Urteil des OLG Oldenburg vom 03.09.2007

OLG Oldenburg: vollstreckungsverfahren, sicherungshaft, belastung, freiheit, erlass, bewährung, freilassung, form, hauptsache, einfluss

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 478/07
Datum:
03.09.2007
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
1. Die gerichtliche Kostenentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzllich bindend.
2. Das Verfahren über die Beschwerde gegen einen nach § 453c Abs. 1 StPO erlassenen
Sicherungshaftbefehl beendet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und ist deshalb mit einer
Kostenentscheidung zu versehen.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 478/07
13 BRs 38/03 Landgericht Osnabrück - StVK Lingen
319 Js 15158/00 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
gegen Herrn D...,
geboren am … 1975,
Verteidigerin: Rechtsanwältin ...,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 3. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Osnabrück -
Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen - vom 5. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird an den Rechtspfleger zurückverwiesen. Dieser hat über den Kostenfestsetzungsantrag des
Verurteilten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen hatte nach § 453c Abs. 1
StPO gegen den Verurteilten einen Sicherungshaftbefehl erlassen. Der Senat hatte diesen mit Beschluss vom 21.
Dezember 2006 auf die Beschwerde des Verurteilten aufgehoben, die sofortige Freilassung des Verurteilten
angeordnet und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten entsprechend §
467 StPO der Staatskasse auferlegt.
Der Verurteilte hat mit Antrag vom 10. Januar 2007 die Festsetzung seiner ihm aus der Staatskasse zu erstattenden
notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Der Rechtspfleger der Strafvollstreckungskammer hat - einer Stellungnahme des Bezirksrevisors folgend - mit
Beschluss vom 5. April 2007 eine Festsetzung zu erstattender Kosten abgelehnt, weil die Kostenentscheidung des
Senats unzulässigerweise bei einer Entscheidung ergangen sei, die kein Verfahren abgeschlossen habe, und die
mangels einer späteren, das Verfahren abschließenden Kostenentscheidung nicht verbindlich sei.
Die hiergegen eingelegte, nach § 464b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des
Verurteilten ist form und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung, die auf eine vermeintlich falsche Kostenentscheidung des Senats gestützt wird,
kann keinen Bestand haben.
Unabhängig davon, dass die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche
Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich bindend ist (vgl. MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl.,
§ 464b Rdn. 1 m. w. Nachw.), ist die Argumentation des Rechtspflegers auch sachlich verfehlt. Spricht schon vieles
dafür, Beschwerdeverfahren generell als eine Kostenentscheidung erfordernde Verfahren im Sinne von § 464 StPO
anzusehen (vgl. MeyerGoßner, a. a. O. § 464 Rdn. 11a m. w. Nachw.), so gilt das jedenfalls im Fall einer
Beschwerde gegen einen Sicherungshaftbefehl. Denn deren Bescheidung stellt den Abschluss eines selbständigen
Zwischenverfahrens dar, das vom Abschluss der Hauptsache sachlich unabhängig ist. So wurde hier mit der
Beschwerde erreicht, dass der Sicherungshaftbefehl aufgehoben und der verhaftete Verurteilte sofort auf freien Fuß
gesetzt wurde. Damit wurde das Sicherungshaftverfahren endgültig beendet. Auf den weiteren Ablauf und das
Ergebnis des Widerrufverfahrens war das ohne Einfluss. Im Verlauf eines Strafvollstreckungsverfahrens nach
vorangegangener Strafaussetzung zur Bewährung ist ein Sicherungshaftbefehl auch nicht etwa ein regelmäßig
durchlaufener Verfahrensabschnitt. Schon der Erlass eines solchen Haftbefehls kommt gemäß § 453c Abs. 1 StPO
vielmehr nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Auch beinhaltet die Anordnung von Sicherungshaft eine im
Vollstreckungsverfahren singuläre Belastung des Verurteilten, nämlich den Verlust seiner Freiheit trotz noch nicht
widerrufener Strafaussetzung. Der Beschwerde hiergegen kommt demgemäß eine besondere, eigenständige
Bedeutung im Vollstreckungsverfahren zu, die eine abschließende Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts
gebietet.
Im Übrigen trifft es derzeit auch nicht mehr zu, dass das Strafvollstreckungsverfahren nicht beendet sei, wovon der
angefochtene Beschluss noch ausgeht. Inzwischen ist - ohne jede Änderung der ursprünglichen
Bewährungsentscheidung - die Strafe erlassen worden. Auch deshalb ist der Auslagenentscheidung des Senats im
Beschluss vom 21. Dezember 2006 im Kostenfestsetzungsverfahren Folge zu leisten.
Da bislang nur über den Grund des Erstattungsanspruchs entschieden worden ist verweist der Senat die Sache in
Anwendung der §§ 464b S. 3 StPO, 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an den
zuständigen Rechtspfleger der Strafvollstreckungskammer zurück. Dieser wird - unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats - nunmehr über die Höhe der erstattenden notwendigen Auslagen zu befinden haben.
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