Urteil des OLG Oldenburg vom 17.06.1997
OLG Oldenburg: hallux valgus, operation, unerlaubte handlung, eingriff, einwilligung, gaststätte, komplikation, vergleich, gutachter, arbeitsausfall
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 21/97
Datum:
17.06.1997
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 847, BGB § 252
Leitsatz:
Keine Aufklärung über Operationsmethode, aber über Versteifungsrisiko - keine abstrakte
Erwerbsschadensberechnung nach Gehalt einer Ersatz- kraft für einen Gastwirt.
Volltext:
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 3) für ein Aufklärungsversäumnis anläßlich einer am 01.04.1992
durchgeführten Hallux-valgus-Operation auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes
sowie auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 32.508,-- DM (materielle Schäden), auf Ausgleich der immateriellen
Beschwerden (Schmerzensgeldvorstellung: mindestens 15.000,-- DM) und auf Feststel-
lung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden gerichteten Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) in Höhe
eines Schmerzensgeldbetrages von 4.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben, weil es als bewiesen angesehen hat,
daß die Klägerin über die in Betracht kommenden Operationsmethoden und die mit dem Eingriff verbundenen
speziellen Wundheilungsrisiken, die sich später tatsächlich verwirklicht haben, nicht ausreichend aufgeklärt worden
ist. Behandlungsfehler hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung ist erfolglos, während die Anschlußberufung teilweise sachlich gerechtfertigt ist.
Der Klägerin steht nur gegen den Beklagten zu 3) ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
4.000,00 DM zu (§§ 823 Abs. 1, 831 und 847 BGB).
Da - wie nicht im Streit ist - den behandelnden Ärzten weder bei der Durchführung der Operation vom 1.4.1992 noch
bei der Nachbehandlung der Klägerin Fehler unterlaufen sind (S. 5/6 der angefochtenen Entscheidung), kommen als
Anspruchsgrundlage für die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung der Klägerin nur
Aufklärungsversäumnisse in Betracht.
Wie die Anschlußberufung zu Recht geltend macht, bestand allerdings kein Anlaß, die Klägerin über die hier in
Betracht kommenden Operationsmethoden (Mc Bride/de Vries und Keller/Brandes) aufzuklären. Denn die Wahl der
richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 1516). Bei gleichwertigen
und anerkannten Operationsmethoden, die hier vorlagen, ist der Arzt nicht verpflichtet, über einen Schulenstreit
hinsichtlich der Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Methoden aufzuklären (KG VersR 1992, 189, bei
Hallux-valgus-Operation keine Notwendigkeit, auf die Methoden nach Hueter/Mayo und Keller/Brandes hinzuweisen).
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht jedoch eine Haftung des Beklagten zu 3) für Aufklärungsversäumnisse
der behandelnden Krankenhausärzte angenommen, weil eine ausreichende Grundaufklärung der Klägerin über die in
Aussicht genommene Operation und die damit verbundenen Risiken durch die Behandlungsseite nicht bewiesen ist.
Es war geboten, die Klägerin über die Art des Eingriffs und die damit verbundenen, nicht gänzlich
unwahrscheinlichen Risiken ins Bild zu set-
zen, soweit diese sich für sie nicht ohnehin aus der Art des Eingriffs ergaben und für ihre Entschließung von
Bedeutung sein konnten. Dazu mußte ihr ein allgemeiner Eindruck von der Schwere des Eingriffs und die damit
verbundenen Gefahren vermittelt werden. Bei operativen Kor-
rekturen von Fehlstellungen des großen Zehs (Hallux valgus), die in der Regel nicht zur Abwendung akuter oder
schwerwiegender Gefahren erforderlich sind, gehört dazu auch der Hinweis auf das Risiko von (Teil-)Versteifungen
des betreffenden Gelenks (Senat Urteil vom 3.12.1996, Nds. Rpfl. 1997, 117).
Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung der Klägerin läßt sich nicht feststellen. Die Beklagten zu 1) und 3)
haben zwar unter Hinweis auf den von der Klägerin und dem früheren Beklagten zu 2) unterzeichneten
Aufklärungsbogen vom 31.3.1992 eine genügende Aufklärung auch über Wundheilungsstörungen behauptet. Selbst
wenn jedoch zugunsten der Beklagten aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen wird, daß ein Arzt
mit der Klägerin vor dem Eingriff ein Gespräch geführt hat, läßt sich nicht feststellen, daß er sie in dem
erforderlichen Umfang
über Operation und Risiken aufgeklärt hat. Daß die Klägerin dabei auch auf das Risiko von
Bewegungseinschränkungen hingewiesen worden ist, wird von den Beklagten nicht behauptet und läßt sich auch
dem Aufklärungsbogen nicht entnehmen.
Auf den Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall
operieren lassen, hat die Klägerin vor ihrem familiären und wirtschaftlichen Hintergrund
plausibel dargelegt, sich bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden zu haben, aus dem
heraus die behauptete Ablehnung der Einwilligung verständlich erscheint. Dazu wird auf Seite 7 4. Absatz bis Seite
8, 1. Absatz der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Beklagte zu 3) hat für die hiernach festzustellende unerlaubte Handlung der Krankenhausärzte gemäß § 831
BGB einzustehen. Insoweit blieb die Anschlußberufung ohne Erfolg.
Die Beklagten machen hingegen zu Recht geltend, daß Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), den
Chefarzt der Abteilung, nicht gegeben sind, weil er die Klägerin weder operiert noch das Aufklärungsgespräch geführt
hat. Da die Klägerin im Rahmen eines sog. totalen Krankenhausvertrages behandelt wurde, ist der Beklagte zu 1)
auch nicht als Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Ausübung der eigenen Leitungsfunktion durch den Beklagten zu 1) sind nicht gegeben.
Der Berufung der Klägerin war der Erfolg zu versagen, weil der Klägerin weder Ansprüche auf Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes noch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens gegen den Beklagten zu 3) zustehen (§§ 823, 831, 847
und 252 BGB).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Beschwerden, welche die Klägerin durch den Eingriff vom
1.4.1992 erlitten hat, durch den zuerkannten Betrag von 4.000,00 DM angemessen ausgeglichen sind. Bei der
Schmerzensgeldbemessung sind neben dem Umstand, daß die Hallux val-
gus Operation ohne Einwilligung der Klägerin durchgeführt wurde, insbesondere auch die anschließend aufgetretenen
erheblichen Wundheilungsbeschwerden zu berücksichtigen. Wie die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen
angegeben hat, hielten die Wundheilungsstörungen etwa 8 Wochen nach der Operation an und bildeten sich dann
zurück. Dauerschäden sind mithin nicht festzustellen.
Andererseits ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch zu bewerten, daß die Klägerin vor dem
Eingriff vom 1.4.1992 an einem schmerzhaften linksseitigen Hallux valgus litt und sich ihre
Beschwerden verschlimmert hätten, wenn sie sich nicht hätte operieren lassen (Prof. Dr. W.). Nach den Angaben der
Zeugin H., der Tochter der Klägerin, war die Klägerin bereits vor der Operation vom 1.4.1992 durch ihren Spreizfuß
erheblich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Gastwirtin behindert.
Nicht zu berücksichtigen sind die Beschwerden, die die Klägerin durch die Operation vom 2.10.1992 erlitten hat, weil
es insoweit an einem Ursachenzusammenhang mit der Erstoperation fehlt. Dies wird von der Berufung auch nicht
mehr geltend gemacht. Der Gutachter hat dazu ausgeführt, daß Hauptursache des Eingriffs vom Oktober 1992 ein
Hallux rigidus (schmerzhaft eingeschränktes Großenzehengelenk) war und diese Operation nicht als Komplikation
des Ersteingriffs anzusehen ist.
Schließlich leidet die Klägerin auch nicht - etwa als Folge der Erstoperation - an einer Bechterewschen Erkrankung.
Dazu kann auf das angefochtene Urteil, das insoweit auch nicht angegriffen wird, verwiesen werden.
Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in der im zweiten Rechtszug noch
geltend gemachten Höhe von 6.000,00 DM zu. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag versucht, ihren Erwerbsschaden konkret darzulegen, ist der Senat - ebenso wie das Landgericht - den
nicht ausreichend substantiierten Behauptungen nicht nachgegangen. So hatte die Klägerin noch in der Klageschrift
vorgetragen, eine Aushilfe seit dem 12.5.1995 beschäftigt zu haben, während sie mit Schriftsatz vom 31.8.1995
behauptete, zahlreiche Aushilfskräfte in demselben Zeitraum eingestellt zu haben. Dabei hat sie allerdings nicht
dargelegt, in
welchem Umfang und zu welchen Zeiten die verschiedenen Ersatzkräfte in ihrer Gaststätte tätig gewesen sein
sollen, so daß es mangels spezifizierter Bezeichnung des Beweisthemas nicht geboten war, Beweis zu erheben.
Dies gilt auch für die mit Schriftsätzen vom 28.5. und 2.6.1997 angebotenen Beweise.
Die Klägerin legt auch im zweiten Rechtszug nicht dar, daß ihr als selbständiger Gastwirtin durch den
Krankenhausaufenthalt eine konkret festzustellende Gewinnminderung entstanden ist, die etwa durch den Vergleich
der Betriebsergebnisse vor und nach dem Arbeitsausfall zu ermitteln gewesen wäre, sondern berechnet ihren
Schaden pauschalierend nach den Kosten einer Ersatzkraft, deren Anstellung - wie dargelegt - jedoch nicht
feststeht. Da aber nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft als solcher, sondern erst die negative Auswirkung des
Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten einen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn darstellt, ist
der Selbständige nicht berechtigt, seinen Erwerbsschaden abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen
Ersatzkraft geltend zu machen (BGHZ 54, 45, 53 ff; BGH NJW-RR 1992, 852; a.A. Staudinger-Medicus, 12. Aufl.,
1982, § 252 Rn. 47 m.w.N.). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung des
Erwerbsfähigkeit als konkreter Verlust in der Vermögensbilanz ausgewirkt hat (BGH, a.a.O.). Einen derartigen
konkreten Einkommensverlust hat die Klägerin, die nach der ärztlichen Bescheini-
gung des Dr. Graz vom 3.8.1992 auch bereits wegen anderer Beschwerden seit dem 6.2.1992 arbeitsunfähig
gewesen sein soll, jedoch nicht dargelegt. Für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO war danach kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 und 546 Abs. 2 Satz
1 ZPO.