Urteil des OLG Oldenburg vom 03.12.1992

OLG Oldenburg: verschulden, kreuzung, kollision, fahrzeug, betriebsgefahr, hupsignal, gefährdung, beruf, fahrbahn, fahren

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 160/92
Datum:
03.12.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 254, STVG § 7, STVG § 9, STVO § 25
Leitsatz:
Zur Bemessung des Verursachungsbeitrags eines Fußgängers, der beim Über- queren einer
innerörtlichen Straße von einem Pkw erfaßt und dabei ver- letzt worden ist.
Volltext:
Der Kläger hat die Kollision mit dem Pkw des Beklagten zu 1) mitverschuldet.Gegenüber dem herannahenden Pkw
des Beklagten zu 1) war er als Fußgängerwartepflichtig (vgl. BGH, NJW 1984, 50; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrs-recht, 31. Aufl., § 25 StVO, Rndnr. 33). Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO wäre erüberdies
verpflichtet gewesen, die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg quer zurFahrtrichtung zu überschreiten. Stattdessen hat
er nach den unangegriffengebliebenen Feststellungen des Landgerichts die Uplengener Straße an derbreitesten
Stelle überqueren wollen. Da unstreitig die Scheinwerfer amFahrzeug des Beklagten zu 1) eingeschaltet waren, war
der Kläger auch in derLage, den Pkw des Beklagten zu 1) rechtzeitig wahrzunehmen; - ebenso, wie derBeklagte zu
1) ihn hätte wahrnehmen können und müssen.
Der Kläger hatte keinerlei Grund zur Annahme, der Beklagte zu 1) werde derabknickenden Vorfahrt folgen und nicht
geradeaus in den untergeordneten Teilder Uplengener Straße fahren. Unstreitig hatte dieser vor der
abknickendenVorfahrt keinen Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet. Damit hatte der Beklagtezu 1) signalisiert, daß
er die Fahrt geradeaus auf dem untergeordneten Teilder Uplengener Straße fortzusetzen gedachte. Hätte der
Beklagte zu 1) derabknickenden Vorfahrt folgen wollen, wäre er nach § 42 Abs. 2 StVO verpflich-tet gewesen, die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen, während sich beim Über-queren der Kreuzung in gerader Fahrtrichtung ein
Setzen der Fahrtrichtungs-anzeiger verbot (s. auch Bayr. ObLG, DAR 1986, 126). Sollten dem Klägerinsoweit die
Pflichten eines Kraftzeugführers nach den §§ 9 Abs. 1, 42 Abs. 2StVO nicht bekannt gewesen sein, entlastet ihn die
Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften nicht, - zumal er selbst von Beruf Kraftfahrer ist. Erdurfte auch nicht
darauf vertrauen,der Beklagte zu 1) werde die zulässigeHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h exakt einhalten, wobei
vorliegend dasOrtseingangsschild nur ca. 70 m von der Kreuzung entfernt stand (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 3 StVO, Rndnr. 51/52).
Aber auch der Beklagte zu 1) hat den Unfall durch Verschulden und nicht nurdurch die von seinem Fahrzeug
ausgegangene Betriebsgefahr mitverursacht. Ihmist anzulasten, daß er den Kläger nicht gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2
StVO durchein Hupsignal gewarnt hat. Sollte er die Gefährdung des aus seiner Sicht dieFahrbahn von links nach
rechts überquerenden Klägers nicht bemerkt haben, sogereicht ihm auch dies zum Verschulden, da er die Kreuzung
frühzeitig über-blicken konnte. Daß er darüber hinaus die zulässige Ortsgeschwindigkeit von 50 km/h mit mehr als 7
km/h überschritten hat und darauf die Kollision beruht,läßt sich nach den Berechnungen des vom Landgericht
bestellten Sachverständi-gen Ober-Ing. Dipl.-Ing. FH Zaayenga nicht feststellen.
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt, daß das festgestellte
Verschulden des Klägers schwerer wiegt als dieBetriebsgefahr und das Verschulden des Beklagten zu 1). Der Kläger
hat durchseine grobe Unachtsamkeit die überwiege