Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.1991
OLG Oldenburg: strafmilderung, ermessensausübung, geldstrafe, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 81/91
Datum:
22.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur konkreten Erörterung der Umstände des Einzelfalls in den Urteils- gründen bei der Verhängung
einer Geldstrafe trotz mehrfachen Rückfalls bei Ladendiebstahl.
Volltext:
Zwar liegt die Entscheidung über die Wahl der Strafart wie auch
die über die Höhe der Strafe im tatrichterlichen Ermessen. Das
Revisionsgericht hat diese Ermessensausübung weitgehend hinzu-
nehmen und greift nur dann ein, wenn die der Entscheidung zu-
grundegelegten Feststellungen rechtsfehlerhaft sind, beispiels-
weise erhebliche Lücken erkennen lassen. Das ist hier der Fall.
Die Angeklagte ist seit dem Jahre 1980 insgesamt siebenmal wegen
Diebstahls verurteilt worden, und zwar bereits in fünf Fällen zu
Freiheitsstrafen, von denen sie auch eine verbüßt hat. Zudem hat
sie die hier abgeurteilte Tat während einer Bewährungszeit be-
gangen und damit die zuletzt in dem Urteil des Amtsgerichts Osna-
brück vom 08. Oktober 1987 gestellte günstige Verhaltensprognose
widerlegt.
Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen nicht wieder auf eine
(vielleicht kurzfristige) Freiheitsstrafe, sondern auf Geldstrafe
erkennen wollte, hätte es einer überzeugenden Begründung für die
Auffassung des Landgerichts bedurft, daß die in § 47 Abs. 1 StGB
genannten Gründe, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu
rechtfertigen vermochten, nicht durchgriffen. Die generalisierende
Betrachtung der Kammer über den angeblich minimalen kriminellen
Aufwand, den der Ladendiebstahl erfordert, reicht dazu ebenso wenig
aus wie die Mitteilung, die Angeklagte habe keinerlei Anstalten
gemacht, ihr Tun zu verdecken. Eine Bagatellisierung des Ladendieb-
stahls kommt bei dieser vielfach einschlägig bestraften Angeklagten
als mildernde Strafzumessungserwägung nicht in Betracht. Mangelnde
Anstalten, die Tat zu verdecken, erscheinen dem Senat als Grund für
eine Strafmilderung ebenfalls nicht geeignet. Solange keine weiteren
Feststellungen darüber getroffen sind, in welcher Weise die Ange-
klagte in diesem Fall die Sachen an sich gebracht hat, könnten
fehlende "Verdeckungsmaßnahmen" auch eine besondere Dreistigkeit
indizieren. Schon diese Mängel bei der Beurteilung der Straffrage
rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.