Urteil des OLG Oldenburg vom 20.06.1996
OLG Oldenburg: forstwirtschaft, ernährung, bundesamt, aufzählung, verfügung, verpachtung, verjährungsfrist, milchproduktion, restitution, verschulden
Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 10 U 20/95
Datum:
20.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 243, BGB § 250, BGB § 591B
Leitsatz:
Der Verpächter hat gegen den Pächter, der unerlaubt die Milcherzeugung aufgibt, hinsichtlich der
verlorenen Milchquote Anspruch auf Natural- restitution, für den die Verjährungsfr. n.§ 591 b Abs. 1
BGB nicht gilt
Volltext:
Das Vorbringen des Beklagten, ihn treffe an einem möglichen Schaden des Klägers kein Verschulden, weil er von
der Landwirtschaftskammer und vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dahin beraten worden sei, daß er
die Milchquote ohne Zustimmung des Verpächters gegen Zahlung der Milchaufgabevergütung an das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft übertragen dürfe, greift nicht durch. Richtig ist, daß im Außenverhältnis der Beklagte
berechtigt war, ohne Zustimmung des Klägers die Milchproduktion aufzugeben, um auf diese Weise in den Genuß
der Milchaufgabevergütung zu gelangen. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß er sich intern gegenüber
dem Verpächter bei einem derartigen Verhalten schadensersatzpflichtig machte. Der Beklagte trägt selbst nicht vor,
daß er von der Landwirtschaftskammer oder von dritter Seite dahin beraten worden sei, daß er sich bei seinem
Vorgehen nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verpächter machen würde.
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatzleistung in Geld. Allerdings sind die Voraussetzungen für die
Anwendung von § 249 Satz 2 BGB nicht gegeben, denn im vorliegenden Fall ist der Schadensersatz nicht wegen der
Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache begründet. Der Kläger hat aber gleichwohl Anspruch
auf Schadensersatz in Geld nach § 250 BGB, weil der Beklagte die Naturalrestitution, die inzwischen durch die
Zulassung des Handels mit Milchquoten möglich ist und auch tatsächlich in regem Umfang stattfindet, nicht
innerhalb der ihm gesetzten Frist bewirkt hat.
Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 591 b Abs. 1 BGB verjährt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
1.6.1995 - 10 U 22/94 - ausgeführt hat, gilt die sich aus dieser Vorschrift ergebende kurze Verjährungsfrist für
Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie für die
Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung einer Einrichtung. Aus dieser
Aufzählung folgt umgekehrt, daß die kurze Verjährung aus § 591 b Abs. 1 BGB nicht für Schadensersatzansprüche
des Verpächters gilt, die sich daraus herleiten, daß die Pachtsache nur teilweise zurückgegeben wird. Der von dem
Kläger geltend gemachte Anspruch ist mit letzteren Ansprüchen vergleichbar. Wenn die
Milchanlieferungsreferenzmenge als ein personenbezogenes betriebsakzessorisches Recht charakterisiert wird (vgl.
BGH NJW 1992, 2628), folgt daraus für den Fall der Verpachtung von Stückländereien, daß die anteilig auf die
Pachtfläche entfallende Milchquote wie ein mit der Pachtsache verbundenes Recht zu behandeln ist. Durch sein
Verhalten hat demnach der Beklagte nicht etwa dazu beigetragen, daß sich die Pachtsache verändert oder
verschlechtert, sondern - wirtschaftlich betrachtet - dazu, daß sie dem Verpächter nach Pachtende nicht zur
vollständigen nutzung zur Verfügung stand. Er ist deshalb - was die Verjährung angeht - ebenso zu behandeln wie
jemand, der nur einen Teil einer gepachteten Fläche nach Pachtende zurückgibt. Derartige
Schadensersatzansprüche fallen aber nicht unte die Verjährung nach
§ 591 b BGB.