Urteil des OLG Oldenburg vom 14.11.1991
OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 146/91
Datum:
14.11.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 707
Leitsatz:
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung ist nicht zulässig,
wenn dem Schuldner über die Zwangs- vollstreckung hinausgehende schwere Nachteile drohen.
Volltext:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom
22.02.1985 - 1 U 260/84 - mit weiteren Nachweisen) ist eine einst-
weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Fällen, in denen
die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers
durchgeführt werden darf, nur zulässig, wenn dem Schuldner über
die Zwangsvollstreckung hinausgehende schwerwiegende Nachteile
drohen; denn regelmäßig ist der Schulder durch die Sicherheits-
leistung des Gläubigers hinreichend gesichert.