Urteil des OLG Oldenburg vom 18.03.1993

OLG Oldenburg: miteigentümer, grundbuch, deich, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 6/93
Datum:
18.03.1993
Sachgebiet:
Normen:
NDS DEICHGE. § 25, EGBGB § 181 ABS 1
Leitsatz:
Zu den Eigentumsverhältnissen an einem Deich, der 1707 errichtet worden ist und zwischenzeitlich
seine Funktion verloren hat
Volltext:
Die Beteiligte zu 3) ist eingetragene Miteigentümerin der aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Grundstücke. Sie ist Alleinerbin ihres
Ehemannes, des früheren Beteiligten zu 4), der ebenfalls einge-
tragener Miteigentümer der fraglichen Grundstücke war. Die Betei-
ligte zu 3) hat ihre Miteigentumsanteile auf die jetzige Beteilig-
te zu 4) übertragen.
Der Beteiligte zu 1) ist ebenfalls Miteigentümer beider o.g.
Grundstücke, während der Beteiligte zu 2) eingetragener Miteigen-
tümer des im Grundbuch von Bunderhee Band·21 Bl.·594 verzeichneten
Grundstücks ist.
Die fraglichen Grundstücke bilden den sogenannten Bunder-Polder