Urteil des OLG Oldenburg vom 07.05.1990
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Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 11 W 2/90
Datum:
07.05.1990
Sachgebiet:
Normen:
HGB § 105, HGB § 1 ABS 2, HGB § 2, BRAGO § 6 ABS 1 S 2
Leitsatz:
BGB-Gesellschafter sind auch, wenn sie GmbHs sind und von einer anderen GmbH vertreten werden,
zumindest dann "mehrere Auftraggeber" iSv § 6 I 2 BRAGO,wenn die Gesellsch.nur als Vermieterin
ihres Grundstücks auftritt.
Volltext:
Die Immobilienfond X GbR -Gesellschaft bürgerlichen Rechts- (Klägerin) besteht aus zwei GmbHs, die durch eine
dritte GmbH vertreten werden. Die GbR hat ein Grundstück an die Beklagte vermietet und mit Erfolg Ansprüche aus
dem Mietvertrag im Klageweg geltendgemacht. Sie betreibt die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte und begehrt
gemäß § 6 I 2 BRAGO eine um 3/10 erhöhte RA- Prozeßgebühr, da die BGB-Gesellschaft "mehrere Auftraggeber"
sei. - Das LG hat die Erhöhung abgelehnt, weil die Klägerin nach außen als Einheit auftrete und als solche
angesehen werde. Die dagegen eingelegte Durchgriffserinnerung hatte beim OLG Erfolg.
(Die GbR betreibt kein Grundhandelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB und ist nach dem Akteninhalt auch nicht
"Sollkaufmann" i.S.v. § 2 HGB.)
Aus den Gründen:
... Bei der Klägerin handelt es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern ...
Das gilt auch dann, wenn ... juristische Personen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind ... und wenn die
Gesellschafter bei der Auftragserteilung durch eine Einzelperson ... vertreten wurden. Maßgeblich ... ist nicht der
Vertreter sondern der Vertretene. ... Der Akteninhalt rechtfertigt es auch nicht, die Klägerin wie eine OHG zu
behandeln. Insbe- sondere ist sie der Beklagten gegenüber nur als Vermieterin eines ihr gehörenden Ladenlokals in
Erscheinung getreten.
Daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch deren Vertretung tatsächlich meßbare Mehrarbeit entstanden
ist, ist nicht Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr nach § 6 I 2 BRGO ...