Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.1991
OLG Oldenburg: scheidung, verweigerung, verfahrensgegenstand, bfa, härte, mangel, aufschub, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 90/91
Datum:
18.11.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 539, ZPO § 621E ABS 1, ZPO § 628 ABS 1, ZPO § 629A ABS 2
Leitsatz:
Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich mit dem Inhalt, die Voraussetzungen des
§ 1587 c BGB lägen nicht vor, ist unzulässig und als verfahrensfehlerhaft aufzuheben.
Volltext:
Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zu-
lässige Beschwerde der Antragstellerin führt nach § 539 ZPO zur
Aufhebung der angefochtenen Teilentscheidung und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Das Verfahren des
ersten Rechtszugs leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel,
als das Amtsgericht mit der Abtrennung bereits über den Antrag der
Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen, entschieden hat.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht das Verfahren zur
Regelung des Versorgungsausgleichs abgetrennt hat. Zwar hat die
Antragstellerin die Abtrennung nicht angegriffen. Indessen ist die
Zulässigkeit der Vorabentscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl.
BGH, NJW 1991, 1616/1617). Die Zulässigkeit der Abtrennung der
Folgesache zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 628 Abs. 1
Nr. 3 ZPO. Die gleichzeitige Endentscheidung über diese Folgesache
würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, daß
der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Fol-
gesache eine unzumutbare Härte darstellte. Denn der Antragsgegner
unterläßt seit mehr als einem Jahr jegliche Mitwirkung an der Auf-
klärung der von der BfA festgestellten Lücken auf seinem Versi-
cherungskonto (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist bei erheblichen Verzöge-
rungen durch die Verweigerung von Auskünften anzuwenden (vgl. Zöl-
ler/Philippi, ZPO, 16. Aufl., § 628 Rndnr. 5).
Demgegenüber beruht die in dem Verbundurteil getroffene Teilent-
scheidung, mit welcher der Antrag auf Ausschluß des Versorgungs-
ausgleichs zurückgewiesen worden ist, auf einem schwerwiegenden
Verfahrensfehler. Das Amtsgericht durfte das abgetrennte Versor-
gungsausgleichsverfahren nicht in dieser Weise aufspalten.
Eine Teilentscheidung setzt nach § 301 Abs. 1 ZPO einen einer
selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des
Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Ent-
scheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über
den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, FamRZ 1983,
38/39 mit weit. Nachw.). Dies ist bezüglich der Frage einer iso-
lierten Anwendung des § 1587 c BGB nicht der Fall.
Die Voraussetzungen des § 1587 c BGB können nur nach einer Würdi-
gung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bejaht oder verneint wer-
den. Hierzu zählt nicht nur das bisherige Verhalten des Antrags-
gegners gegenüber der Antragstellerin und dem Kind. In die Gesamt-
würdigung sind auch seine Versorgungsanrechte mit einzubeziehen,
die bisher noch nicht aufgeklärt worden sind. Erst, wenn die ge-
samten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bekannt sind, läßt
sich beantworten, ob die volle Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs für die Antragstellerin grob unbillig wäre (entspr. KG,
FamRZ 1981, 289, zu Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG).
Insoweit wird nicht nur zu prüfen sein, ob der Versorgungsausgleich
auszuschließen ist. Nach § 1587 c BGB ist auch eine Herabsetzung
möglich.