Urteil des OLG Oldenburg vom 17.06.1994
OLG Oldenburg: verkehr, bekanntmachung, besitz, staat, verordnung, wirt, datum, unternehmer
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 186/94
Datum:
17.06.1994
Sachgebiet:
Normen:
VO (EWG) NR § 543/69 2., AETR ART § 13 ABS 1, FAHRPERSONALG § 7A ABS 1 .,
FAHRPERSONALG § 76 ABS 1 .
Leitsatz:
Bei grenzüberschreitendem Verkehr aus dem Gebiet der europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft gilt
für Beförderungen nicht EWG-Recht, sondern das AETR.
Volltext:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwi-
derhandlung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, § 7 a Abs. 1
Nr. 3 Lit. b des Fahrpersonalgesetzes zu einer Geldbuße von
3.000,-- DM verurteilt, weil dieser als Unternehmer dafür verant-
wortlich sei, daß der bei ihm beschäftigte Fahrer Herb verschie-
dene Zuwiderhandlungen (Überschreiten der zulässigen Tageslenk-
zeit, Nichteinhalten der Bestimmungen über die Lenkzeitunter-
brechung pp.) begangen habe.
Der Schuldspruch des Amtsgerichts kann deshalb keinen Bestand
haben, weil hinsichtlich der gesamten hier in Rede stehenden Fahr-
strecke nicht die Vorschriften des EWG-Rechts (Art.·2 Abs.·2 VO
EWG Nr.·3820/85), sondern ausschließlich die Bestimmungen des AETR
anwendbar sind, Art.·2 Abs.·2 VO (EWG) Nr.·543/69 (vgl. BayObLG,
VRS·65, 477·f). Nach den Urteilsfeststellungen liegt sogenannter
"grenzüberschreitender Verkehr" aus dem Gebiet der europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in oder durch einen Staat, der Vertrags-
partner des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Personals ist (hier:
Polen), vor. Das europäische Übereinkommen vom 1.·Juli 1970 über
die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäfigten
Fahrpersonals (AETR) ist nach seinem Art.·16 Abs.·5 für Polen am
10.·Januar 1993 (mithin vor Begehung der hier in Rede stehenden
Verkehrszuwiderhandlung) in Kraft getreten (Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des europäischen Übereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
personals vom 22.·Dezember 1992 -·BGBl·93, Band·II, Seite·133).
Deshalb ist im vorliegenden Fall §·7·b Abs.·1 Ziff.·3 des Fahr-
personalgesetzes i.V.m. Art.·13 Abs.·1 AETR einschlägig (vgl. auch
KG, VRS·67, 473, 474 und OLG Karlsruhe, VRS·67, 475·ff).
Da die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht ausreichen,
um dem Senat eine eigene Sachentscheidung gemäß §·79 Abs.·6 OWiG
zu ermöglichen, war eine Zurückverweisung der Sache geboten.
Die Urteilsausführungen lassen nämlich, worauf die Generalstaats-
anwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, vermissen, welche konkre-
ten Anweisungen der Betroffene dem Fahrer Herb für die Durch-
führung der Fahrt gegeben hat. Es kommt zumindest auch ent-
scheidend auf den Inhalt des jenem erteilten Fahrtauftrages an
(vgl. KG, a.a.O., Seite·474). War die Gesamtzeit des Fahrtauf-
trages zu knapp bemessen, um die Einhaltung der gesetzlich vorge-
schriebenen Lenk- und Ruhezeiten gewährleisten zu können, verstieß
die Auftragserteilung gegen die Pflichten des Betroffenen. Soweit
das Amtsgericht darauf abgestellt hat, der Betroffene habe
pflichtwidrig nicht dafür Sorge getragen, daß der gestellte Fahrer
Albrecht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, ist das
nicht zu beanstanden.