Urteil des OLG Oldenburg vom 14.04.1994

OLG Oldenburg: sozialversicherung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 24/94
Datum:
14.04.1994
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Prozeßkostenhilfe kann dem Konkursverwalter nicht bewilligt werden, wenn unter den Gläubigern des
Gemeinschuldners das Finanzamt die größte Forderung angemeldet hat.
Volltext:
Prozeßkostenhilfe kann dem Konkursverwalter nicht bewilligt werden, wenndie öffentliche Hand wirtschaftlich
beteiligt ist (Zöller/ Philippi,ZPO, 18. Aufl., § 116, Rndnr. 10 mit weit. Nachw.). Zwar sind dieArbeitsverwaltung und
die Träger der Sozialversicherung insoweitausgenommen (BGH, NJW 1991, 40 f.; BGHZ 119, 372, 378), nicht aber
dasFinanzamt, das die weitaus größte Forderung angemeldet hat. Kann einGläubiger größerer Forderungen die
Kosten der Prozeßführung aufbringen,so kommt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (s.auch
BGH, MDR 1977, 741 f.).