Urteil des OLG Oldenburg vom 21.05.1996

OLG Oldenburg: wechsel, knochenbruch, thrombose, versorgung, embolie, hausarzt, behandlungsfehler, schmerzensgeld, datum, diagnose

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 128/95
Datum:
21.05.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kein Behandlungsfehler wegen Nichteinsatzes eines Bildwandlers bei einem Wechsel der
Hüftgelenksendoprothese
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Er-
satzpflicht des Beklagten wegen fehlerhafter Auswechselung einer
Totalendoprothese und wegen mangelnder Aufklärung über die mit der
Operation verbundenen Risiken.
Die Klägerin wurde im Mai 1992 von ihrem Hausarzt Dr. ... an das -Krankenhaus , dessen Träger der Beklagte ist,
wegen einer Kniegelenksoperation überwiesen. Die Klägerin litt weiter auch unter Leistenbeschwerden links nach
einer Hüfttotalendoprothese, die im Jahre 1985 eingesetzt worden war. Im Krankenhaus der Beklagten stellte Prof.
Dr. ... die Diagnose einer Hüft-TEP-Lockerung links. Er empfahl, vor der in Aussicht genommenen
endoprothetischen Versorgung des rechten Kniegelenks einen TEP-Wechsel im Bereich des linken Hüftgelenks. Die
Klägerin wurde stationär aufgenommen. Sie unterzeichnete ein Ein-
willigungsformular, in das als besondere Risiken u.a. eingetragen
waren: "Infektionen, Knochenbruch, Thrombose/Embolie, Nerven