Urteil des OLG Oldenburg vom 19.03.1991
OLG Oldenburg: fahrverbot, verordnung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 79/91
Datum:
19.03.1991
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 25 ABS 1, BKATV § 2 ABS 1 NR 3
Leitsatz:
Wenden auf Kraftfahrstraße zwar grobe Verletzung der Pflichten als Kraftfahrer, zu prüfen gleichwohl
Erforderlichkeit der Einflußnahme auf den Täter durch Fahrverbot statt durch erhöhte Geldbuße.
Volltext:
Beizutreten ist zwar der Beurteilung des Amtsgerichts, daß der
Beschwerdeführer die Pflichten eines Fahrzeugführers grob ver-
letzt hat und daß damit eine der Voraussetzungen für ein Fahr-
verbot nach § 25 STVG erfüllt ist; von dieser Beurteilung geht
auch der Bußgeldkatalog (Nr. 19.3) aus. Das Amtsgericht hat
jedoch nicht erörtert, ob die mit dem Fahrverbot angestrebte
Einflußnahme auf den Betroffenen, mit der ein künftiges ord-
nungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr herbeigeführt werden
soll, bei diesem Täter, der im Jahre 1989 wegen einer auf
anderem Gebiet liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit gemaßregelt
worden ist, mit einer verschärften Geldbuße erreicht werden
könnte. Diese Prüfung ist trotz des Ergehens der Bußgeldkatalog-
verordnung nach wie vor geboten (vgl. Entscheidung des Senats
Nds. Rpfl. 1990, 255 = VkMitt 1990, 70).