Urteil des OLG Oldenburg vom 15.08.2006

OLG Oldenburg: durchsuchung, strafbefehl, gebäude, wohnung, gerät, freispruch, prozessvoraussetzung, einspruch, polizei, fahrzeug

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Ss 247/06
Datum:
15.08.2006
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 407 Abs 1 S 4, STPO § 264, StPO § 260 Abs 3
Leitsatz:
Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl
nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht
wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. ein Freispruch kann nicht erfolgen.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
Ss 247/06 (I 80)
12 Ns 68/06 Landgericht Oldenburg
153 Js 56445/04 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen Herrn K...,
geboren am ... 1944 in O...,
wohnhaft O...
wegen versuchter Strafvereitelung,
Verteidiger: Rechtsanwalt ...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 15. August 2006
durch die unterzeichnenden Richter nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 9. Mai 2006 und des
Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2006 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen stand Frau B., eine Angestellte im Betrieb des Angeklagten, im Jahre 2004 in
Verdacht, sich durch eine Straftat in den Besitz u.a. einer Aufschnittmaschine versetzt zu haben. Inzwischen ist sie
deshalb bestraft worden. Aufgrund des Verdachtes gegen Frau B. wurde zur Auffindung der Tatbeute am 11. August
2004 eine Durchsuchung u.a. des Firmengebäudes des Angeklagten durchgeführt, bei der dieser anwesend war. Das
gesuchte Gerät wurde hierbei nicht in diesem Gebäude, sondern in dem PKW des Angeklagten aufgefunden, zu dem
die Angestellten des Angeklagten feien Zugang hatten. Frau B. hatte die Aufschnittmaschine während der
Durchsuchung aus ihrer Wohnung, die sich ebenfalls in dem Firmengebäude befand, heimlich dorthin verbracht und
den Wagen sodann andernorts abgestellt.
Das Amtsgericht Oldenburg hat am 21. Januar 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten
einen Strafbefehl erlassen, in welchem ihm als versuchte Strafvereitelung zur Last gelegt worden ist, am 11. August
2004 in Wardenburg versucht zu haben, Frau B. dadurch vor einer Bestrafung wegen Diebstahls oder Betruges
bezüglich u.a. der Aufschnittmaschine zu schützen, dass er ihr gestattete, das von der Polizei gesuchte Gerät
während der Durchsuchung aus den Firmenräumen in den Kofferraum seines Kraftfahrzeuges zu verladen und
dieses Fahrzeug von dem Firmengelände zu einem nicht einsehbaren Parkplatz zu fahren.
Auf den Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht ihn mit Urteil vom 23. Januar 2006 wegen versuchter
Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt. Als Tathandlung hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte
habe den die Durchsuchung vornehmenden Polizisten gegenüber wahrheitswidrig verneint, dass sich in dem
Gebäude eine Wohnung befinde, um dadurch eine Strafverfolgung der dort wohnenden Frau B. zu verhindern. Unter
Zugrundelegen dieser Tathandlung hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 9. Mai 2006 die Berufung des
Angeklagten verworfen.
Die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig und begründet.
Für die Verurteilungen des Angeklagten durch das Amts und Landgericht fehlt es an einer zwingenden
Verfahrensvoraussetzung, deren Fehlen das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Das
abgeurteilte Verhalten war nicht Gegenstand der Anklage. eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
Die öffentliche Klage ist hier durch den Antrag auf Erlass des Strafbefehls erhoben worden, § 407Abs. 1 Satz 4
StPO. Für diese Form der Anklageerhebung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Einreichung einer
Anklageschrift. Wie der Inhalt einer Anklage bestimmt hier der Inhalt des Strafbefehlsantrags den
Prozessgegenstand und umgrenzt den geschichtlichen Vorgang, über den das Strafgericht zu entscheiden hat. Die
beschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern auch durch die Tatumstände genau
gekennzeichnet werden. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten muss sich auch von anderen mehr oder
weniger ähnlichen Handlungen, die der Angeklagte begangen haben kann, eindeutig unterscheiden lassen (vgl.
BayObLG StV 2002, 356).
Der Anklagevorwurf lautete hier dahin, der Angeklagte habe Frau B. gestattet, das von der Polizei gesuchte Gerät
während der Durchsuchung in den Kofferraum seines Kraftfahrzeuges zu verladen und dieses Fahrzeug von dem
Firmengelände zu entfernen. Ein solches Verhalten des Angeklagten ist allerdings in beiden Instanzen nicht
festgestellt worden. Verurteilt worden ist er stattdessen wegen des Ableugnens der Existenz einer Wohnung im
durchsuchten Gebäude gegenüber den Polizeibeamten. Das sind gänzlich verschiedene Vorgänge.
Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört allerdings nicht nur der in der Anklage konkret beschriebene
Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen
einheitlichen Lebensvorgang darstellt, vgl. MeyerGoßner, StPO 49. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. Nachw.. Ein derartiger
Zusammenhang liegt hier jedoch nicht vor, weil die Abweichungen von Anklage und Urteilsfeststellung dafür allzu
groß sind. Auch eine erweiternde Auslegung der Anklage anhand des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ist
hier nicht möglich, weil der Strafbefehl kein Ermittlungsergebnis enthält.
Das Verfahren ist daher wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung unter Aufhebung beider Urteile einzustellen. Ein
Freispruch konnte vom Senat nicht ausgesprochen werden, auch wenn im allgemeinen vom Vorrang eines
Freispruchs vor einer Verfahrenseinstellung auszugehen ist, vgl. MeyerGoßner, StPO, 49. Aufl., § 260 Rdn. 44
m.w.Nachw.. Denn die Anklage ist die unverzichtbare Voraussetzung für das strafgerichtliche Verfahren insgesamt.
Ohne sie darf keine Sachentscheidung ergehen. Fehlt wie im vorliegenden Fall für das abgeurteilte Verhalten eine
Anklage, so ist für einen Freispruch kein Raum, weil auch dieser eine Sachentscheidung wäre, vgl. BGH NJW 2000,
3293 (3294).
Eines näheren Eingehens auf das Vorbringen der Revision bedurfte es nicht. Der Senat merkt jedoch an, dass die
Beanstandung der Revision, bei der Beweiswürdigung habe das Landgericht eine nur mögliche Schlussfolgerung als
„zwingend“ (UA S. 6 unten) angesehen, zutreffen dürfte.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.
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