Urteil des OLG Oldenburg vom 03.05.1994
OLG Oldenburg: datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 35/94
Datum:
03.05.1994
Sachgebiet:
Normen:
EINIGVTR ANL § 1 III A I., EINIGVTR ANL § 1 III A III
Leitsatz:
Die Gebühren des beigeordneten RA mit Kanzlei in einem alten Bundesland, der einen in den neuen
Bundesländern wohnenden Beteiligten vertritt, ist gem. Einigungsvertrag nur bei Tätigkeit im
Beitrittsgebiet zu kürzen.
Volltext:
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß nach der Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr.
26 a Satz 2 zum Einigungsvertrag die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 123 BRAGO), der seine
Kanzlei in den alten Bundesländern unterhält und einen in den neuen Bundesländern oder in Ost-Berlin wohnenden
Beteiligten vertritt, nur dann um 20 % zu ermäßigen sind, wenn er vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren
Sitz in den neuen Bundesländern (ohne
Berlin) haben.
Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 6.10.1993 (FamRZ
1994, 158) unter Aufgabe seiner gegenteiligen früheren Rechtspre-
chung (etwa: FamRZ 1992, 924) insbesondere im Anschluß an den Be-
schluß des Kammergerichts vom 10.11.1992 (DtZ 1993, 152) entschie-
den hat, erstreckt sich das in Artikel I Abs. 1 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet, auf das die oben genannte Bestimmung ver-
weist, nur auf das der neuen Bundesländer. Nach der überzeugenden
Begründung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt,
folgt dies aus dem Sprachgebrauch des Einigungsvertrages in ande-
ren Bestimmungen, wie etwa in einer Sonderregelung für Berlin (An-
lage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt IV, Nr. 4) und die
Regelung in Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III,
Nr. 13 c. Im Einklang mit den Erläuterungen zum Eingungsvertrag
(abgedruckt in: Einigungsvertrag und Wahlvertrag, Band II, heraus-
gegeben von Klaus Stern und Bruno Schmidt-Bleibtreu, München 1990,
S. 295 ist daher davon auszugehen, daß die fragliche Gebührenkür-
zung für in den alten Bundesländern ansässige Rechtsanwälte nur
dann gilt, wenn sie vor Gerichten oder Behörden in den neuen Bun-
desländern tätig werden. An seiner früheren Rechtsprechung (Be-
schluß vom 18.6.1993 - 1 W 47/93 -) hält der Senat nach alldem
nicht mehr fest.