Urteil des OLG Oldenburg vom 20.11.1992

OLG Oldenburg: händler, ware, hersteller, produkthaftung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 80/92
Datum:
20.11.1992
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Produkthaftung des Verkäufers, der nicht Hersteller ist?
Volltext:
Die Antragstellerin begehrt Schadensersatz von einem Händler, weil eine von ihr bei diesem gekaufte Flasche
italienischen Schaumweins beim Öffnen explodierte und sie verletzte.
Eine deliktsrechtliche Pflicht des Händlers zur Überprüfung der Ware auf eine gefahrgeneigte Beschaffenheit besteht
lediglich dann, wenn dazu aus besonderen Gründen Anlaß besteht. Davon ist auszugehen, wenn dem Händler
bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder die Umstände des Falles eine Überprüfung des verkauften
Produkts nahelegen. Darin unterscheidet sich die Verkehrssicherungspflicht des Händlers von derjenigen des
Herstellers.
Auch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen
vorgetragen, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin einen Produktfehler nach § 4 Abs 1 S 2, Abs 2 oder 3
ProdHaftG zurechnen lassen muß.