Urteil des OLG Oldenburg vom 14.11.1996
OLG Oldenburg: werbung, verkehr, geschäftsbetrieb, alter, verein, genehmigung, personenbeförderung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 113/96
Datum:
14.11.1996
Sachgebiet:
Normen:
PBEFG § 2, PBEFG § 49, UWG § 1
Leitsatz:
Ein gemeinnütziger Verein, der ohne Genehmigung Fahrdienste durchführt, handelt wettbewerbswidrig
Volltext:
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung von geschäfts- und ge-
werbsmäßigen Fahrten zur Personenbeförderung wie auch von Werbung
für solche Fahrten aus § 1 UWG i.V.m. §§ 2, 49 PBefG gegen den Be-
klagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst
auf die Gründe des Urteils des Landgerichts, Seite 5 unten bis
Seite 6 unten einschließlich, Bezug genommen.
Die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Beförderung alter sowie
behinderter Menschen und der Werbung für solche Fahrten ist als
Handeln im geschäftlichen Verkehr einzuordnen. Denn dieser Begriff
erfaßt alle Maßnahmen, die auf die Förderung eines beliebigen Ge-
schäfts gerichtet sind, wobei ein Geschäftsbetrieb wie auch die
Verfolgung einer Gewinnerzielung nicht erforderlich sind (Köhler