Urteil des OLG Oldenburg vom 26.10.1994

OLG Oldenburg: angemessener zeitraum, beweisverfahren, anhörung, laie, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 105/94
Datum:
26.10.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 492 ABS 1, ZPO § 411 ABS 3, ZPO § 411 ABS 4, ZPO § 402
Leitsatz:
Im selbständigen Beweisverfahren ist die Anhörung des Sachverständigen zulässig und unter den
Voraussetzungen des § 411 Abs. 3 und 4 ZPO auch geboten.
Volltext:
Die vom Landgericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel, ob im selbständigen Beweisverfahren der Sachverständige
angehört werden kann, sind unbegründet. Auch im selbständigen Beweisverfahren erfolgt die Beweisaufnahme nach
den für die Aufnahme des betreffenden Beweises geltenden Vorschriften (§ 492 Abs. 1 ZPO). Damit ist auch § 411
Abs. 3 ZPO anwendbar, wonach das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit er das
schriftliche Gutachten erläutert. Dabei muß das Gericht dem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des
Sachverständigen entsprechen, weil das Recht der Parteien, dem Sachverständigen nach Erhalt des schriftlichen
Gutachtens Fragen zu stellen, nicht durch Anordnung einer schriftlichen Gutachtenerstattung beschnitten werden
darf (vgl. §§ 402, 397 ZPO). Außerdem entspricht das dem Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1
GG). Im selbständigen Beweisverfahren gilt nichts anderes (OLG München, BauR 1994, 663, 664, m.w.Nachw.).
Der Umstand, daß die mündliche Anhörung des Sachverständigen ca. 10 Wochen nach Eingang des Gutachtens bei
dem Antragsteller beantragt worden ist, ist unschädlich. Eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO hatte das Landgericht
nicht gesetzt, und ein angemessener Zeitraum i.S. dieser Bestimmung war vorliegend noch nicht abgelaufen. Was
als "angemessen" anzusehen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier handelt es sich um
Mängel in dem Aufbau eines Fußbodens, deren Ursache von außen nicht ohne weiteres ersichtlich wird. Der
gerichtlich bestellte Sachverständige hat deshalb zwölf Proben entnommen und einen Fachmann für Bauchemie
hinzugezogen. Unter diesen Umständen muß auch den Parteien hinreichend Zeit eingeräumt werden, das Gutachten
durch einen Fachmann ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Es liegt auf der Hand, daß ein bautechnischer Laie nicht in
der Lage ist, sachkundige Fragen gegenüber dem Sachverständigen zu formulieren. Zu diesem Zweck sind
vorliegend jedenfalls zehn Wochen nicht unangemessen.