Urteil des OLG Oldenburg vom 29.01.1996

OLG Oldenburg: treu und glauben, falsche auskunft, versicherer, versicherungsnehmer, gefahr, obliegenheit, härte, ausnahme, täuschung, aufklärungspflicht

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 242/96
Datum:
29.01.1996
Sachgebiet:
Normen:
VHB § 84 21 NR 3, VHB § 84 21 NR 4, VVG § 6 ABS 3, BGB § 242
Leitsatz:
Aufklärungspflichtverletzung: Keine Widerlegung der Vorsatzvermutung durch behauptetes
"Vergessen". Leistungsfreiheit auch bei Kenntnis des die Schadenanzeige ausfüllenden
Versicherungsmaklers.
Volltext:
Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach den §§ 21 Nr. 2 b, Nr. 3 und Nr. 4 VHB 84, 6
Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Gemäß § 21 Nr. 2 b VHB 84 ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensregulierung zu
wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber dem Versicherer verpflichtet. Diese Obliegenheit hat der Kläger bei der von
ihm am 03.05.1995 unterzeichneten Schadenanzeige verletzt. Die im Schadenanzeige-Formular gestellte Frage nach
früheren Brandschäden hat er wahrheitswidrig verneint. Tatsächlich hatte er drei derartige Vorschäden erlitten. Diese
waren 1990, 1991 und 1992 von einem anderen Versicherer reguliert worden.
Die aus § 6 Abs. 3 VVG folgende Vermutung der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit ist nicht widerlegt. Der
Kläger behauptet dazu lediglich, die Angabe der Vorschäden vergessen zu haben, als er vom Zeugen K danach
gefragt worden sei. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorschäden lagen nur wenige Jahre zurück. Zudem liegt
hier angesichts der Regulierung von drei Brandschäden in nur drei Jahren eine außerordentliche Schadenshäufung
vor. Bei dieser Sachlage ist es nicht glaubhaft, daß der Kläger trotz ausdrücklicher Frage sich an keinen der
Schadenfälle erinnert haben will. Ebensowenig sind Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise die
Annahme eines nur geringen Verschuldens des Klägers bei Begehung der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung
rechtfertigen könnten.
Auch im übrigen sind die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung des BGH erfüllt. Die falsche Auskunft des
Klägers war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten zu verletzen. Die Kenntnis von früheren
Versicherungsfällen ist für den Versicherer regelmäßig bei Prüfung eines Versicherungsfalls von Bedeutung. Die
Intensität der Prüfung des behaupteten neuen Schadenfalls kann dadurch beeinflußt werden, weil eine Häufung von
Versicherungsfällen in der Vergangenheit auf eine Fingierung des neuen Versicherungsfalls hindeuten kann (BGH
VersR 1990, 384, 385; OLG Köln r+s 1993, 360). Im Schadenanzeige- Formular war weiter die notwendige Belehrung
über die Folgen unwahrer Angaben vorhanden und so deutlich hervorgehoben, daß der Kläger diese bei der
Unterschriftsleistung nicht übersehen konnte.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert nicht an der vom Kläger behaupteten Kenntnis des Zeugen K
hinsichtlich der Vorschäden. Dies gilt selbst dann, wenn man den Zeugen als Agenten der Beklagten und nicht als
Versicherungsmakler ansähe und seine angebliche Kenntnis der Beklagten zurechnete. Ein Versicherer muß sich
darauf verlassen können, daß
der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben im Rahmen des Versicherungsfalls macht.
Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen des Versicherers, indem er vorsätzlich Fragen des
Versicherers falsch beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, daß dieser den wahren Sachverhalt
hätte erfahren können (BGH
VersR 1982, 182, 183; OLG Köln VersR 1990, 1225; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 34 Anm. 2 C). Etwas anderes
kann dann gelten, wenn die Beantwortung der Fragen Anlaß zur Überprüfung von vorhandenen Datensammlungen
oder sonst vorhandenem Wissen gibt (BGH r+s 1993, 361). Eine Aufklärungspflicht und folglich eine Verletzung
dieser Pflicht durch den Versicherungsnehmer mag u.U. auch dann entfallen, wenn der Versicherer im Rahmen der
Überprüfung des Versicherungsfalls den wahren Sachverhalt ohnehin aktuell in Erfahrung gebracht hat und die
falschen Angaben des Versicherungsnehmers keinerlei schutzwürdige Interessen des Versicherers mehr
beeinträchtigen können (OLG Hamm r+s 1993, 442). So
liegt es hier indes nicht. Die Beklagte hatte aufgrund der falschen Auskunft des Klägers keinen Anlaß, irgendwelche
Nachforschungen hinsichtlich früherer Versicherungsfälle anzustellen. Es bestand vielmehr im Gegenteil aufgrund
der Lüge des Klägers gerade die Gefahr, daß sie im Vertrauen auf dessen Angaben erhebliche Nachforschungen
unterließ.
Die Inanspruchnahme der Leistungsfreiheit durch die Beklagte ist nicht treuwidrig. Dem Versicherer ist nur unter
ganz besonderen Umständen die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben als rechtsmißbräuchlich versagt, wenn nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes für
denVersicherungsnehmer eine
übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil
des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins
Gewicht fallen (BGH VersR 1986, 77, 79; BGH VersR 1987, 149; BGH VersR 1993, 1351). Die Voraussetzungen
eines solchen Ausnahmetatbestands liegen hier nicht vor. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers
betrifft nicht nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs. Betroffen ist vielmehr die Regulierung des gesamten
Schadens, da die Gefahr der Unterlassung der gebotenen Überprüfung des Schadenfalls durch die Beklagte
bestanden hat. Besondere Umstände, die das Verhalten des
Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.