Urteil des OLG Oldenburg vom 11.11.1997
OLG Oldenburg: schmerzensgeld, klinik, krankenkasse, behandlungsfehler, nachoperation, anhörung, daten, versuch, volumen, kritik
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 47/97
Datum:
11.11.1997
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 847
Leitsatz:
1.) Zur gemeinschaftlichen Haftung von Ärzten 2.) Aufklärungspflicht bei nicht vital indizierten
Operationen 3.) Schmerzensgeld bei fehlerhafter Operation zur Brustvergrößerung
Volltext:
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten materiellen und von dem Beklagten zu 2) zudem immateriellen
Schadensersatz auf Grund einer Operation an ihren beiden Brüsten, die am 1.4.1993 vom Beklagten zu 2)
durchgeführt wurde. Zudem macht sie Feststellungsansprüche für die Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden
geltend. Sie beruft sich auf eine fehlerhafte Behandlung und eine unzureichende Aufklärung.
Die Klägerin suchte am 31.3.1993 den Beklagten zu 2) auf, der damals zusammen mit dem Beklagten zu 1) eine
Praxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in O... betrieb, um eine von ihrer Krankenkasse befürwortete Operation
bzgl. einer Aufbauplastik beider Brüste durchführen zu lassen. Der Beklagte zu 2) setzte bei der Operation am
1.4.1993 in der P...-Klinik, in der die Beklagten Belegbetten hatten, Implantate ein. In einer weiteren Operation am
5.4.1993 nahm der Beklagte zu 2) eine Korrektur an der linken Brust vor. Nach dieser Operation bestand rechts eine
etwas größere Hängebrust als vor der Operation. Links bestand eine kugelartige, deutlich größere Brust als rechts,
die Brustwarze stand deutlich höher als an der anderen Seite und zeigte nach lateral. Die Klägerin verblieb bis zum
16.4.1993 in der P...-Klinik.In der Zeit vom 18.10.-29.10.1993 wurde die Klägerin im M... ... behandelt, wo eine
erneute Korrekturoperation vorgenommen wurde.
Durch die Operationen mußte die im Jahre 1963 geborene Klägerin, die als Mutter dreier Kleinkinder den
Familienhaushalt versorgt, neben erheblichen körperlichen Schmerzen starke psychische Belastungen ertragen. Das
Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S...
und hat sodann der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens in voller Höhe, auf Zahlung von Schmerzensgeld in
Höhe von 25.000,- DM stattgegeben. Es hat einen Behandlungsfehler als erwiesen angesehen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch beide Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin
beanstandet den im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Betrag von 25.000,- DM als unangemessen gering.
Vielmehr sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000,- DM gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, habe schon
drei Korrekturoperationen
über sich ergehen lassen müssen, die letzte in der Zeit vom 24.4.1994 bis 2.5.1994 im M... in ..., bei der Expander
gegen endgültige Implantate ausgetauscht worden seien. Weitere materielle Schäden seien ihr anläßlich einer
Nachuntersuchung durch Dr. B... in Höhe von 160,40
DM und an Fahrtkosten nach O... in Höhe von 125,- DM entstanden.
Mit ihrer Anschlußberufung gegen den Beklagten zu 1) und ihrer Klageerweiterung begehrt sie von beiden Beklagten
die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden. Sie müsse sich noch mindestens einer weiteren
Korrekturoperation unterziehen. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller
Schäden hat sie wieder zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14.4.1997 zu ändern und1. die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.425,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1995 zu zahlen, 2. den
Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens
aber (insgesamt) 35.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.2.1995, 3. festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr weitere zukünf-
tige materielle Schäden aus Anlaß der fehlerhaften Operation vom 1.4.1993 zu ersetzen, soweit Forderungen nicht
auf Dritte übergegangen sind, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14.4.1997 zu ändern und die Klage
insgesamt abzuweisen sowie die Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe eine Augmentation beider Brüste der Klägerin vornehmen sollen. Am Ende
der 2. Operation habe sich ein gutes kosmetisches Ergebnis gezeigt. Nach der Operation im M... im Oktober sei
eine weitere Korrekturoperation nicht erforderlich gewesen und auch zukünftig nicht nötig.
II. Begründetheit
Die Berufungen und die Anschlußberufung sind auch teilweise begründet.
1.) Ansprüche gegen den Beklagten zu 1)
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz materieller Schäden besteht nicht. Der allein in
Betracht kommende Anspruch auf Grund einer positiven Vertragsverletzung scheitert daran, daß mit dem Beklagten
zu 1) kein Behandlungsvertrag besteht. Beide
Beklagten betrieben zusammen eine Gemeinschaftspraxis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates,
basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, haften sie daraus dem Patienten gesamtschuldnerisch
auf Erfüllung des Arztvertrages nur dann, wenn sie
weithin austauschbare ärztliche Leistungen zu erbringen haben (Senat, Urteil vom 24.2.1997; 5 U 152/96, MDR
1997, 647; Urteil vom 3.9.1996; 5 U.87/96). Hier handelt es sich um individuell zu erbringende ärztliche Leistungen.
Der Beklagte zu 2) war als Arzt ihres Vertrauens für die Klägerin tätig geworden. Vertragliche Ansprüche gegen den
Beklagten zu 1) scheiden damit aus.
Damit entfällt auch ein Feststellungsanspruch.
2.) Haftung des Beklagten zu 2)
a) auf Zahlung von Schmerzensgeld
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
25.000,- DM aus § 847 BGB wegen eines Behandlungsfehlers. Das Vorgehen des Beklagten zu 2) bei der Operation
am 1.4.1993 war fehlerhaft. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Beklagte zu 2) bei dieser Operation nicht
lediglich eine Augmentation der Brüste der Klägerin vornehmen, sondern auch die vorhandene Ptose beseitigen
sollte.
Davon ausgehend stellt das Vorgehen des Beklagten zu 2) in der Operation am 1.4.1993 einen Behandlungsfehler
dar. Denn der Sachverständige Prof. Dr. S... hat ausgeführt, daß die subpectorale Einlage einer mit 180 ml
aufgefüllten Expander-Prothese nicht geeignet ist, eine Ptose auszugleichen, die durch eine Gewebeverlagerung
zwischen Brustmuskeloberfläche und Brustdüsengewebe entstanden ist. Es besteht dabei die Gefahr, wie bei der
Klägerin realisiert, daß durch das zusätzlich geschaffene Volumen der Eindruck der Ptose verstärkt wird. Diese
Ausführungen des Sachverständigen überzeugen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufnahmen Nr. 1 - 3
(...), die nach der 1. Operation gefertigt wurden und deutlich zeigen, wie die Brustwarzen nach unten gedrängt
worden sind. Dazu hat Prof. Dr. S... ausgeführt, daß die
von dem Beklagten zu 2) während der Operation zur Verbesserung des optischen Ergebnisses vorgenommene
ovaläre Hautincision zwischen Brustwarze und Brustfalte mit Entfernung von Haut nicht als geeigneter Versuch zur
Beseitigung einer Ptose angesehen werden kann. Der
Sachverständige führt in seinem Gutachten weiter aus, daß die operative Straffung des Hautmantels die einzige
Möglichkeit zur Behebung einer Ptose ist, eine Augmentation durch Implantateinlage auch bei mäßiger Ptose mit
schlaffem Hautmantel dagegen zu einer Verstärkung dieser Ptose führt. Da es galt, diese ebenfalls zu beseitigen,
war das operative
Vorgehen des Beklagten zu 2) behandlungsfehlerhaft. Zu demselben Ergebnis kommt der Sachverständige Prof. Dr.
R... in seinem Gutachten für die Krankenkasse der Klägerin. Auch er ist der Auffassung, durch die Ptose bedingt sei
auch eine Korrektur des Hautmantels erforderlich gewesen. Das von dem Beklagten zu 2) gewählte Verfahren sei
ungeeignet
gewesen, ein ansprechendes Ergebnis zu erreichen. Der Senat hat keine Bedenken, dem Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. S... zu folgen.
Richtig ist zwar, daß der Sachverständige - der Klageschrift folgend - die Daten der Operationen zum Teil nicht
zutreffend angibt und ebenso als Operateur namentlich den Beklagten zu 1) nennt; dies ändert aber nichts an der
sachlichen Richtigkeit seiner Aussagen, die durch das Gutachten von Prof. Dr. R... und die Photographien der
Klägerin bestätigt werden. Dabei verkennen die Beklagten, daß drei Photographien die Klägerin nach der ersten
Operation und je zwei Photographien sie vor der ersten und nach der zweiten Operation zeigen .
Einer Anhörung des Sachverständigen bedarf es nicht. Denn die Beklagten wenden sich in ihrer Kritik an dem
Gutachten nicht gegen die sachlichen Ausführungen des Sachverständigen und haben insbesondere nicht
angekündigt, ihm irgendwelche Vorhalte aus dem Gutachten zu machen (vgl. dazu jüngst BGH, Urt. v. 7.10.1997 -
VI ZP 252/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Einer weiteren sachverständigen Stellungnahme auf Grund
sachlicher Einwände der Parteien ist damit nicht veranlaßt.
Im übrigen ist nach den eigenen Angaben der Beklagten von einer unzureichenden Aufklärung am 31.3.1993, also
vor der 1. Operation am 1.4.1993 auszugehen. Bei nicht vital indizierten Operationen ist eine besonders eingehende
Aufklärung notwendig Für das an diesem Tag nach Behauptung der Beklagten durchgeführte Aufklärungsgespräch
liegt eine
schriftliche Bestätigung der Klägerin nicht vor. Nach der Behauptung der Beklagten ist der Klägerin in dem Gespräch
erklärt worden, welche Maßnahmen vorgesehen seien. Die Möglichkeiten einer Augmentation seien erörtert worden.
Ihr sei das erklärt worden, was sich aus den Operationsberichten ergebe. Damit tragen die Beklagten aber selber
nicht einmal vor, daß die Klägerin über alle eventuellen Risiken der Operation informiert wurde oder auch über
notwendige Folgen, wie eine Nachoperation, die bei der Verwendung von Expander-Prothesen nach den eigenen
Angaben der Beklagten und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... üblicherweise erfolgt. Das
Schmerzensgeld ist mit 25.000,- DM angemessen. Es haben drei Nachoperationen insgesamt stattgefunden. Die
dritte, von den Beklagten bestrittene Nachoperation in der Zeit vom 24.4. bis 2.5.1994 ist durch den Arztbrief des
M... vom 10.5.1994 belegt. Gründe dafür, an diesem Arztbrief zu zweifeln, bestehen nicht. Folge des
Operationsfehlers sindzwei weitere Krankenhausaufenthalte. Hinzu kommt die ganz erhebliche Beeinträchtigung des
körperlichen Erscheinungsbildes der Klägerin und ihre damit im Zusammenhang stehenden psychischen
Beeinträchtigungen. Schließlich ist auch das Verhalten des Beklagten zu 2) nach der Operation zu berücksichtigen.
So mußte die Klägerin ihn zunächst auf Herausgabe der
Krankenunterlagen verklagen, bevor er diese der Klägerin aushändigte.
Dies alles zusammen rechtfertigt nach Auffassung des Senates ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- DM,
allerdings keinen darüber hinausgehenden Betrag.
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