Urteil des OLG Oldenburg vom 27.01.1998

OLG Oldenburg: entschädigung, vorprüfung, bach, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 13/98
Datum:
27.01.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZSEG § 11, ZSEG § 3 ABS 1
Leitsatz:
Dem Sachverständigen ist für die Vorprüfung, ob er das erbetene Gutach- ten erstatten kann, eine
Entschädigung nicht zu gewähren, wenn er als- bald merkt, daß er aus subjektiven Gründen dazu
nicht in der Lage ist.
Volltext:
Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet, soweit dem Beschwerdegegner eine
Entschädigung für einen Zeitaufwand zum Vorbereiten eines Gutachtens sowie für sechs Ablichtungen aus den
Gerichtsakten zuerkannt worden ist. Denn insoweit ist eine Entschädigung nicht zu gewähren. Im übrigen ist die
Beschwerde unbegründet.
Der Sachverständige wird nach der abschließenden Regelung in § 3 Abs.1 ZSEG für seine Leistung entschädigt, die
typischerweise in der Erstattung des Gutachtens liegt. Daraus folgt, daß einem Sachverständigen für die Vorprüfung,
ob er das erbetene Gutachten erstatten kann, eine Entschädigung jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn er
ohne erheblichen zeitlichen Arbeitsaufwand feststellen kann, daß ihm die Erstattung des Gutachtens aus
subjektiven Grün-
den unmöglich oder erschwert ist (vgl. BGH JürBüro 1979, 1149 = Rpfleger 1979, 259; OLG Köln Rpfleger 1993, 375;
OLG Hamburg JurBüro 1993, 119; Meyer/Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 3 ZSEG Rzn. 4.1; Hartmann,
Kostengesetze, 27. Aufl., Rz. 25 zu § 3 ZSEG). Das ist hier der Fall. Denn der Beschwerdegegner konnte, wie sich
aus seiner Mitteilung vom 27.2.1997 ergibt, ohne genaues Aktenstudium erkennen, daß er erst im Monat April 1997
mit einer Durchsicht der Akten beginnen und den Ortstermin dann etwa einen Monat später anberaumen konnte
sowie daß mit der Fertigstellung des Gutachtens wegen Arbeitsüberlastung
nicht vor November 1997 zu rechnen war. Bei dieser Sachlage kann der für die Mitteilung an das Gericht vom
27.2.1997 notwendige Zeitaufwand des Beschwerde- gegners und seiner Mitarbeiterin nicht als Teil der auf die
Erstattung des Gutachtens gerichteten Tätigkeit angesehen werden. Gleiches gilt für die aus den Gerichtsakten
gefertigten Ablichtungen.
Dagegen sind die Aufwendungen für das Anfertigen der Mitteilung vom 27.2.1997 selbst sowie für das Versenden der
Mitteilung und der Gerichtsakten nach § 11 Abs. 1 S. 1 ZSEG erstattungsfähig. Denn diese Kosten waren zur
Prüfung der Frage, ob der Gutachtenauftrag an den Beschwerdegegner aufrechterhalten bleiben sollte, notwendig.
Insoweit sind nach der nachvollziehbaren Kosten- rechnung des Beschwerdegegners vom 11.3.1997 Kosten in Höhe
von 14,95 DM einschließlich Mehrwertsteuer entstanden.