Urteil des OLG Oldenburg vom 06.03.2008
OLG Oldenburg: betroffene person, persönliche anhörung, prozessfähigkeit, erlass, zustellung, datum, persönlichkeitsrecht, schreibmaschine, eingriff, verwertung
Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 16/08
Datum:
06.03.2008
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 51 Abs 1, ZPO § 52
Leitsatz:
Zur Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht
vor einer Feststellung der Prozessunfähigkeit.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
6 W 16/08
5 O 602/06 Landgericht Oldenburg
In der Beschwerdesache
H..., zur Zeit Landeskrankenhaus W…
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Niedersächsisches Landeskrankenhaus W..,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am
Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 6. März 2008
beschlossen:
Das gegen den Richter am Oberlandesgericht Dr. R...angebrachte Befangenheitsgesuch (in der Beschwerdeschrift
vom 14.07.2007) wird verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.07./18.07.2007 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 29.05.2007 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Das vom Antragsteller angebrachte Befangenheitsgesuch ist unzulässig, da die Schriftsätze vom 14.07.2007 und
19.06.2007 keine ernsthafte detaillierte und nachvollziehbare Begründung enthalten, weshalb der Richter Dr.
R...befangen und deshalb von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen sein sollte. Das Vorbringen des
Antragstellers erschöpft sich in unsachlichen und grob verunglimpfenden Äußerungen, ohne im Einzelnen ernsthafte
Gründe darzulegen, die gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. R...sprechen könnten. Deshalb ist das
Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
II.
Der Antragsteller, der gemäß § 63 StGB auf gerichtliche Anordnung in Bad Zwischenahn in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist, hat mit Schriftsatz vom 17.12.2005 – adressiert an das Verwaltungsgericht Bremen
– „Klage“ eingereicht und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines
Rechtsanwalts gestellt. Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB)
geltend. Das Verwal – tungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 25.01.2006 (Bd. I Bl. 29 d. A.) hin - sichtlich des
Anspruchs aus Amtshaftung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das
(zuständige) Landgericht Oldenburg verwiesen.
Vor der Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs nebst Klage (entwurf) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2006 (Bd. I Bl. 56, 57 d. A.) von Amts wegen die Einholung eines
psychiatrischen Sachver – ständigengutachtens angeordnet, weil sie aufgrund ihr bekannter Umstände Zweifel an
der Prozessfähigkeit des Antragstellers hegte. Zugleich hat sie dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zu der
Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist beauftragte die 5.
Zivilkammer den Sachverständigen Prof. Dr. med. F.... Dieser erstattete unter dem 26.04.2007 ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten (Bd. I Bl. 79 bis 122 d. A.), wobei er sich auf ihm übersandte Aktenunterlagen bei seiner
Beurteilung stützte, weil der Antragsteller sich einer Untersuchung nicht stellen wollte. Im Hinblick auf die
Beurteilung des Sachverständigen wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.05.2007 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu - rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Antragsteller
beabsich - tigte Prozessführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ihm die erforderliche
Prozessfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 52 ZPO) fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen
Beschluss (Bd. I Bl. 127 f d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.07.2007 das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde eingereicht und zur Begründung auch auf seinen Schriftsatz vom 19.06.2007 verwiesen (Bd. I Bl. 135 –
151 d.A.).
Das Landgericht Oldenburg hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 18.02.2008 nicht
abgeholfen und dem Oberlandesgericht Oldenburg als Beschwerdegericht vorgelegt (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel formund fristgerecht angebracht (§§
567, 569, 127 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Notfrist von 1 Monat seit
Zustellung des angefochtenen Beschlusses gewahrt. Der die Prozesskostenhilfe versagende Be - schluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29.05.2007 wurde dem Antragsteller ausweislich der zu den Akten
gelangten Zustellungsurkunde am 09.06.2007 im Landeskrankenhaus W.. zugestellt. In der Beschwerdebe gründung
vom 14.07.2007 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, er habe den Beschluss (erst) am 19.06.2007 erhalten. Von
dem Datum ist für die Berechnung der Notfrist (§§ 569 Abs. 1 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs.2 Satz 3 ZPO) auszugehen.
Hinsichtlich der (Ersatz)Zustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und deren Unwirksamkeit nach § 178 Abs. 2 ZPO
wird auf den Beschluss des Senats vom 30.10.2007 verwiesen. Der Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 189
ZPO geheilt, als dem Antragsteller der Beschluss vom 29.05.2007 tatsächlich am 19.06.2007 ausgehändigt wurde
und er von dem zurückweisenden Beschluss Kenntnis erhielt. Noch vor Ablauf der Notfrist am 19.07.2007 war das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Landgericht Oldenburg eingegangen. Der vom Antragsteller
(vorsorglich) gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit ohne Relevanz.
Die 5. Zivilkammer hat nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses die Akten auch sofort dem Oberlandesgericht als
Beschwerdegericht zugeleitet. Die zeitliche Verzögerung seit Erlass des angefochtenen Beschlusses bis zur
Nichtabhilfe – entscheidung beruht darauf, dass die Mitglieder der 5. Zivilkammer bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des vom Antragsteller angebrachten Befangenheits gesuchs eine Entscheidung nicht treffen durften
und im Anschluss daran infolge einer Eingabe des Antragstellers eine weitere Entscheidung durch den Senat zu
treffen war.
Die sofortige Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.
Der Senat weist (vorsorglich) zunächst darauf hin, dass die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. F... gemäß §
406 Abs. 2 ZPO verfristet sein dürfte und der Antragsteller zudem nicht glaubhaft gemacht hat, an der
Geltendmachung eines (rechtzeitigen) Ablehnungsgesuchs gehindert gewesen zu sein. Aus dem eingeholten
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F... ergibt sich, dass dieser die Begutachtung mit Schreiben vom
02.02.2007 sowie ein persönliches Gespräch für den 21.02.2007 angekündigt hatte, der Antrag steller jedoch vor
dem Termin eine Untersuchung/Begutachtung telefonisch verweigert hat.
Zwar mögen unter Berücksichtigung der Aktenlage berechtigte Zweifel hinsichtlich der Prozessfähigkeit des
Antragstellers bestehen, so dass sich für die 5. Zivilkam mer aufgrund der bis zum Erlass des Beweisbeschlusses
bestehenden Aktenlage unter Berücksichtigung diverser Unterlagen – insbesondere auch der Klageschrift - und sich
daraus ableitbarer konkreter Anhaltspunkte Zweifel hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Antragstellers ergeben
konnten. In einem solchen Fall hat das mit Sache konkret befasste Gericht, da es um eine Prozessvoraussetzung
geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses
gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibe - weises gilt (vgl. BGH NJW 2000, 289, 290). Eine solche
Beweiserhebung kann auch im sog. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen (vgl. Zöller – Philippi, ZPO. 26.
Auflage § 118 Rn 21). Das muss insbesondere gelten, wenn die mit erheblichen Auswirkungen für den Betroffenen
verbundene Prüfung der Prozessfähigkeit unter Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengut - achtens
erfolgen soll.
Gegen eine generelle Verwertung des eingeholten Gutachtens bestehen aus Sicht des Senats – entgegen der
Auffassung des Antragstellers – auch keine durchgreifenden Bedenken.
Das Verfahren ist aber gleichwohl zu beanstanden, weil es mit einem Verfahrens - fehler behaftet ist. Es ist
höchstrichterlich anerkannt, dass in dem Verfahren, in welchem die Prozessfähigkeit des Antragstellers bezweifelt
wird oder ihm sogar abgesprochen werden soll, die betroffene Person wenigstens einmal richterlich persönlich
angehört werden muss. Will ein Gericht dem Bürger das Recht ab – sprechen, seine eigenen Angelegenheiten selbst
zu ordnen, hat in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen vorauszugehen. Das gilt auch für die Fest -
stellung der Prozessunfähigkeit für ein einzelnes Gerichtsverfahren. Denn bereits diese Feststellung bedeutet einen
erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Verfahrensbeteiligten. Sie führt dazu, dass die von ihm persönlich vorgenom - mene Prozesshandlungen
zumindest im laufenden Verfahren als unwirksam zu behandeln sind und der Beteiligte mithin faktisch die
Möglichkeit verliert, den ggfls. für seine Existenz entscheidenden Rechtsstreit überhaupt oder jedenfalls in der
Weise zu führen, die er für richtig hält. Wegen der schwerwiegenden Auswir - kungen im einzelnen anhängigen
Verfahren rechtfertigt sich das Erfordernis der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Feststellung seiner
Prozessun - fähigkeit (vgl. BSG NJW 1994,215 (216) mit weiteren Nachweisen. BGH NJW 2000,289 (290)).
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat es vor der Feststellung der Prozessunfähigkeit des
Antragstellers auf der Grundlage des eingeholten Gut achtens des Sachverständigen Prof. Dr. F... versäumt, den
Antragsteller persönlich anzuhören und sich auf diese Weise einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen
(vgl. dazu BGH NJW 2000, 289 (290)).
Dass der Kammer der Antragsteller aus einer Vielzahl von Verfahren „hinreichend bekannt“ ist, macht die zwingend
notwendige Anhörung nicht entbehrlich. Nach dem Akteninhalt ist auch nicht ersichtlich, dass die entscheidende
Kammer sich zuvor – etwa in anderen, zeitnahen Verfahren – einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller
verschafft hatte. Deshalb durfte die Anhörung nicht unterblei - ben.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers insoweit fraglich sein
könnte, als er offensichtlich bereits seit längerer Zeit (wiederum) über seine Schreibmaschine und seine juristische
Literatur verfügen dürfte. Dies legen jedenfalls die von ihm eingereichten Schriftsätze nach Erlass des Beschlusses
über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nahe. Ein erheblicher Teil des vom
Antragsteller begehrten Anspruchs auf Schadensersatz (Antrag zu Ziffer 4 a + b) dürfte dann – mangels Schadens –
nicht bestehen, hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4 c dürfte die Schlüssigkeit des Klagebegehrens zweifelhaft sein.
… … …