Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.2017

OLG Oldenburg: ergänzung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 3/89
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 320
Leitsatz:
Zurückweisung eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung, weil die - nur erforderliche - gedrängte
Darstellung vorhanden und Bezugnahme auf Schriftsätze unbedenklich
Volltext:
Der nach § 320 ZPO zulässige Antrag des Beklagten ist nicht begründet.
Der Antrag zielt auf eine Ergänzung des Tatbestandes durch Aufnah-
me weiterer Formulierungen.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil der Tatbestand des Urteils vom
10. Juli 1989 den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Nach § 543 Abs.·2 ZPO, soll der Tatbestand eines Berufungsurteils
- wie es vorliegend der Fall ist - eine gedrängte Darstellung des
Sach- und Streitstandes enthalten; Bezugnahmen u.a. auf Schrift-
sätze - wie vorliegend die auf Seite 8 3.Abs des Urteils - sind
zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens
durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird, was im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und auch vom Antragsteller
nicht behauptet wird.