Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.1991, 12 UF 90/91
OLG Oldenburg: scheidung, verweigerung, verfahrensgegenstand, bfa, härte, mangel, aufschub, datum
Gericht: OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ: Urteil, 12 UF 90/91
Datum: 18.11.1991
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: ZPO § 539, ZPO § 621E ABS 1, ZPO § 628 ABS 1, ZPO § 629A ABS 2
Leitsatz: Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich mit dem Inhalt, die Voraussetzungen des § 1587 c BGB lägen nicht vor, ist unzulässig und als verfahrensfehlerhaft aufzuheben.
Volltext:
Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt nach § 539 ZPO zur
Aufhebung der angefochtenen Teilentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Das Verfahren des
ersten Rechtszugs leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel,
als das Amtsgericht mit der Abtrennung bereits über den Antrag der
Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen, entschieden hat.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht das Verfahren zur
Regelung des Versorgungsausgleichs abgetrennt hat. Zwar hat die
Antragstellerin die Abtrennung nicht angegriffen. Indessen ist die
Zulässigkeit der Vorabentscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl.
BGH, NJW 1991, 1616/1617). Die Zulässigkeit der Abtrennung der
Folgesache zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 628 Abs. 1
Nr. 3 ZPO. Die gleichzeitige Endentscheidung über diese Folgesache
würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, daß
der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Folgesache eine unzumutbare Härte darstellte. Denn der Antragsgegner
unterläßt seit mehr als einem Jahr jegliche Mitwirkung an der Aufklärung der von der BfA festgestellten Lücken auf seinem Versicherungskonto (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist bei erheblichen Verzögerungen durch die Verweigerung von Auskünften anzuwenden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 16. Aufl., § 628 Rndnr. 5).
Demgegenüber beruht die in dem Verbundurteil getroffene Teilentscheidung, mit welcher der Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen worden ist, auf einem schwerwiegenden
Verfahrensfehler. Das Amtsgericht durfte das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nicht in dieser Weise aufspalten.
Eine Teilentscheidung setzt nach § 301 Abs. 1 ZPO einen einer
selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des
Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über
den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, FamRZ 1983,
38/39 mit weit. Nachw.). Dies ist bezüglich der Frage einer isolierten Anwendung des § 1587 c BGB nicht der Fall.
Die Voraussetzungen des § 1587 c BGB können nur nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bejaht oder verneint werden. Hierzu zählt nicht nur das bisherige Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und dem Kind. In die Gesamtwürdigung sind auch seine Versorgungsanrechte mit einzubeziehen,
die bisher noch nicht aufgeklärt worden sind. Erst, wenn die gesamten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bekannt sind, läßt
sich beantworten, ob die volle Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragstellerin grob unbillig wäre (entspr. KG,
FamRZ 1981, 289, zu Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG).
Insoweit wird nicht nur zu prüfen sein, ob der Versorgungsausgleich
auszuschließen ist. Nach § 1587 c BGB ist auch eine Herabsetzung
möglich.
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