Urteil des OLG Oldenburg vom 03.02.1993

OLG Oldenburg: abschiebungshaft, verfügung, asylverfahren, versuch, entlassung, entziehen, unternehmen, sperre, sicherungshaft, ausländer

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 15/93
Datum:
03.02.1993
Sachgebiet:
Normen:
AUSLG § 57 ABS 2 ., AUSLG § 57 ABS 2 S 4, ASYLVFG § 71 ABS 4, ASYLVFG § 71 ABS 6
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit von Abschiebungshaft gegen einen unerlaubt eingereisten und vollziehbar
ausreisepflichtigen Staatenlosen, der einen Asylantrag gestellt hat.
Volltext:
Die Entscheidung des Landgerichts hält der vom Gericht der weite-
ren Beschwerde vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, §
550 ZPO) stand.
Das Landgericht hat rechtlich beanstandungsfrei die Voraussetzun-
gen für die Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1
AuslG (hier und im folgenden in der seit dem 1.7.1992 geltenden
Fassung - Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylver-
fahrens vom 26.6.1992, BGBl. I, S. 1126 ff) festgestellt. Die da-
gegen erhobenen Einwendungen der weiteren Beschwerde greifen nicht
durch.
Nach der neuen Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Ab-
schiebung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist il-
legal in die Bundesrepublik eingereist. Er ist auch vollziehbar
ausreisepflichtig. Der Asylfolgeantrag steht dem nicht entgegen,
weil § 71 Abs. 4 AsylVerfG bestimmt, daß es zum Vollzug der Ab-
schiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung
bedarf, wenn der Folgeantrag, wie hier, nicht zur Durchführung ei-
nes weiteren Asylverfahrens führt. Bis zur Entscheidung des Bun-
desamtes darüber, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG, also Wiederaufnahmegründe, nicht vorliegen, darf die Ab-
schiebung zwar nicht vollzogen werden; dies bewirkt aber nach dem
Gesamtzusammenhang des Gesetzes nur eine vorläufige Sperre für die
Abschiebung, läßt aber im Grundsatz die eingetretene sofortige
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bestehen. Gleiches gilt für
einen - vom Betroffenen noch nicht einmal gestellten - Antrag an
das verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwG0, denn dieser Antrag
setzt gerade eine sofort vollziehbare Verfügung der Verwaltungsbe-
hörde voraus, die solange gilt, bis das Verwaltungsgericht eine
gegenteilige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 getroffen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VG
Oldenburg vom 21.1.1993 - 5 B 396/92 -.
Die Tatsache, daß die Abschiebung zur Zeit aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden kann, steht
der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Für die sich
aus der Stellung des Asylfolgeantrages ergebende vorläufige Sperre
für eine Abschiebung ergibt sich dies bereits aus § 71 Abs. 6
AsylVerfG; danach wird die Abschiebungshaft erst unzulässig, wenn
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Momentane tatsächli-
che Abschiebungshindernisse sind dagegen gemäß § 57 Abs. 2, S. 4
AuslG unbeachtlich, weil bisher nicht feststeht, daß die Abschie-
bung nicht innerhalb der nächsten 3 Manate durchgeführt werden
kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsge-
richts Oldenburg (Beschluß vom 8.10.1992 - 6 B 20/92) an, daß die
Ausländerbehörde jedenfalls zunächst den Versuch unternehmen darf,
den Betroffenen abzuschieben. ob die Entlassung des Betroffenen
aus der rumänischen Staatsbürgerschaft einer Abschiebung in den
nächsten 3 Monaten entgegensteht, ist bisher völlig offen.
Zur Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
bedarf es nicht der FeststeIlung von Tatsachen, die den Verdacht
begründen, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wer-
de. Gemäß § 57 Abs. 2, S. 3 AuslG ist es vielmehr Sache des Be-
troffenen, glaubhaft zu machen, daß er sich der Abschiebung nicht
entziehen will. Allein die Tatsache, daß er sich den Behörden
durchgängig zur Verfügung gehalten hat, rechtfertigt eine solche
Ausnahme nicht.