Urteil des OLG Oldenburg vom 21.08.1990

OLG Oldenburg: trennung, erbe, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 38/90
Datum:
21.08.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2050, BGB § 2057, BGB § 2314, BGB § 1934B ABS 3
Leitsatz:
Nichtehel. Kindern steht zur Berechnung ihrer Erbersatzsansprüche ein Anspruch auf Wertermittlung
durch Sachverständige zu, d. sich auch auf Tats. erstreckt, die eine Ausgleichspfl. gem. § 2050 BGB
begründen.
Volltext:
Nichtehelichen Kindern des Erblassers steht zur Berechnung ihrer Erbersatzansprüche gemäß §§ 1934 b Abs. 2
Satz 1 i. V. m. 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wertermittlung durch Sachverständige zu, der sich auch
auf die Tatsachen erstreckt, die eine Ausgleichspflicht gemäß §§ 1934 b Abs. 3 i. V. m. 2050 BGB begründen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, ist der Erbe verpflichtet, den Wert von
Nachlaßgegenständen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen, wenn die
vorgelegten Unterlagen und die sonstigen von ihm erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um den Wert ausreichend
beurteilen zu können (BGH NJW 1975, Seite 258/259; BGHZ 89, Seite 24/33; ebenso: OLG Schleswig, NJW 1972,
Seite 586; Palandt-Edenhofer, BGB, 49. Aufl. 1990, § 2314 Anm. 5; Soergel-Dieckmann, BGB, 11. Aufl. 1982, §
2314 Rn. 3 und 9; anderer Auffassung: OLG Oldenburg (1. Zivilsenat), NJW 1974, Seite 2093; Staudinger-Werner,
BGB, 12. Aufl. 1989, § 1934 b Rn. 32).
Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlaß zur Last (§§ 1934 b Abs. 2 Satz 1, 2314 Abs. 2 BGB). Die Erben
haften auch nach der Trennung des Nachlasses gemäß § 1967 Abs. 1 BGB mit ihrem Vermögen für diese
Nachlaßverbindlichkeiten und sind vorschußpflichtig (Soergel-Dieckmann, a.a.O., § 2314 Rn. 9; vgl. auch OLG
München, NJW 1969, Seite 436).