von ihm zum Beweis für seine Behauptung, er habe die Beträge in bar
an die Erblasserin ausgehändigt, angeführten Quittungen habe der Beklagte nicht
vorgelegt. Sie seien entgegen seinen Angaben auch nicht in der Betreuungsakte enthalten.
In der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, die
Quittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, sei kein Beweisangebot zu sehen.
Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, die Erblasserin habe für jeden
Barbetrag eine Quittung ausgestellt, wäre damit der Beweis, dass sie das Geld auch
erhalten habe, nicht erbracht. Die Überzeugung vom Empfang des Geldes wäre in diesem
Fall nämlich deshalb erschüttert, weil die Erblasserin – wie sich aus dem im Rahmen des
Betreuungsverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 27.9.2005
(Bl. 8 ff. der Betreuungsakte) ergebe – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittungen
geschäftsunfähig gewesen sei. Die ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellte Behauptung des
Beklagten, die Erblasserin sei geschäftsfähig gewesen, sei vor dem Hintergrund des Inhalts
jenes Gutachtens unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen, so dass der von ihm hierfür
angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben gewesen sei. Zudem sei die
Überzeugung des Gerichts vom Empfang des Geldes aber auch deshalb erschüttert, weil
die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, sich eigenständig fortzubewegen, den
Pflegekräften Bargeldbeträge bei der Erblasserin nicht aufgefallen seien, die Erblasserin
wegen der vollständigen Versorgung in dem Pflegeheim zum täglichen Leben kein Geld
benötigt habe und nicht ersichtlich sei, wofür sie das Geld verwendet haben könnte. An
einem substantiierten Vortrag des Beklagten zu Geldgeschenken fehle es, zumal die
Erblasserin außer von dem Beklagten keinen Besuch erhalten habe. Auch könne der
Beklagte keine einzige Anschaffung benennen. Soweit der Kläger hinsichtlich der
Entnahmen für das Jahr 2005 einen geringeren Betrag als die von dem Beklagten
entnommenen 3.000,-- EUR geltend mache, könne gemäß § 308 ZPO nicht mehr
zugesprochen werden als beantragt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aber auch dann begründet, wenn man
zugunsten des Beklagten davon ausgehe, er habe das Geld an die Erblasserin übergeben.
Er ergebe sich dann aus den §§ 1833, 1908i BGB. Im Falle der Auszahlung der Beträge an
die Erblasserin habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis, das
Vermögen der Erblasserin in deren Interesse zu verwenden, verletzt, indem er hohe
Geldbeträge an die unter Demenz leidende Betreute ausgehändigt habe, ohne eine
Kontrolle über deren Verwendung zu haben. Dies sei zumindest fahrlässig geschehen.
Ohne die Pflichtverletzung wäre das Geld noch im Vermögen der Erblasserin und nach
Eintritt des Erbfalls im Vermögen des Klägers vorhanden gewesen.
Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten persönlich im Wege der Ersatzzustellung nach §
180 ZPO am 23.12.2009 zugestellt worden (GA 112). Mit am Montag, dem 21.12.2009
beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat
der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt, wobei in diesem Schriftsatz als Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils
an den Beklagten der 19.11.2009 angegeben ist (GA 124 f.). Mit am Mittwoch, dem
20.1.2010 vorab per Telefax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem
Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die
Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern (GA 129). Auf die
Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3.3.2010 (GA 135 Rückseite) ist das
angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.3.2010 erneut
zugestellt worden (GA 142). Die Berufungsbegründung vom 7.5.2010 ist am Montag, dem
10.5.2010 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen (GA 149).
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er
meint, das Landgericht habe zu Unrecht die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder
für nicht nachgewiesen erachtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der
Vermutung des Beklagten, die Originalquittungen befänden sich bei der
Staatsanwaltschaft, ein Beweisangebot auf Beiziehung der Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu sehen, wie dies von ihm mit – nach Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingegangenem – Schriftsatz vom 28.9.2009
(GA 78) auch beantragt worden sei. Insoweit habe das Landgericht jedenfalls die ihm
obliegende Hinweispflicht verletzt. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts,
mit den Quittungen könne der Beweis, dass die Erblasserin das Geld erhalten habe, nicht
erbracht werden. Die vom Landgericht angenommene Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin
entbehre einer rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. S. habe die Annahme der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unter
dem Vorbehalt einer von ihm nicht überprüften unkontrollierten Geldausgabe durch die
Erblasserin gestanden. Das Landgericht hätte daher den von dem Beklagten für die
behauptete Geschäftsfähigkeit der Erblasserin angebotenen Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von Zeugen erheben müssen.
Soweit das Landgericht die Überzeugung vom Empfang des Geldes durch weitere
Umstände als erschüttert angesehen habe, habe es verkannt, dass der Beklagte die
Verwendung der Gelder gegenüber dem Betreuungsgericht nachgewiesen habe und ihm
für die besagten Zeiträume Entlastung erteilt worden sei. Damit sei eine ordnungsgemäße
Verwendung der Gelder nachgewiesen.
Der Beklagte beantragt (GA 149 f., 183),
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (GA 156, 183),
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und
Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2010 (GA 183 - 185) Bezug
genommen. Die Akten 2 XVII K 373/05 des Amtsgerichts Völklingen und … der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Anklageschrift vom 18.5.2010 (Bl. 396 ff. der
Akte …) gegen den Beklagten Anklage wegen des Verdachts der Untreue in 94 Fällen –
unter anderem auch wegen der hier in Rede stehenden Geldabhebungen von den Konten
der Erblasserin – erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht –
Große Strafkammer – in Saarbrücken beantragt. Hierüber ist bislang noch nicht
entschieden worden.
B.
I.
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.
Insbesondere ist die zweimonatige Frist für die Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO) gewahrt.
Zwar hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der
Berufungsschrift vom 21.12.2009 (GA 124 f.) mitgeteilt, dass das angefochtene Urteil
dem Beklagten am 19.11.2009 zugestellt worden sei, so dass, wenn man dieses Datum
als Zustellungsdatum zugrunde legte, bereits der am 20.1.2010 eingegangene Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (GA 129) verspätet gewesen wäre.
1. Es erscheint jedoch schon fraglich, ob dieser Erklärung die Wirkung eines
Empfangsbekenntnisses i. S. des § 174 ZPO beigemessen werden kann. Zwar muss ein
dieser Bestimmung genügendes Empfangsbekenntnis nicht auf dem üblichen Formular
abgegeben werden. Vielmehr kann es auch in einem Schriftsatz, insbesondere auch in
einer Berufungsschrift enthalten sein (vgl. BGH VersR 2001, 606 f. Tz. 8 – 10, zit. nach
juris). Das setzt jedoch voraus, dass der betreffende Schriftsatz von demselben
Rechtsanwalt unterzeichnet ist, an den die Zustellung zu bewirken war (vgl. BGH NJW
1994, 2295 f. Tz. 13; VersR 1995, 113 f. Tz. 7 – 9, jeweils zit. nach juris; Zöller/Stöber,
ZPO, 27. Aufl., § 174 Rdnr. 17). Sollte die Zustellung an den erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten erfolgen, genügt daher die in Schriftsätzen des (von diesem
verschiedenen) zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines in beiden
Rechtszügen tätigen Verkehrsanwalts enthaltene Bestätigung des Zustellungsdatums nicht
(vgl. BGH NJW 1994, 2295 f. Tz. 14, zit. nach juris). Demgemäß dürfte die in der von dem
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Berufungsschrift
enthaltene Bestätigung, dem Beklagten sei das angefochtene Urteil am 19.11.2009
zugestellt worden, nicht ausreichend sein, da die Zustellung an den erstinstanzlich sich
selbst vertretenden Beklagten erfolgen sollte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben.
2. Denn die Berufungsbegründungsfrist ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht am
19.11.2009 angelaufen. Eine Nachfrage des Senats bei der Verwaltungsgeschäftsstelle
des Saarländischen Oberlandesgerichts hat ergeben, dass der erstinstanzlich sich selbst
vertretende Beklagte am 15.10. 2009 rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschieden
ist. Dies hat – auch für den sich selbst vertretenden Anwalt (§ 78 Abs. 4 ZPO) – gemäß §
244 Abs. 1 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens geführt (vgl. BGHZ 111, 104 ff. Tz. 16
ff., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 244 Rdnr. 1 – 3). Denn aufgrund des Verlusts
der Postulationsfähigkeit konnte sich der Beklagte nicht mehr selbst vertreten. Da der
Beklagte erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (16.9.2009) aus
der Anwaltschaft ausgeschieden ist, hat dies zwar nicht die Verkündung des
angefochtenen Urteils gehindert (§ 249 Abs. 3 ZPO). Jedoch konnte das angefochtene
Urteil während der Unterbrechung nicht wirksam zugestellt werden (vgl. BGHZ 111, 104
ff. Tz. 20 f., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 249 Rdnr. 7;
MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 249 Rdnr. 19). Deshalb war auch die am
23.12.2009 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beklagten (GA 112) auf
den Lauf der Berufungsbegründungsfrist ohne Einfluss. Allerdings lag in der Einlegung der
Berufung mit Schriftsatz vom 21.12.2009 zugleich eine Aufnahme des unterbrochenen
Verfahrens (Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts) nach § 250 ZPO (vgl. BGHZ 111,
104 ff. Tz. 26 ff., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 250 Rdnr. 4;
MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 4). Erst mit der am
29.12.2009 (GA 127) erfolgten Zustellung (§ 250 ZPO) der Berufungsschrift (und damit
der Aufnahmeanzeige) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers endete die
Unterbrechung (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 10).
Danach bedurfte es einer nochmaligen wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils an
den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, um die
Berufungsbegründungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., §
249 Rdnr. 9, 23). Diese Zustellung ist am 9.3.2010 erfolgt, so dass die zweimonatige
Berufungsbegründungsfrist am 10.3.2010 zu laufen begann und am Montag, dem
10.5.2010, dem Tag des Eingangs der Berufungsbegründung vom 7.5.2010, endete (§§
187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
II.
In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte
Zahlungsanspruch in Höhe von 29.080,-- EUR zu.
1. Der Zahlungsanspruch ist – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – bereits
gemäß § 667 BGB analog i. V. mit § 1922 Abs. 1 BGB begründet.
a) Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon
ausgegangen, dass die Bestimmung des § 667 BGB auf das Verhältnis zwischen Betreuer
und Betreutem entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601
f. Tz. 29; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.8.2005 – 4 W 19/05 Tz. 4; NJW-RR
2008, 598 f. Tz. 3 f.; jeweils zit. nach juris). Zwar besteht zwischen beiden kein
Auftragsverhältnis i. S. des § 662 BGB. Vielmehr leitet der Betreuer seine Befugnisse aus
der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Er hat jedoch einem
Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. So hat er die Angelegenheiten des
Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld hat er, sofern ihm die Vermögenssorge
übertragen ist, verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereitzuhalten ist (§ 1806 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Seine Aufwendungen
kann der Betreuer nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB
von dem Betreuten ersetzt verlangen (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB i. V. mit §
1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Über seine Vermögensverwaltung hat er dem
Betreuungsgericht Rechnung zu legen (§ 1840 f. BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB).
Aus alldem folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei
der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben,
soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (vgl. OLG des Landes Sachsen-
Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 4, zit. nach juris).
b) Ebenfalls zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht
angenommen, dass der Beklagte als Betreuer demgemäß wie ein Beauftragter hinsichtlich
der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der von ihm betreuten
Erblasserin erlangten Gelder die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WM 1987, 79
f. Tz. 8; NJW 1997, 47 ff. Tz.16; NZG 2003, 215 f. Tz. 11; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG
des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3; jeweils zit. nach juris). Er muss
also darlegen und – weil von dem Kläger bestritten – beweisen, dass er die Bargeldbeträge,
die er unstreitig in der Zeit seiner Betreuungstätigkeit in einer die Klageforderung
übersteigenden Höhe von den beiden Konten der Erblasserin abgehoben hat,
bestimmungsgemäß für die Zwecke der Erblasserin verwendet hat.
c) Der Beklagte hat behauptet, er habe die von ihm in Teilbeträgen von den Konten der
Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge dieser jeweils in bar ausgehändigt. Der Senat teilt
die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte den ihm für die Richtigkeit dieser von
dem Kläger bestrittenen Behauptung obliegenden Beweis nicht geführt hat.
aa) Zwar liegen die Originalquittungen, auf die sich der Beklagte zum Beweis für seine
Behauptung, er habe die Bargeldbeträge an die Erblasserin ausgehändigt, berufen hat,
nunmehr vor. Sie befinden sich in den vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken (…). Das Beweisangebot ist auch gemäß § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. Denn das Landgericht hat den Beklagten – wie dieser
mit Recht geltend macht – unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO erst in dem angefochtenen Urteil damit konfrontiert, dass es in der von dem
Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 16.9.2009 geäußerten
Vermutung, die Originalquittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, kein
ausreichendes Beweisangebot sieht. Nachdem der Beklagte den Beweis jedenfalls in der
Berufungsinstanz gemäß § 432 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß angetreten hat, war diesem
Antrag durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu
entsprechen.
bb) Der Senat ist jedoch mit dem Landgericht der Ansicht, dass diese Quittungen die
Aushändigung der Bargeldbeträge durch den Beklagten an die Erblasserin nicht beweisen.
aaa) Gemäß § 368 Satz 1 BGB ist eine Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis des
Gläubigers über den Empfang einer Leistung. Sie ist eine Wissenserklärung, kein
Rechtsgeschäft (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 368 Rdnr. 2). Eine
ordnungsgemäß errichtete Quittung erbringt gemäß § 416 ZPO zunächst lediglich den
vollen Beweis dafür, dass der Gläubiger den Empfang der Leistung bestätigt hat (vgl. BGH
NJW-RR 1988, 881 f. Tz. 11; Beschl. v. 28.3.2007 – IV ZR 328/06 Tz. 4; jeweils zit. nach
juris; jurisPK-BGB/Kerwer, 4. Aufl.,, § 368 Rdnr. 12). Darüber, dass dies hier der Fall war,
streiten die Parteien indessen nicht. Vielmehr räumt der Kläger in der Klageschrift vom
22.1.2009 (Seiten 3 und 6 = GA 3 und 6) selbst ein, dass die Quittungen von der
Erblasserin unterzeichnet sind. Es bedarf daher nicht der Verwertung des sich in den
Ermittlungsakten der Staatanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 353 ff.) befindenden Gutachtens
des Sachverständigen L. vom 22.2.2010, in dem dieser bestätigt hat, dass die
Unterschriften auf den Quittungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin
stammen. Die Quittungen weisen auch – bis auf den Betrag vom 19.10.2006 in Höhe von
200,-- EUR und den Betrag vom 29.11.2006 in Höhe von 100,-- EUR (LGU 4 Mitte = GA
98) – den Erhalt der im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen Beträge und
somit insgesamt den Erhalt von Beträgen in die Klageforderung übersteigender Höhe aus.
bbb) Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Quittung, also für die Frage, ob der
Schuldner die Leistung tatsächlich erbracht hat, gilt nach § 286 ZPO der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Die materielle Beweiskraft einer Quittung hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei
der Gegenbeweis bereits dann geführt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu
beweisenden Tatsache, also dem Empfang der Leistung, erschüttert wird; dass sie als
unwahr erwiesen wird oder sich nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist
nicht nötig (vgl. BGH NJW-RR 1988, 881 f. Tz. 11 f., zit. nach juris; jurisPK/Kerwer, a. a. O.,
§ 368 Rdnr. 13 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4). Zur Erschütterung der
Überzeugung vom Empfang der Leistung kann es bereits genügen, wenn die Quittung von
einem Geschäftsunfähigen stammt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1978, 667 f. Tz. 149, zit.
nach juris: überhaupt kein Beweiswert in diesem Fall; jurisPK-BGB/Kerwer, a. a. O., § 368
Rdnr. 14; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4).
ccc) Nach Maßgabe dieser bereits vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten
Grundsätze hat der Beklagte den ihm für die Aushändigung der Bargeldbeträge an die
Erblasserin obliegenden Beweis mit den von dieser unterzeichneten Quittungen nicht
geführt. Die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen wird schon durch eine Vielzahl unstreitiger
Umstände in Zweifel gezogen.
(1) Unstreitig hat das Amtsgericht Völklingen mit Beschluss vom 11.11.2005 für die
Erblasserin eine Betreuung angeordnet, weil diese aufgrund einer mittelschweren Demenz
nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge,
Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge selbst zu besorgen. Wie der
Sachverständige Dr. S. in seinem für das Betreuungsgericht erstellten Gutachten vom
27.9.2005 (Bl. 8 ff. der Betreuungsakten) ausgeführt hat, konnte er bereits damals“
aufgrund der fortgeschrittenen Demenz mit schweren Erinnerungsstörungen und formalen
Denkstörungen im Sinne von Weitschweifigkeit und Inkohärenz“ valide anamnestische
Angaben nicht erheben. Was dies konkret bedeutete, wird in dem Gutachten anschaulich
anhand der Antworten der Erblasserin auf die Fragen des Sachverständigen geschildert. In
seinem psychopathologischen Befund stellte der Sachverständige fest, dass die Erblasserin
das Bild einer „mittelschweren bis schweren Demenz mit erheblichen Störungen der
Erinnerungs- und Merkfähigkeit, der Konzentration und Aufmerksamkeit, des
Auffassungsvermögens, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einer erheblichen Störung des
verbal-logischen Abstraktionsvermögens“ geboten habe. In einem Hirnleistungstest zur
Einschätzung des Schweregrads einer Hirnleistungsstörung habe sie 14 von maximal 30
Punkten erreicht, was einem mittelschweren hirnorganischen Leistungsdefizit entspreche.
In seiner zusammenfassenden Beurteilung zur Notwendigkeit einer Betreuung kam der
Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin unter einer mittelschweren
Demenz am ehesten degenerativer Ursache (Alzheimer Demenz evtl. auch Mischform mit
vaskulären Anteilen aufgrund eines schleichenden bis fluktuierenden Verlaufes) leide.
Betreuungsbedarf bestehe für sämtliche Aufgabenkreise und ganz offensichtlich auch auf
Dauer.
(2) Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das
Landgericht angegeben, der Zustand der Erblasserin sei während der Zeit seiner
Betreuertätigkeit gleich geblieben und habe sich nicht wesentlich verschlechtert. War dies
somit unstreitig der Zustand, wie er von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom
27.9.2005 beschrieben wurde, so bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, ob die
Erblasserin den Sinn und Zweck der Unterzeichnung der ihr von dem Beklagten vorgelegten
Quittungen über die Aushändigung erheblicher Geldsummen zu erfassen vermochte.
Richtig ist zwar, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage der
Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin lediglich einschränkend dahingehend beantwortet hat,
dass aufgrund der mittelschweren Demenz mit fehlender Einsicht in die Defizite und die
finanzielle Situation Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin für den Bereich der
Vermögenssorge in dem – von ihm nicht überprüfbaren – Fall festgestellt werden müsse,
dass sich der Verdacht des Sohnes der Erblasserin, des jetzigen Klägers, dass die
Erblasserin unkontrolliert Geld ausgebe, bestätigen sollte. Auf die zwischen den Parteien
streitige Frage, ob die Erblasserin bei Unterzeichnung der Quittungen geschäftsunfähig
war, kommt es jedoch nicht an. Wäre dies der Fall gewesen, so käme den Quittungen
überhaupt kein Beweiswert zu (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Im Streitfall ist es hingegen
ausreichend, dass bereits die vorstehend dargelegten unstreitigen Umstände den
Beweiswert der Quittungen einschränken. Denn die Überzeugung von der inhaltlichen
Richtigkeit der Quittungen wird auch durch weitere unstreitige Umstände erschüttert (vgl.
nachfolgend unter (3)). Der von dem Beklagten für seine Behauptung, die Erblasserin sei
zumindest im Zeitpunkt der streitigen Geldübergaben geschäftsfähig gewesen,
angebotene Sachverständigenbeweis war daher nicht zu erheben. Soweit der Beklagte in
der Berufungsbegründung geltend macht, er habe zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit
der Erblasserin auch die Vernehmung von Mitarbeitern des Heims angeboten, trifft dies
ausweislich des Akteninhalts nicht zu. Zudem käme es hierauf aus demselben Grund, aus
dem der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben ist, nicht an.
(3) Die Erblasserin war in dem Alten- und Pflegeheim, in dem sie untergebracht war,
vollständig versorgt. Sie war nicht nur an Demenz erkrankt, sondern darüber hinaus auch
an den Rollstuhl gefesselt und konnte sich außerhalb des Heims nicht ohne fremde Hilfe
fortbewegen. Besuche erhielt sie außer von dem Beklagten nicht. Bargeldbeträge fielen
dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Behauptung des Beklagten, zu den Bargeldauszahlungen sei es auf Wunsch der Erblasserin
gekommen, die ihm jeweils mitgeteilt habe, in welcher Höhe sie Geld benötige, woraufhin
er die Beträge von deren Konten abgehoben und in der quittierten Höhe an die Erblasserin
ausgehändigt habe, unglaubhaft. Schon die Höhe sowie die zeitliche Abfolge der
behaupteten Bargeldübergaben lassen insoweit Zweifel angebracht erscheinen. So will der
Beklagte der Erblasserin beispielsweise – um lediglich die auffälligsten Transaktionen
hervorzuheben – am 29.11.2005 2.100,-- EUR und am 8.12.2005 nochmals 900,-- EUR,
am 3.1.2006 1.630,-- EUR und am 1.2.2006 1.000,-- EUR, am 3.4.2006 2.000,-- EUR
und am 2.5.2006 1.050,-- EUR sowie am 22.5.2006 nochmals 1.000,-- EUR, am
3.7.2006 300,-- EUR sowie weitere 1.300,-- EUR, am 30.11.2007 1.600,-- EUR und am
14.12.2007 nochmals 1.000,-- EUR, am 31.7.2008 3.000,-- EUR, am 28.8.2008 3.000,--
EUR und am 29.9.2009 nochmals 3.000,-- EUR übergeben haben. Hinsichtlich der
Verwendung dieses Geldes hat der Beklagte in seinen Abrechnungen über die Verwaltung
des Vermögens der Erblasserin gegenüber dem Betreuungsgericht lediglich pauschale
Angaben (Taschengeld, Anschaffungen für Kleider, Hausrat, Mobiliar, Zuwendungen an
Dritte) gemacht. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vermochte er auf Nachfrage des
Landgerichts im Rahmen seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung nicht eine einzige
konkrete Verwendung der seiner Behauptung zufolge der Erblasserin übergebenen
erheblichen Bargeldbeträge anzugeben. Vielmehr hat er sich darauf zurückgezogen, er
habe den Bargeldbedarf der Erblasserin für vertretbar gehalten. Zugleich hat er
eingeräumt, sich an kein neues Mobiliar erinnern zu können. All dies ist – wie das
Landgericht zutreffend angenommen hat – erst Recht vor dem Hintergrund, dass der
Beklagte über den Verwendungszweck der angeblich von der Erblasserin gewünschten
Geldbeträge mit dieser noch im Einzelfall gesprochen haben will, nicht nachvollziehbar. Es
fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt, wofür die Erblasserin die in Rede stehenden
Geldbeträge verwendet haben könnte.
(4) Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob es aufgrund des Inhalts der
beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten als erwiesen angesehen werden
könnte, dass anlässlich der in den Kanzleiräumen des Beklagten durchgeführten
Durchsuchung eine Blankoquittung aufgefunden wurde (Bl. 188 f. der Ermittlungsakten),
die nach dem Schriftvergleichsgutachten des Sachverständigen L. vom 22.2.2010 (Bl. 353
ff. der Ermittlungsakten) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift der Erblasserin trägt,
und inwieweit dieser Umstand geeignet wäre, den Beweiswert der hier in Rede stehenden
Quittungen in Frage zu stellen.
cc) Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die „Entlastungserklärung“ vom
2.3.2007 und die „Bestätigung“ vom 12.8.2008, die sich der Beklagte von der Erblasserin
unterzeichnen ließ, nicht geeignet, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.
dd) Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung
verkannt, dass der Beklagte gegenüber dem Betreuungsgericht die Verwendung der
besagten Gelder durch die Erblasserin nachgewiesen habe und ihm durch das
Betreuungsgericht Entlastung erteilt worden sei, ist unbegründet.
aaa) Richtig ist zwar, dass der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts
ausweislich seines Prüfberichts vom 10.7.2007 (Bl. 98 der Betreuungsakten) und seines
Prüfungsvermerks vom 8.9.2008 (Bl. 152a der Betreuungsakten) die Abrechnungen des
Beklagten für den Zeitraum vom 11.11.2005 bis zum 31.12.2007 zunächst für sachlich
und rechnerisch in Ordnung befunden hat. Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.9.2008
hat er dem Beklagten die Entlastung in seinem Prüfbericht vom 4.11.2008 (Bl. 175 f. der
Betreuungsakten) ausdrücklich verweigert. Gleiches ist dem ergänzenden Prüfbericht vom
selben Tag (Bl. 177 der Betreuungsakten) für den Zeitraum vom 11.11.2005 bis
31.12.2007 in Höhe eines Betrags von 18.380,-- EUR nachträglich geschehen.
bbb) Diese Umstände spielen jedoch für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen
dem Beklagten als Betreuer und dem Kläger als Rechtsnachfolger der Betreuten keine
Rolle. Die Rechnungslegung durch den Betreuer sowie deren Prüfung durch das
Betreuungsgericht (§§ 1840 f., 1843 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) betreffen
allein die Rechtsbeziehungen zwischen Betreuer und Betreuungsgericht, nicht jedoch das
Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem, so dass selbst die vom
Betreuungsgericht anerkannte Richtigkeit einer Abrechnung – wie sich auch aus §§ 1843
Abs. 2 BGB und § 1892 Abs. 2 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB,
ergibt – ohne Einfluss auf mögliche Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer ist (vgl.
OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 80 – 82, zit. nach juris; Palandt/Diederichsen, a.
a. O., § 1843 Rdnr. 1).
2. Letztlich teilt der Senat auch die Ansicht des Landgerichts, dass selbst dann, wenn der
Beklagte nachweisen könnte, der Erblasserin die in Rede stehenden Geldbeträge in bar
ausgehändigt zu haben, der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 1833 Abs. 1
Satz 1 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes begründet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Einwendungen insoweit hat der
Beklagte mit seiner Berufung auch nicht geltend gemacht. Soweit von dem Rechtspfleger
des Betreuungsgerichts Abrechnungen des Beklagten als richtig anerkannt worden sind,
steht dies – wie bereits ausgeführt – Ansprüchen des Klägers und somit auch einem
Schadensersatzanspruch nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).