Urteil des OLG Oldenburg vom 07.12.1993
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Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 U 67/93
Datum:
07.12.1993
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 541 B
Leitsatz:
Von einem Mieter ist der Austausch alter Fenster auch gegen Fenster anderer Konstruktionsart zu
dulden, solange damit für diesen keine besondere Härte verbunden ist.
Volltext:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in den von der Klägerin gemieteten Räumen einen Gewerbebetrieb betreibt, auf
Duldung eines Austauschs von Drehflügelfenstern gegen Fenster mit einem Drehkippbeschlag in Anspruch. Das LG
hat den Beklagten, der einer Durchführung dieser Maßnahme mit der Begründung widersprach, daß durch vor den
Fenstern stehende Tische eine ausreichende Lüftung nicht mehr möglich sei, zur Duldung verurteilt. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dabei kann dahinstehen, ob der Austausch der 20 Jahre alten Holzfenster als notwendige Erhaltungsmaßnahme von
der Beklagten ohnehin nach § 541 a BGB zu dulden ist. Denn da die Beklagte in ihrem an die Klägerin gerichteten
Schreiben vom 11.9.1992 die Fenster als "verschlissen" bezeichnet hat, stellt deren Austausch jedenfalls eine
Verbesserung der Mietsache dar, so daß die Duldungspflicht dann aus § 541 b BGB folgt. Daß der Mieter dabei
keinen Anspruch darauf hat, daß die gemieteten Räume durch die baulichen Maßnahmen unverändert bleiben, ergibt
sich bereits aus § 541 b BGB, weil das Gesetz die baulichen Folgen als einen der bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigenden Umstände nennt. Die beweisbelastete Beklagte (Palandt/Putzo, BGB, § 541 b Rn. 4) hat jedoch
keine Gründe dargelegt, welche es rechtfertigen könnten, hie den Austausch der alten Drehflügelfenster gegen
Fenster mit Drehkippbeschlägen als besondere von ihr nicht hinzunehmende Härte zu beurteilen. In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten selbst erklärt, daß diese keine Gründe hat, sich gegen den
Austausch des einen Fensters im Erdgeschoß zu wenden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bei einem Austausch
der Fenster im Obergeschoß der für eine ausreichende Lüftung nach den Vorstellungen der Beklagten notwendige
Wandabstand sich in erheblicher Weise störend auf den Betriebsablauf auswirkt. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, daß die Aufstellung der Arbeitstische vor den Fenstern vom Gewerbeaufsichtsamt unter dem
Gesichtspunkt des Unfallschutzes beanstandet worden ist und dieser Zustand zur Zeit nur geduldet wird. Soweit
nicht schon nach
§ 541 a BGB eine Duldungspflicht besteht, werden für die Beklagte mit einer Änderung des augenblicklichen
Zustands verbundene Folgen finanzieller Art durch einen in Betracht zu ziehenden Anspruch aus
§ 541 b BGB abgemildert, ohne daß jedoch in diesem Rechtsstreit über dessen Bestand und Höhe zu befinden ist,
wie auch sonstige sich aus einer Veränderung ergebende Mieterrechte unberücksichtigt zu bleiben haben.