Urteil des OLG Oldenburg vom 15.08.2008

OLG Oldenburg: vergütung, verfügung, hof, zukommender anteil, landwirtschaft, windenergieanlage, billigkeit, pachtzins, windkraftanlage, abfindung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 W 2/08
Datum:
15.08.2008
Sachgebiet:
Normen:
HöfeO § 13 Abs 4 Buchst b
Leitsatz:
Pacht- und Nutzungsentgelte, die ein Hoferbe für auf Grundstücken des Hofes errichtete
Windenergieanlagen erhält, fallen unter den Nachabfindungstatbestand des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
10 W 2/08
5 Lw 109/05 Amtsgericht Bersenbrück
In der Landwirtschaftssache
G...,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
U...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts … und die Richter am Oberlandesgericht … und …
sowie die Landwirte … und … als ehrenamtliche Richter
am 15. August 2008
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts –
Bersenbrück vom 23.11.2007 geändert.
1. Der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Nachabfindungsanspruch wegen bis zum
31.12.2006 angefallenen Nutzungsentgelts aus dem mit der A... GmbH geschlossenen Nutzungsvertrag vom
29.10.2001 in Höhe von 98.735,12 € - abzüglich des nach dem Teilvergleich für erledigt erklärten Betrags von
4.434,82 € - ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin über die von den Parteien im Vergleich vom 23.11.2007 getroffene
Regelung hinaus verpflichtet ist, auch für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 19.5.2017 Nachabfindung an die
Antragstellerin zu zahlen wegen des Nutzungsentgelts, das auf Grund des mit der A... GmbH geschlossenen
Nutzungsvertrags vom 29.10.2001 in dem genannten Zeitraum an die Antragsgegnerin geleistet wird.
II. Wegen der ausstehenden Entscheidung über die streitige Höhe des unter I. 1. genannten
Nachabfindungsanspruchs wird das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht Bersenbrück zurückverwiesen.
III. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorbehalten.
VI. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.300 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat ihre Schwester, die Antragsgegnerin, auf Nachabfindung nach § 13 HöfeO in Anspruch
genommen.
Der am 20.5.1997 verstorbene Vater der Beteiligten war Eigentümer der im Grundbuch von H... Blatt …
eingetragenen Besitzung, die im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO geführt wird. Nach dem Tod des Vaters ist
die Antragsgegnerin auf Grund Hoffolgezeugnisses vom 21.4.1999 als Hoferbin und neue Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen worden.
Am 29.10. 2001 schloss die Antragsgegnerin mit der A... GmbH einen „Nutzungsvertrag“ über die Gewinnung von
Windenergie in dem im Flächennutzungsplan der Gemeinde Bippen ausgewiesenen Sondergebiet Windenergie in H…
mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2026. Die Antragsgegnerin hat danach eine Teilfläche des oben genannten Hofs von
12,6847 ha für die insgesamt 56 ha große Sondergebietsfläche zur Verfügung zu stellen. Nach dem Nutzungsvertrag
soll auf der Teilfläche der Antragsgegnerin eine Windenergieanlage errichtet werden, mit deren Bau am 1.10.2004
begonnen wurde (für das gesamt Sondergebiet waren insgesamt 6 Windenergieanlagen vorgesehen). Außerdem hat
die Antragsgegnerin Wegeflächen für diese Anlage bereitzustellen und die Überwegung jederzeit zu dulden. Es geht
dabei insgesamt um Stand und Wegeflächen für die Windenergieanlage in einer Größe von ca. 3800 qm. Die
restlichen vom Nutzungsvertrag erfassten Flächen der Antragsgegnerin sollten als „Windeinzugsflächen“ dienen,
hinsichtlich derer gewisse Nutzungsbeschränkungen vorgesehen sind (keine weiteren Windenergieanlagen. keine
anderen Bauwerke, die den Betrieb der Windenergieanlage, z.B. durch Windschattenbildung, stören können. keine
Anpflanzung schnellwüchsiger Gehölze), die ansonsten aber weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Als
Vergütung für die Bereitstellung der Flächen soll nach § 3 des Nutzungsvertrags ein jährliches Nutzungsentgelt und
zusätzlich ein jährlicher Pachtzins gezahlt werden. Als Nutzungsentgelt ist ein der Antragsgegnerin zukommender
Anteil vorgesehen an einer prozentualen Beteiligung an der Einspeisevergütung (prozentualer Anteil von 6,5 %, ab
dem 13. Betriebsjahr von 8 % des durchschnittlichen Nettojahresertrags aller Windenergieanlagen) bzw. an einem
festgelegten Mindestnutzungsentgelt von 34.000 DM je Windenergieanlage bzw. 30.000 DM je Windenergieanlage
mit einer 90 m nicht übersteigenden Höhe. Zusätzlich sollen als Pachtzins jährlich 0,50 DM (0,255 €) je qm für die
Stand und Wegeflächen gezahlt werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.
Die Betreiberin, die A... GmbH, hat auf die vertraglich geschuldete Vergütung Abschlagszahlungen geleistet und
Pacht für Standort und Wegeflächen gezahlt. Eine Abrechnung des vom Jahresertrag abhängigen Nutzungsentgelts
ist für das Jahr 2005 vorgelegt worden.
Die Antragstellerin hält die Einnahmen der Antragsgegnerin aus dem genannten Nutzungsvertrag nach § 13 Abs. 4
lit. b) HöfeO insgesamt für nachabfindungspflichtig, weil die der A... GmbH zur Verfügung gestellten Flächen auf
andere Weise als land und forstwirtschaftlich genutzt würden.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen und hat mit dem
Leistungsantrag für die Zeit von der Vertragsunterzeichnung bis zum 31.12.2006 einen Betrag von 98.735,12 €
verlangt.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unstreitig bis einschließlich 2005 erbrachten Abschlagszahlungen von
156.714,30 €, von denen sie entsprechend der von ihr angenommenen Erbquote von ½ die Hälfte (78.357,15 €)
beansprucht, und der Hälfte der Vergütung für das Jahr 2006 in Höhe von 20.377,97 €. Bei der für 2006 berechneten
Nachabfindung ist die Antragstellerin ausgegangen von einer Mindestvergütung von 17.383.92 €, einem
ertragsbezogenen weiteren Betrag von 22.326,52 € sowie einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 1.045,50 € für die
durch die Windkraftanlage und die Zuwegung genutzten Flächen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des
geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.3.2007 Bezug
genommen.
Irgendwelche Vorempfänge sind nach Auffassung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin hat eine sie treffende Nachabfindungsverpflichtung im Grundsatz nur hinsichtlich der Vergütung
für die von der Windparkgesellschaft tatsächlich als Standflächen für die Windkraftanlagen und für die Zuwegung
genutzten Flächen zugestanden, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen. Für die
übrigen im Windparkgebiet enthaltenen (Windeinzugs) Flächen und die hierfür vereinbarte ertragsabhängige
Vergütung könne eine Nachabfindung nicht verlangt werden, da diese Flächen nach wie vor landwirtschaftlich
genutzt werden könnten.
Überdies müsse sich die Antragstellerin - so hat die Antragsgegnerin weiterhin gemeint - Vorempfänge anrechnen
lassen. Sie verweist insoweit darauf, dass die Antragstellerin unstreitig von dem vererbten Hof in Erfüllung eines
vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisses Teilflächen zur Größe von ca. 20 ha erhalten habe.
Die Beteiligten haben vor dem Landwirtschaftsgericht im Termin vom 23 11. 2007 einen Teilvergleich hinsichtlich der
für die Stand und Wegeflächen erzielten Einnahmen geschlossen, wonach die Antragsgegnerin wegen der für diese
Flächen erhaltenen Vergütung für die Zeit bis einschließlich Mai 2007 über unstreitig geleistete Zahlungen von
3.584,82 € hinaus einen weiteren Betrag von 850 € als Nachabfindung zahlt und die Antragsgegnerin sich weiterhin
verpflichtet, für die Zeit danach 25 % ihrer Einnahmen an Pacht für Standort und Wegeflächen bis einschließlich Mai
2012 sowie ab Juni 2012 bis Mai 2017 12,5% dieser Einnahmen als Nachabfindung an die Antragstellerin zu zahlen.
Im Umfang der Vergleichsregelung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat sodann beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 98.735,12 € abzüglich des für erledigt erklärten Betrags von 4.434,82 € zu
zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Das Landwirtschaftsgericht hat den über die Vergleichsregelung hinausgehenden Zahlungsantrag der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, wegen der bereitgestellten Windeinzugsflächen sei eine
Nachabfindung nach § 13 HöfeO nicht gerechtfertigt, da die Flächen nicht landwirtschaftsfremd genutzt würden,
sondern auf ihnen weiterhin Landwirtschaft betrieben werden könne. Ackerbau sei auch im Schatten der
Windenergieanlagen weiterhin möglich. Die zusätzliche Bereitstellung als Windeinzugsgebiet würde den
höferechtlichen Zweck der Flächen nicht beeinträchtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 23 11. 2007 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:
Bei den erheblichen Einnahmen aus der Bereitstellung der sogenannten Windeinzugsflächen handele es sich um
nichtlandwirtschaftliche Einnahmen, die vom Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO erfasst würden und
nachabfindungspflichtig seien. Auch nach dem Zweck der Nachabfindungsregelung sei es geboten und entspreche
es der Billigkeit, dass der Hoferbe die übrigen Erben (Geschwister) an den ihm zufallenden, ohne weiteren Einsatz
erzielten Einnahmen teilhaben lasse.
Weiterhin führt die Antragstellerin aus, dass sämtliche in erster Instanz gestellten bzw. angekündigten Anträge, auch
der in ihrem Schriftsatz vom 20.3.2007 enthaltene Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin auch in
Zukunft aus den Einkünften aus dem Nutzungsvertrag vom 19.10.2001 Zahlungen auf Nachabfindungsansprüche bis
zum 19.5.2017 zu leisten hat, mit der Beschwerde weiter verfolgt würden.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bersenbrück vom 23.11.2007 ihren Anträgen stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 22 Abs.1 LwVG zulässig und auch begründet. Sie führt
hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsantrags zu einer Grundentscheidung und wegen der Höhe der weiteren
Nachabfindung zur Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht. Entsprechend dem
Feststellungsantrag der Antragstellerin ist außerdem die Nachabfindungspflicht auch hinsichtlich der bis zum
20.5.2017 gezahlten weiteren Vergütungen aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der A... GmbH
geschlossenen Nutzungsvertrag festzustellen.
1.
Der von der Antragstellerin noch geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Zeit bis zum 31.12.2006 ist dem
Grunde nach berechtigt, auch soweit es um die erzielte Vergütung geht, die von den Beteiligten den sogenannten
Windeinzugsflächen zugeordnet worden ist und die nicht Gegenstand des Teilvergleichs gewesen ist. Die
Antragsgegnerin ist nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO nachabfindungspflichtig hinsichtlich der gesamten Vergütung aus
dem Nutzungsvertrag über die für den Windpark zur Verfügung gestellten Flächen.
Nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO sind die Regelungen über die Nachabfindungspflicht des
§ 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO entsprechend anwendbar, wenn der Hoferbe innerhalb der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren
nach dem Erbfall den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch
erhebliche Gewinne erzielt.
Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor.
Die hier relevanten Flächen von 12,6847 ha werden der Windparkgesellschaft zur Verfügung gestellt. Diese kann
darüber im Rahmen der im Vertrag festgehaltenen Möglichkeiten und Beschränkungen disponieren. Die Flächen
werden von der Eigentümerin jedenfalls insoweit, als sie sie der Windparkgesellschaft zur Nutzung zur Verfügung
stellt, nicht zu land oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt (auch wenn sie die Flächen außerhalb der
Inanspruchnahme durch die Windparkgesellschaft noch landwirtschaftlich nutzen kann).
Da Windkraftanlagen typischerweise im Außenbereich errichtet werden, werden dafür vielfach landwirtschaftliche
Flächen in Anspruch genommen und von Landwirten dadurch Einnahmen erzielt. Dass sich daraus
Einnahmemöglichkeiten für Landwirte ergeben haben, macht diese Art der Nutzung jedoch – entgegen der Annahme
der Antragsgegnerin - noch nicht zu einer landwirtschaftlichen. Was Landwirtschaft ist, wird zwar in der HöfeO für
ihren Regelungsbereich nicht speziell definiert. In Anknüpfung an § 1 Abs. 2 Nr. GrdstVG und an die
bewertungsrechtliche Begriffsbildung wird auch im Bereich der HöfeO unter Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung
und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung verstanden mit dem Ziel, pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen. Als Landwirtschaft anerkannt sind danach der Ackerbau, die Wiesen und Weidewirtschaft,
der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern (vgl.
Lange/Wulff/LüdtkeHandjery, HöfeO, 10. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 1. Wöhrmann, das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl.,
§ 1 HöfeO Rn. 11, jeweils m.w.N.). Um Bodenbewirtschaftung zur Herstellung pflanzlicher oder tierischer
Erzeugnisse geht es bei der Bereitstellung der Flächen für die Windparkgesellschaft und die Nutzung durch diese
ersichtlich nicht. Insoweit kann nur von einer nichtlandwirtschaftlichen Verwendung der hier relevanten
Grundstücksflächen ausgegangen werden.
Auch die weitere Voraussetzung, dass durch die nichtlandwirtschaftliche Verwendung von Teilen des Hofs
erhebliche Gewinne erzielt werden, ist hier unzweifelhaft gegeben.
Nach zutreffender Auffassung ist auch im Rahmen des § 13 Abs. 4 lit. b). HöfeO ein Gewinn jedenfalls als erheblich
und für eine Nachabfindung als beachtlich anzusehen, wenn er die Grenzen des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO
überschreitet, wie sie auch für die Veräußerung einzelner Grundstücke des Hofes gilt (vgl. OLG Hamm AgrarR 1984,
221. AgrarR 1986, 17. Wöhrmann § 13 HöfeO Rn. 93, m.w.N. auch zu abweichenden Ansätzen). Bei einem
Einheitswert von 55.423,91 € und einem danach anzunehmenden Hofeswert von 83.135,87 € liegt die maßgebende
Grenze von einem Zehntel des Hofeswerts bei 8.313,58 €. Diese Grenze wird durch die von der Antragsgegnerin auf
Grund des Nutzungsvertrags bereits erzielten und künftig noch anfallenden laufenden Einnahmen bis zum Ablauf der
Nachabfindungsfrist im Mai 2017 deutlich überschritten, selbst dann, wenn nur - entsprechend der Regelung im
Teilvergleich - die rechnerisch auf die Stand und Wegeflächen entfallende anteilige Vergütung berücksichtigt würde.
Der Wortlaut des Nachabfindungstatbestandes des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO ist danach zweifellos erfüllt (vgl. auch
Wöhrmann § 13 HöfeO Rn. 78, der ebenfalls von einer Nachabfindungspflicht bei Verpachtung an den Betreiber einer
Windkraftanlage ausgeht).
Es spricht jedoch alles oder zumindest vieles dafür, den genannten Nachabfindungstatbestand aus systematischen
und teleologischen Erwägungen restriktiv dahingehend auszulegen, dass eine Nachabfindung stets nur bei einem
Wegfall der höferechtlichen Zweckbestimmung des Hofs oder von Teilen des Hofs in Betracht kommt.
So ist für den in § 13 Abs. 1 HöfeO geregelten Grund und Standardfall der Nachabfindung, nämlich für die
Veräußerung des Hofes oder einzelner Hofgrundstücke, kennzeichnend, dass der Hof oder veräußerte Teile für eine
vom Hoferben betriebene Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den weiteren
Abfindungstatbestand der Veräußerung von Hofzubehör nach § 13 Abs. 4 lit. a) HöfeO. Danach legen bereits
systematische Erwägungen es nahe, die nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO für entsprechend anwendbar erklärten
Regelungen über die Nachabfindung nur dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn auch die Erzielung
erheblicher Gewinne aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit mit einem zumindest partiellen Wegfall des
höferechtlichen Zwecks verbunden ist.
Auch teleologische Erwägungen stützen eine solche einschränkende Auslegung.
Der wesentliche Zweck der Nachabfindung ist in früherer Zeit darin gesehen worden, dass durch die drohende
Nachabfindung ein gegen den Hoferben gerichtetes Druckmittel vorhanden sein sollte, den Hof nicht zu veräußern,
sondern der Familie zu erhalten (vgl. Wöhrmann, § 13 HöfeO Rn. 3). Diese Druckwirkung wird spätestens seit der
Novellierung der HöfeO im Jahr 1976 nicht mehr als das Entscheidende angesehen. Die entscheidende Zielrichtung
liegt nach heutigem Verständnis in einer finanziellen Aufstockung der Abfindung der weichenden Erben wegen
Wegfalls des höferechtlichen Zwecks (vgl. BGHZ 115, 157, 159. 135, 292, 296. 146, 94, 96.
Fassbender/Hötzel/v.Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 1. Lange/Wulff/LüdtkeHandjery, HöfeO, 10.
Aufl., § 13 Rn. 1. Wöhrmann, § 13 HöfeO Rn. 3. Wöhrmann RdL 2003, 284). Diese Zielsetzung wird bereits in der
amtlichen, vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Überschrift des § 13, die lautet: "Ergänzung der Abfindung wegen
Wegfalls des höferechtlichen Zwecks", hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. In diese Richtung weist auch die
Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 13 HöfeO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BTDruchs 7/1443,
S. 26). Dort wird ausgeführt:
"Die Höfeordnung will die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen. die Privilegierung des Hoferben
und das den weichenden Erben zugemutete Opfer finden hierin ihren rechtfertigenden Grund. Dieser Zweck der
Höfeordnung entfällt, wenn der Hoferbe den Hof weiterveräußert. Die Billigkeit erfordert es alsdann, die weichenden
Erben so zu behandeln, als wenn die Hoferbfolge nicht eingetreten und die Miterben infolgedessen am Hof dinglich
berechtigt geblieben wären. Dem trägt § 13 HöfeO (nur) bedingt Rechnung, weil er die Miterben lediglich so stellt,
"wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall einer Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den
Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte".
Hierbei ist zu ergänzen, dass nicht nur der vollständige, sondern auch bereits der partielle Wegfall des
höferechtlichen Zwecks durch teilweise Veräußerung von Hofesbestandteilen und diesem gleichstehende
Verfügungen einen Ausgleich zu Gunsten der weichenden Erben rechtfertigt und erfordert. Denn in diesem Fall ist
das besondere Opfer, das den weichenden Erben im Interesse und zur Ermöglichung eines ungeteilten Übergangs
des Hofs im Erbgang abverlangt wird, zumindest teilweise nicht mehr gerechtfertigt und aus Gründen der Billigkeit
eine wertmäßige Partizipation der weichenden Erben (Gleiches gilt für Pflichtteilsberechtigte) an den durch
Verfügung des Hoferben erzielten Vermögensvorteilen geboten.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen stützen dies. Die Privilegierung des Hoferben und die damit gleichzeitig
verbundenen Nachteile der weichenden Erben, die nur eine den wahren Wertverhältnissen nicht gerecht werdende
Abfindung erhalten, ist im Hinblick auf Art. 3 GG und unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nur so weit und
so lange gerechtfertigt, wie der höferechtliche Zweck des ungeteilten Übergangs des Hofvermögens im Erbgang und
der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe erreicht werden kann und gewährleistet erscheint. Wenn
der Hof insgesamt oder wesentliche Vermögensteile des landwirtschaftlichen Betriebs vom Hoferben der
höferechtlichen Zweckbindung entzogen werden, mithin für den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb
nicht mehr zur Verfügung stehen, fällt der hinreichende sachliche Grund für die Privilegierung des Hoferben ganz
oder teilweise weg. Dann müssen die weichenden Erben jedenfalls finanziell an der anderweitigen Verwertung des
der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung entzogenen Hofvermögens beteiligt werden. Ansonsten läge eine
willkürliche, sachwidrige Benachteiligung der weichenden Erben vor, die wohl als verfassungswidrig anzusehen wäre.
Unter Beachtung des vorstehend dargestellten Normzwecks der Nachabfindungsregelung in § 13 HöfeO erscheint es
gerechtfertigt und geboten, auch für den hier relevanten Nachabfindungstatbestand des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO
einen Wegfall des höferechtlichen Zwecks zu verlangen und insoweit diesen Nachabfindungstatbestand genauso zu
behandeln und der gleichen Systematik zu unterstellen wie die übrigen in § 13 HöfeO vorgesehenen
Nachabfindungsfälle der Veräußerung des Hofs, einzelner Flächen des Hofs oder wesentlicher Teile des
Hofeszubehörs.
Aber auch bei einer am Normzweck ausgerichteten restriktiven Auslegung des Nachabfindungstatbestandes des §
13 Abs. 4 lit. b) HöfeO ist im vorliegenden Fall von einer Nachabfindungspflicht der Antragsgegnerin auszugehen.
Ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks im Sinne eines Ausschlusses oder einer Einschränkung der
landwirtschaftlichen Nutzung ist hier in mehrfacher Hinsicht anzunehmen. Unmittelbar und insgesamt der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind die Standflächen für die Windkraftanlage und die als Zuwegung
dienenden Flächen. Potenzielle Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung kommen jedoch auch auf Grund
der im Nutzungsvertrag der Windparkbetreiberin eingeräumten Befugnisse in Betracht, auf der gesamten vom
Nutzungsvertrag erfassten Fläche der Antragsgegnerin an anderer Stelle eine andere, neue Windenergieanlage zu
errichten und zu betreiben (§ 1 Abs. 2 des Nutzungsvertrags), erforderliche Anschlussleitungen zu verlegen und
erforderliche Schalt, Mess und Transformatorenstationen zu errichten sowie alle damit verbundenen Arbeiten auf
dem Vertragsgrundstück durchzuführen (§ 1 Abs. 3). Die Betreiberin durfte das Vertragsgrundstück jederzeit im
notwendigen Umfang betreten (§ 1 Abs. 4). Die Antragsgegnerin hatte sich auf Grund der ihr auferlegten
Beschränkungen evtl. störender Anpflanzungen oder Bauwerke zu enthalten. Gegenstand des Nutzungsvertrags ist
nach § 1 Abs. 1 die gesamte Fläche von letztlich 12,6847 ha, die für die Gewinnung der Windenergie von der
Windparkgesellschaft in Anspruch genommen werden kann und bei der dann - wenn die Gewinnung der Windenergie
dies erforderlich macht - die landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Danach
ist insgesamt festzustellen, dass durch die Überlassung der Flächen an die Windparkgesellschaft die Möglichkeit
der landwirtschaftlichen Nutzung teilweise aktuell ausgeschlossen ist und teilweise zumindest potenziellen
Einschränkungen unterliegt. Insoweit ist der höferechtliche Zweck der vertragsgegenständlichen Flächen berührt und
die landwirtschaftliche Zweckbindung der Vertragsflächen zumindest teilweise aufgehoben oder eingeschränkt.
Danach ist die Überlassung der Flächen an die Windparkgesellschaft im Rahmen des Nutzungsvertrags vom
29.10.2001 – nicht nur nach dem Gesetzestext, sondern auch nach dem Normzweck – nach § 13 Abs. 4 lit. b)
HöfeO nachabfindungspflichtig.
Es kann dann nur noch um die Frage gehen, was als nachabfindungspflichtiger Gewinn bzw. als erzielter Erlös für
die Berechnung der Nachabfindung zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag dem Ansatz der Antragsgegnerin und
des Landwirtschaftsgerichts nicht zu folgen, nur den Teil der erzielten Vergütung zu berücksichtigen, der den in
Anspruch genommenen Stand und Wegeflächen rechnerisch zuzuordnen ist.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Nachabfindungstatbestand des § 13 Abs. 4 HöfeO erfüllt ist, unterfällt der
gesamte durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erzielte Erlös der Nachabfindung. Es ist dann verfehlt und findet
im Gesetz keine Grundlage, den Erlös aufzuteilen und einen bei der Nachabfindung zu berücksichtigenden Teil des
Erlöses nach Maß und Umfang der aktuell der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Fläche zu bestimmen oder
nach sonstigen Kriterien die Nachabfindung nach der der Landwirtschaft entzogenen Fläche zu berechnen. Als
Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Nachabfindung kennt das Gesetz nur den tatsächlich erzielten Erlös aus
der landwirtschaftsfremden Nutzung, wie aus § 13 Abs. 4 HöfeO und der dort angeordneten entsprechenden
Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO folgt. Abzüge von diesem Erlös - auch solche aus Billigkeitsgründen -
kommen allenfalls nach § 13 Abs. 5 HöfeO in Betracht. Dies kann hier nicht anders gesehen werden als in dem vom
BGH bereits entschiedenen Fall der Vermietung eines für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht benötigten, zur
Wohnung umgebauten Stalls (vgl. BGH RdL 2000, 242). Hier ist nicht auf die der landwirtschaftlichen Nutzung
entzogene Hof oder Gebäudefläche abzustellen und ein (anteiliger) Wert zu berechnen, sondern der durch die
Vermietung tatsächlich erzielte Erlös ist für die Nachabfindung zu Grunde zu legen (BGH, a.a.O.).
Für die Nachabfindung kann danach auch nicht maßgebend sein, in welcher Weise der Hoferbe und sein
Vertragspartner eine für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung vereinbarte Vergütung berechnen, ob die Vergütung
sich aus mehreren Vergütungsbestandteilen zusammensetzt und welcher Vergütungsbestandteil in welcher Höhe
maßgebend nach der der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Fläche berechnet wird. Würde man dies anders
sehen, würde dem Hoferben eine beliebige Manipulationsmöglichkeit in die Hand gegeben und er könnte durch
entsprechende Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu Lasten der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten
den der Nachabfindung unterliegenden Teil der Vergütung gering halten. So ist es auch im vorliegenden Fall - ohne
dass hier gegenüber der Antragsgegnerin der Vorwurf der Manipulation erhoben werden soll - nicht recht
nachvollziehbar und nicht überzeugend, dass für von der Windparkgesellschaft real genutzte und der Landwirtschaft
entzogene Flächen ein im Vergleich zur erfolgsabhängigen Vergütung relativ geringer Pachtzins (zusätzlich)
vorgesehen ist und die weit höhere erfolgsabhängige Vergütung bzw. die ersatzweise vereinbarte Mindestvergütung
für die Windkraftanlage - ohne dass dies im Nutzungsvertrag zwingend vorgegeben wäre - ganz überwiegend den
sog. Windeinzugsflächen zugeordnet werden soll, die der Antragsgegnerin zur Zeit weiterhin faktisch zur vollen
Verfügung stehen und hinsichtlich der die Antragsgegnerin keinerlei erwähnenswerte, ins Gewicht fallende
Leistungen erbringt.
Eine gesetzeskonforme, nicht manipulationsanfällige Lösung kann nach alledem nur darin bestehen, dass der
gesamte, durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erzielte Erlös für die Nachabfindung zu Grunde gelegt wird.
Im Regelfall entspricht es auch der Billigkeit, dass die weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten, die zugunsten
des Hoferben zurückstehen, an den vollen Einnahmen aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofs oder von
Teilen des Hofs partizipieren in Höhe ihrer jeweiligen Erb bzw. Pflichtteilsquote. Wenn im Einzelfall die Einnahmen
bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einem ins Gewicht fallenden Teil auf eigenen Leistungen des Hoferben beruhen
oder aus anderen Gründen ihre Berücksichtigung (teilweise) nicht der Billigkeit entspricht, können nach § 13 Abs. 5
S. 4 HöfeO Teile des Erlöses unberücksichtigt bleiben.
Danach sind im vorliegenden Fall für die Nachabfindungsverpflichtung die gesamten Erlöse aus der Bereitstellung
der Hofflächen für die Windparkgesellschaft auf Grund des Nutzungsvertrags vom 29.10.2001 zu berücksichtigen.
Der Nachabfindungsanspruch der Antragstellerin ist dementsprechend auch über die von den Beteiligten getroffene
Vergleichsregelung hinaus unter Einbeziehung der insgesamt gezahlten erfolgsabhängigen Nutzungsvergütung
berechtigt. Der insoweit von der Antragstellerin noch geltend gemachte weitergehende Nachabfindungsanspruch ist
dem Grunde nach berechtigt.
Es erscheint sachgerecht, dass der Senat insoweit eine Grundentscheidung erlässt und die noch erforderliche
weitere Aufklärung zur Anspruchshöhe dem Landwirtschaftsgericht überträgt, das die Aufklärung ggf. erst nach der
von den Parteien gewünschten rechtskräftigen Grundsatzentscheidung vornehmen kann, wenn es bei der vom Senat
erlassenen Grundentscheidung bleibt.
Der Aufklärung bedarf insbesondere die genaue Höhe der an die Antragsgegnerin gezahlten Vergütungen. Nach dem
Inhalt des vorgelegten Nutzungsvertrags ist Nutzungsentgelt bereits rückwirkend ab 1.1. 2001 zu zahlen (vgl. § 3
Abs. 7 des Nutzungsvertrags) und Pachtzins seit Inanspruchnahme und Ausschluss der landwirtschaftlichen
Nutzung hinsichtlich der betreffenden Flächen. Es liegen verschiedene, der Höhe nach nunmehr unstreitige
Abschlagszahlungen vor. eine Abrechnung hinsichtlich des an die Antragsgegnerin zu zahlenden Nutzungsentgelts
ist jedoch bisher nur für das Jahr 2005, jedoch nicht für die übrigen Jahre des hier für den Zahlungsantrag relevanten
Zahlungszeitraums bis zum 31.12.06 vorgelegt worden.
Auch die Frage eventueller Abzüge nach § 13 Abs. 5 HöfeO ist weiter aufklärungsbedürftig.
Es wird auch der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit Abfindungen und evtl. die von der Antragstellerin im
Rahmen des Grundstücksvermächtnisses erhaltenen Werte teilweise anzurechnen oder jedenfalls aus
Billigkeitsgründen Abzüge zu machen sind.
Die Antragstellerin ist - wie dem Vorbringen beider Parteien zu entnehmen ist - nach dem Tode des Vaters nicht von
der Erbfolge ausgeschlossen worden und insoweit bei der Berechnung der Nachabfindung als Erbin mit einer Quote
von 1/2 zu berücksichtigen. Danach kommt jedenfalls nicht die für einen Pflichtteilsberechtigten geltende Regelung
des § 2307 BGB zur Anwendung. Es dürfte danach ein Fall des § 2150 BGB vorgelegen haben. der Nachlass bzw.
hier das Hofvermögen wurden durch das Grundstücksvermächtnis beschwert. Es wird vom Landwirtschaftsgericht
zu klären sein, ob im Hinblick auf diese von vornherein vorhandene Beschwerung des Hofvermögens, die bei einer
gedachten Miterbenstellung auch von der Antragstellerin hätte mitgetragen werden müssen, bei Berechnung der
Nachabfindung evtl. ein Abzug zu machen ist.
2.
Auch der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zu berücksichtigen. Dieser ist zulässig und hat in der Sache
Erfolg.
a) Der Feststellungsantrag der Antragstellerin kann allerdings nicht ohne weiteres im Rahmen ihrer sofortigen
Beschwerde weiter verfolgt werden. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Landwirtschaftgerichts Bersenbrück
vom 23.11.2007 hat die Antragstellerin den in ihrem Schriftsatz vom 20.3.2007 angekündigten Feststellungsantrag
nicht gestellt. Dementsprechend ist auch keine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über den
Feststellungsantrag ergangen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels der Antragstellerin hätte sein können.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landwirtschaftsgericht den Feststellungsantrag übergangen hat. In den
echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es Sache des Antragstellers, bei einer Verhandlung durch
die Stellung entsprechender Sachanträge erkennbar zu machen, welche Entscheidung des Gerichts (noch) begehrt
wird. Nach der im Sitzungsprotokoll ausgewiesenen Antragstellung konnte hier jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass auch der Feststellungsantrag von der Antragstellerin weiter verfolgt werden sollte. Bei Übergehen eines
Antrags wäre die Antragstellerin überdies auf die Herbeiführung einer Ergänzung der Entscheidung des
Landwirtschaftsgerichts analog
§ 321 ZPO zu verweisen (vgl. zu einer solchen Analogie Barnstedt/Steffen LwVG, 7. Aufl., § 21 LwVG Rn.206).
Es ist aber in der erneuten Geltendmachung des Feststellungsantrags in der Beschwerdeinstanz eine über den
Gegenstand der Beschwerde hinausgehende Antragserweiterung zu sehen, die hier ausnahmsweise als sachdienlich
zuzulassen ist.
Neue Anträge, die den Verfahrensgegenstand umgestalten oder erweitern, sind zwar im Beschwerdeverfahren im
Allgemeinen nicht zulässig (vgl. Barnstedt/Steffen, § 22 LwVG, Rdnr.72. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., §
23 FGG, Rdnr.7). Unter Berücksichtigung der im FGGVerfahren im Vergleich zum Zivilprozess vergleichsweise
freien Ausgestaltung des Verfahrens erscheint es aber sachgerecht, in Antragsverfahren und insbesondere echten
Streitsachen in Ausnahmefällen eine Antragsänderung oder Antragserweiterung zuzulassen, wenn dies nämlich zur
sachgemäßen, abschließenden Regelung der Angelegenheit objektiv geboten erscheint oder wenn die Beteiligten
einem solchen neuen Antrag zustimmen (ebenso Barnstedt/Steffen, a.a.O.. Bassenge/ Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl.,
§ 23 FGG, Rdnr.10. Senatsbeschluss vom 23.3.2006, 10 W 33/04 – RdL 2006, 329). Es sind hier jedenfalls keine
strengeren Anforderungen zu stellen als im zivilprozessualen Berufungsverfahren nach § 533 ZPO (im Ergebnis
ebenso BayObLG NJWRR 1995, 652. Bassenge/ Roth, a.a.O.).
Danach ist hier der Feststellungsantrag als sachdienlich zuzulassen, weil er zu einer umfassenden Klärung der
grundsätzlichen Nachabfindungsverpflichtung der Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Nachabfindungsfrist führt und
insoweit geeignet ist, weitere Verfahren zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Er führt auch nicht zu einer
wesentlichen Veränderung oder Erweiterung des Streitstoffs, weil bei der insoweit zu treffenden Sachentscheidung
auf den ohnehin im Beschwerdeverfahren zu behandelnden Tatsachenstoff zurückzugreifen ist, die streitige
Nachabfindungsverpflichtung sowieso Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und der Feststellungsantrag sogar
– zumindest für einen gewissen Zeitraum - bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.
Der danach zuzulassende Feststellungsantrag ist auch zulässig.
Insbesondere besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, jedenfalls soweit der Feststellungsantrag – was
bei interessen und sachgerechter Auslegung hier anzunehmen ist – sich auf die Nachabfindungspflicht der
Antragsgegnerin hinsichtlich der nach dem 31.12.2006 erfolgten bzw. erfolgenden Zahlungen von Nutzungsentgelt
bezieht, die nicht Gegenstand des Vergleichs der Parteien und der Entscheidung über den Zahlungsantrag sind.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen unter II. 1. zum Zahlungsantrag folgt, dass das gesamte
Nutzungsentgelt, das als Vergütung für die Bereitstellung aller Flächen der Antragsgegnerin für den Betrieb des
Windparks auf Grund des Nutzungsvertrags vom 29.10.2001 gezahlt wird, als Erlös bei der
Nachabfindungsverpflichtung der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 4 lit. b, Abs. 1 HöfeO zu berücksichtigen ist. Die
Verpflichtung der Antragsgegnerin, wegen der laufenden Erlöse Nachabfindung zu zahlen, besteht bis zum Ablauf
der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren nach dem Tod des Erblassers.
Hinsichtlich der genauen Höhe der zukünftig zu zahlenden Nachabfindung, die von dem erfolgsabhängigen
Nutzungsentgelt sowie evtl. Abzügen nach § 13 Abs. 5 HöfeO abhängt, sind Feststellungen nicht möglich und bei
dem hier vorliegenden Feststellungsantrag auch nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung ist insgesamt – auch soweit es um die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
geht – der Schlussentscheidung des Landwirtschaftsgerichts zu überlassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist auf insgesamt 134.300 € festzusetzen, wobei auf den
Zahlungsantrag 94.300 € und auf den Feststellungsantrag ein (geschätzter) Betrag von 40.000 € entfallen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG zuzulassen, weil die vorliegende Sache grundsätzliche
Bedeutung hat. Soweit für den Senat ersichtlich, ist die Frage der Nachabfindungspflicht und des Umfangs der dabei
evtl. zu berücksichtigenden Erlöse für die entgeltliche Bereitstellung von Flächen für den Betrieb von
Windkraftanlagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Schon im Hinblick auf die
Verbreitung von Windkraftanlagen ist offensichtlich, dass diese Frage über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus
von Bedeutung ist.
… … …