Urteil des OLG Oldenburg vom 03.11.1994
OLG Oldenburg: rechtshängigkeit, abgabe, tod, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 W 95/94
Datum:
03.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 269 ABS 3
Leitsatz:
Wird die Streitsache nicht alsbald i.S.v. § 696 III ZPO an das Streit- gericht abgegeben, tritt
Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Streitgericht ein.
Volltext:
Die Beschwerde ist nach §·269 Abs.·3 S.·5 ZPO zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn dem Aussetzungsantrag der
Klägerin, den sie nicht hatte fallen lassen, war stattzugeben. Die
Streitsache war bereits mit dem Eingang der Akten beim Landgericht
(6.12.1993) -·und damit vor dem Tod der früheren Beklagten·-
rechtshängig geworden. Mit der Abgabe an das Landgericht endete
das Mahnverfahren. Der Eingang der Akten beim Landgericht führte
nicht nur zur Anhängigkeit, sondern auch zur Rechtshängigkeit der
Sache (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 18.·Aufl., §·696 Rn.·5; Thomas