Urteil des OLG Oldenburg vom 08.03.1995

OLG Oldenburg: zustellung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 28/95
Datum:
08.03.1995
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 61, KV GKG § 1201, KV GKG § 1202
Leitsatz:
Die mit Klageeinreichung fällige Verfahrensgebühr entfällt nicht, wenn der Kläger das Verfahren noch
vor Zustellung nicht mehr weiterbetreibt.
Volltext:
Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zuläsige Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg, denn der Kläger ist aus zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung verpflichtet, die Verfahresgebühr von 3.545,00 DM zu zahlen, obwohl er die Klage noch vor Zustellung
nicht weiterbetrieben
hat.
Die Beschwerde übersieht, daß mit dem Kostenansatz vom 14.10.1994 nicht mehr der Vorschuß gemäß § 65 GKG
eingefordert wurde, sondern die mit der Einreichung der Klage gemäß § 61 GKG entstandene und später - nach
neuem Recht - nicht mehr entfallene Verfahrensgebühr berechnet wurde.