Urteil des OLG Oldenburg vom 25.04.1994

OLG Oldenburg: zusatzversicherung, abschlag, rücktritt, berufsunfähigkeit, lebensversicherungsvertrag, feststellungsklage, datum, handbuch

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 39/94
Datum:
25.04.1994
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 20, ZPO § 3, ZPO § 9
Leitsatz:
Streitwert der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts des Versicherers von einer
Lebensversicherung nebst Berufungsunfähig- keits-Zusatzversicherung
Volltext:
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 140.000,- DM für eine Klage,
mit der er die Feststellung der Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung der Beklagten von einer 18 Monate vorher für
44 Jahre bis zu seinem 85. Lebensjahr abgeschlossenen Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall über
eine Versicherungssumme von 175.000,- DM nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis zum 62. Lebensjahr
mit einer Jahresrente von 21.000,- DM und Anspruch auf Beitragsfreiheit begehrt hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zugleich von Amts wegen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu
einer weiteren Herabsetzung des Streitwerts über den Beschwerdeantrag hinaus.
Das Landgericht hat auf die Versicherungssumme der Hauptversicherung abgestellt und einen Abschlag von 20 %
im Hinblick auf die Feststellungsklage vorgenommen. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat es außer acht
gelassen. Dem ist nicht zu folgen.
Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung bei einer Klage des Versicherten auf Bestehen einer
Lebensversicherung ist nicht die Versicherungssumme als solche, sondern das nach § 3 ZPO zu schätzende
Interesse, das allerdings mit der Höhe der Versicherungssumme korrespondieren kann (Schneider,
Streitwertkommentar, 10. Aufl. 1992,
Rn. 4767 bis 4769; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 8. Aufl. 1991, § 89 A I = 405, Madert,
Gegenstandswert, 3. Aufl. 1993, Rn 471). Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall nach den gegebenen
Besonderheiten ausgesprochen gering zu veranschlagen:
Die Beklagte war zwar (auch) vom Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten, der Streit der Parteien ging aber im
wesentlichen um vom Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhobene Ansprüche. Die Anmeldung
dieser Ansprüche hatte der Beklagten Anlaß zum Rücktritt von beiden Versicherungen wegen unvollständiger
Angaben bei der Antragstellung gegeben, sie hatte dem Kläger aber zugleich die Weiterführung der
Hauptversicherung ohne Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angeboten und insoweit ihre Entscheidung lediglich
von der Vorlage eines ärztlichen Attests über die Leberwerte des Klägers abhängig gemacht. Da sich zugleich aus
den der Beklagten bereits vorliegenden (neuen) ärztlichen Bescheinigungen keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß
die Leberwerte des Klägers nicht in Ordnung sein könnten, ihr Verlangen nach einem Attest vielmehr ersichtlich
allein auf eine 14 Jahre zurückliegende Erkrankung des Klägers zurückging, schätzt der Senat das Interesse des
Klägers an der Feststellung des Fortbesands der Lebensversicherung nur auf 10.000,- DM.
Auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Dabei
spielt es im Rahmen des zu bewertenden wirtschaftlichen Interesses am Bestehen oder Nichtbestehen des
Versicherungsverhältnisses eine Rolle, welche finanziellen Auswirkungen die vom Kläger begehrte Feststellung für
ihn voraussichtlich haben konnte (BGH NJW-RR 1990/1361). Von Bedeutung ist daher, daß der Kläger einen
Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar angezeigt hatte und nach dem von ihm
zugleich eingereichten "Ärztlichen Bericht zum Antrag auf Berufsunfähigkeits-Leistung" der Versicherungsfall auch
eingetreten, die Berufsunfähigkeit aber inzwischen bereits wieder entfallen war. Nach den Maßstäben der BGH-
Rechtsprechung (BGH aaO) kommt daher hier ohne weiteres ein Abschlag von 50 % von dem nach § 9 n.F. GKG zu
ermittelnden Wert des dreieinhalbjährigen Bezugs der - außerprozessual - verlangten Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Betracht. Es errechnet sich dann, soweit die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Rede steht, bei einer Jahresrente von 21.000,- DM und jährlichen
Beitragsleistungen von 5.304,- DM ein Wert von 26.304,- DM x 3,5 x 50 % = 46.032,- DM.