Urteil des OLG Oldenburg vom 18.09.1991

OLG Oldenburg: fahrzeug, diebstahl, mieter, sachentziehung, besitz, entschädigung, entwendung, zeitwert, wirt, wagen

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 101/91
Datum:
18.09.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Steht eine widerrechtliche Sachentziehung fest, nicht aber ein Dieb- stahl beim Mieter, so muß der
Versicherer in der Fahrzeugversicherung für seine Leistungsfreiheit Unterschlagung durch den Mieter
beweisen.
Volltext:
Die Kl., die gewerbsmäßig KfZ vermietet, unterhielt für das KfZ
BMW 750 i Automatik der Bekl. eine Fahrzeugvers. mit 300 DM
Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug wurde als Selbstfahrermietfahr-
zeug genutzt.
Am 9.7.90 vermietete die Kl. das Kfz an den arbeitslosen H. Dieser
zahlte bar 2.000 DM an und meldete den Wagen am folgenden Tage so-
wohl bei der Polizei als auch bei der Kl. als gestohlen. Dabei gab
er an, daß das ordnungsgemäß verschlossene Fahrzeug am 10.7.90
zwischen 11.00 Uhr und 12.30 Uhr auf dem Parkplatz des E-Centers
in D. abhandengekommen sei. Der Zeitwert des Fahrzeugs betrug
85.000 DM netto.
Die Kl. hat vorgetragen, das Kfz sei H. gestohlen worden. Die
Bekl. hat einen Diebstahl bestritten und behauptet, H. habe das
Kfz unterschlagen.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen H. und G. mit dem am 8.4.91
verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kl. kann von der Bekl. gem. §§ 12, 13 AKB die der Höhe nach
unstreitige Entschädigung von 84.700 DM aus der Fahrzeugvers. ver-
langen, weil der versicherte Pkw i.S.d. § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB
entwendet worden ist. Mit dem LG geht der Senat davon aus, daß die
Kl. nicht bewiesen hat, daß das versicherte Fahrzeug durch Dieb-
stahl entwendet worden ist...
Damit steht jedoch nur fest, daß der VersFall Diebstahl nicht be-
wiesen ist. Versichert war nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 b AKB jedoch
nicht nur die Entwendung durch Diebstahl. VersFall ist die Ent-
wendung, d.h. eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirt-
schaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt (BGHZ 79, 54,
70). Eine solche widerrechtliche Sachentziehung liegt unstreitig
vor. Sowohl nach dem Vortrag der Kl. als auch nach dem Vorbringen
der Bekl. ist der Besitz am Fahrzeug der Kl. widerrechtlich entzo-
gen worden, auch wenn sie nicht Eigentümerin, sondern Leasingneh-
merin war.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt nur in Betracht, daß das
Fahrzeug dem Mieter H. gestohlen oder von ihm unterschlagen worden
ist. Im letzteren Fall wäre die Bekl. nicht eintrittspflichtig, da
die Kl. es dem Zeugen zum Gebrauch überlassen hatte. Für diesen
Tatbestand ist jedoch die Bekl. beweisbelastet, denn es handelt
sich um eine Risikobegrenzung, wie der Wortlaut des § 12 Abs. 1
Ziff. I b AKB ausweist (BGHZ aa0 S. 61). Dieser Beweis wäre ge-
führt, wenn feststünde, daß das Fahrzeug nicht gestohlen worden
wäre. Letzteres kann jedoch nicht festgestellt werden. Das LG
hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Diebstahl ausscheidet.
Alles was die Bekl. dazu vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die
Feststellung, das Fahrzeug sei nicht gestohlen worden. Ob die
Alarmanlage am 10.7.90 defekt war oder nicht, steht ebensowenig
fest wie die tatsächliche Handhabung hinsichtlich der zusätzlichen
Wegfahrsicherung. Auch wenn die Bekl. nicht in den Besitz des
Hauptschlüssels gelangt ist, kann daraus nicht geschlossen wer-
den, daß mit diesem Hauptschlüssel das Fahrzeug geöffnet worden
ist. Eine erneute Vernehmung des Zeugen H. hat die beweisbelastete
Bekl. nicht beantragt, und von Amts wegen besteht dazu kein Anlaß.