Urteil des OLG Oldenburg vom 28.11.1991
OLG Oldenburg: ersitzung, verjährung, landrecht, grundbuch, ermessen, förster, datum, wegerecht, kaufvertrag
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 139/91
Datum:
28.11.1991
Sachgebiet:
Normen:
EGBGB § 187 ABS 1, ALR BD. II § 22 TITEL .
Leitsatz:
Mit Einführung der Preußischen Grundbuchordnung vom 05.05.1872 ist das Allgemeine Preußische
Landrecht insoweit gegenstandslos geworden.
Volltext:
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB i.V.m.
§ 844 BGB besteht nicht, da kein dingliches Wegerecht (mehr) besteht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kaufvertrag vom 22.12.1855 (beglau-
bigt 25.01.1856) eine entsprechende frühere Vereinbarung belegt oder
eine Verjährung (= Ersitzung) nach dem Allgemeinen Preußischen Land-
recht (Bd. II, 22. Titel, §§ 13, 14) stattgefunden hatte. Denn mit
Einführung der Preußischen Grundbuchordnung vom 05.05.1872 ist das Allgemeine Preußische Landrecht insoweit
gegenstandlos geworden.
Danach konnten aber dingliche Rechte an Grundstücken nur noch durch
die Eintragung Wirksamkeit erlangen, § 12 PrGBO. Für Beschränkungen
des Eigentums und auf privaten Titeln beruhenden dinglichen Rechten,
die - bis dahin - ohne Eintragung rechtsgültig bestanden, war zu
§ 73 PrGBO eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach sie bis
zum 01.10.1873 eingetragen werden mußten; danach entfiel ihre Gültig-
keit. Diese Ausschlußfrist hat alle dinglichen Rechte betroffen, auch
wenn sie auf Vertrag oder Verjährung (Ersitzung) beruhten (Förster,
Preußisches Grundbuchrecht, 1872, S. 110, 111). Da es zu keiner Ein-
tragung gekommen war, bestand das (eventuelle) Recht bei Inkrafttreten
des BGB am 01.01.1900 nicht (mehr), so daß das Grundbuch richtig ist.
Auch der Hilfsantrag bietet keine Erfolgsaussicht, da erstinstanzlich die Höhe der Notwegrente in das Ermessen des
Gerichts gestellt war
und somit eine Beschwer nicht vorliegt.