Urteil des OLG Oldenburg vom 31.05.2001

OLG Oldenburg: geschäftsführer, sparkasse, fehlbetrag, stadt, bilanz, rückführung, handlungsbevollmächtigter, rückzahlung, darlehen, cousin

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 140/99
Datum:
31.05.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 826
Leitsatz:
1. Im Konkurs einer GmbH haftet der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nach § 826 BGB auf
Schadensersatz auch dann, wenn er bei absehbarer und nur unter außergewöhnlichen Umständen
vermeidbarer Konkursreife seine eigene Enthaftung durch die Veranlassung einer bevorzugten
Befriedigung einzelner Gläubiger geplant und für eine Umsetzung dieses Plans selbst maßgeblich
gesorgt hat.
2. Die Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens wird dadurch indiziert, dass er unter Ausnutzung seiner
Möglichkeiten zur Beeinflussung des Handelns der Gemeinschuldnerin seine eigennützigen Motive
über die berechtigten Belange anderer Gläubiger und auch die Interessen der Gemeinschuldnerin
gesetzt hat.
3. Die Haftung aus § 826 BGB setzt den Fortbestand der Geschäftsführerstellung nicht voraus, soweit
der ehemalige Geschäftsführer trotz formeller Abberufung faktisch und rechtlich in der Lage war,
maßgeblich für die Weiterverfolgung seines Plans zu sorgen und diese Möglichkeiten auch genutzt
hat.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31.05.2001 - 1 U 140/99 -
Volltext:
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Kxxx Jxxx als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. Dxxx xxx xxx,
Kläger und Berufungskläger
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx,
gegen
Wxxx Sxxx, xxx,
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 durch die
Richter xxx, xxx und xxx
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg geändert.
Die Klage wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 300.000, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1998 abgewiesen.
Wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 891.377,14 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1998 ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Durchführung des Betragsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die
Kosten der Berufung zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,DM.
Tatbestand
Über das Vermögen der Dxxx xxx xxxGmbH (i.F.: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Amtsgerichts
Delmenhorst vom 2. Juli 1997 (12 N 14/97) der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Der
Konkursantrag war am 4. Februar 1997 gestellt worden. Am selben Tag wurde die Sequestration angeordnet. Der
seinerzeitige Sequester (Rechtsanwalt Gxxx) wurde am 18. März 1997 vom Kläger abgelöst. Gesellschafter der
GmbH waren die Söhne des Beklagten, H2xxx und Cxxx Sxxx sowie Mxxx Mxxx, die Tochter des Cousins des
Beklagten, Lxxx Gxxx . Der Beklagte war bis zum 19. Oktober 1996 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Konkursanfechtung bzw. auf Schadensersatz wegen
eigennütziger Verringerung der Konkursmasse in einer Gesamthöhe von 1.191.377,14 DM geltend. In diesem
Umfang tilgte die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 28. November 1996 bis 8. Januar 1997 eigene
Verbindlichkeiten, für die der Beklagte aufgrund von Bürgschaften bzw. eines Schuldanerkenntnisses die persönliche
Haftung übernommen hatte.
Selbstschuldnerisch verbürgt hatte sich der Beklagte für Kreditverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber
Sparkassen am jeweiligen Ort ihrer Niederlassungen, bei denen sie zusätzlich zu den Geschäftsbeziehungen zu
ihren Hausbanken, der Oxxx xxx (Oxx) und der Landessparkasse xxx (Lxxx), Konten führte. Der jeweils letzte und in
dieser Höhe von der Gemeinschuldnerin ausgeglichene Debetsaldostand betrug bei der Sparkasse OxxxSxxxx
105.017,27 DM, der Kreissparkasse T1xxx xxx 112.000, DM, der Stadt und Kreissparkasse Lxxx186.087,46 DM und
der xxx Sparkasse 488.272,41 DM. Die Sparkassen hatten die Konten am 24. September, 11. und 27. November
1996 sowie 14. Januar 1997 gekündigt und die Gemeinschuldnerin zur Rückführung der Salden aufgefordert,
nachdem ihnen die einen Fehlbetrag von 717.000, DM ausweisende Bilanz für 1995 vorlag und sie feststellten, dass
auf ihren Konten keine Umsätze mehr getätigt wurden.
Ferner hatten der Beklagte und sein Cousin, zugleich Handlungsbevollmächtigter der GmbH, Lxxx Gxxx , gegenüber
Herrn Jxxx Dxxx, der der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über 300.000, DM gewährt hatte, ein sie jeweils
persönlich in voller Höhe zur Rückzahlung verpflichtendes Schuldanerkenntnis abgegeben. Die 300.000, DM wurden
vom Konto der Gemeinschuldnerin Ende Dezember 1996 an Herrn Dxxx überwiesen, nachdem zuvor ein
entsprechender Betrag von der Gxxx GmbH