Urteil des OLG Oldenburg vom 29.09.1999

OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, versicherungsnehmer, wohnung, subjektiv, fremdversicherung, verschulden, besuch, versicherer, beweislast, absicht

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 161/99
Datum:
29.09.1999
Sachgebiet:
Normen:
VHB § 84 9 NR 1.
Leitsatz:
Hausratversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Brennenlassen von Kerzen und Verlassen des
Hauses.
Volltext:
1. Eine Leistungsfreiheit gemäß § 9 Nr. 1 a VHB 84 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht,
da diese Vertragsbedingung, wonach Schäden nicht versichert sind, die eine mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, gemäß § 9
Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (BGH VersR 1993, 830).
2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Die Ehefrau des Klägers hat den Versicherungsfall
nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Im übrigen hat die Beklagte zu einer
- teilweisen - Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers gemäß § 79 VVG nicht ausreichend vorgetragen.
a) Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache,
ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den
gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte. Dabei muß auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares
Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1986, 254; BGH r + s 1989,
209; Senat r + s 1997, 470; Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG RdNr. 117
m.w.N.).
Vorliegend dürfte objektiv der Ehefrau des Klägers der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie
die Wohnung verlassen hat, ohne die Kerzen des Adventsgestecks zuvor gelöscht zu haben, und dadurch den
Brand verursacht hat. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich
unverzeihlich verhalten zu haben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und mangels gegenteiligen und unter Beweis
gestellten Vorbringens seitens der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalt steht nicht fest, daß das Verhalten
der Ehefrau des Klägers als nicht mehr verständliche Nachlässigkeit bewertet werden muß.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet das Brennenlassen einer Kerze in unbeaufsichtigtem Zustand
nicht ohne weiteres stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Insbesondere dann, wenn etwa ein
Versicherungsnehmer beabsichtigt, eine oder mehrere brennende
Kerzen zu löschen, und er sich nur durch eine kurzfristige Ablenkung von dem beabsichtigten Auslöschen abbringen
läßt, spricht dies in der Regel gegen ein grob fahrlässiges Verhalten (BGH VersR 1986, 254). So ist ein grob
fahrlässiges Verhalten etwa verneint worden, wenn eine Person aufgrund eines Telefongesprächs einen Raum mit
brennenden Kerzen in einem Adventsgesteck vorübergehend verläßt (OLG Hamm r + s 1989, 334) oder ein
Versicherungsnehmer zu Weihnachten brennende Kerzen zu löschen vergißt, weil ein kleines Kind quengelt und er
sich deshalb bereitfindet, einen neuen Puppenwagen vor dem Hause auszuprobieren
(OLG Düsseldorf r + s 1998, 424).
Dem vorliegenden Fall ähnelt der der zuletzt genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt. Wie der Kläger
unwiderlegt vorgetragen hat, war seine Ehefrau sich der Gefahr der brennenden Kerzen durchaus bewußt und
beabsichtigte deshalb, diese vor Verlassen der Wohnung zu löschen. Sie handelte jedoch nicht entsprechend ihrer
ursprünglichen Absicht, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen 10-jährigen Sohn zu einer heftigen
Auseinandersetzung kam, da dieser sich weigerte, für einen geplanten Besuch beim Bruder des Klägers die
Wohnung zu verlassen; während ihre beiden weiteren 4- und 8-jährigen Kinder
schon zu dem vor dem Hause parkenden Pkw liefen, in welchem der Versicherungsnehmer wartete und hupte,
mußte der 10-jährige Sohn aus der Tür geschoben werden.
Unter den genannten Umständen fällt der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last,
dieses ist aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren.
b) Im übrigen könnte ein grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau des Klägers diesem nur gemäß § 79 VVG
zugerechnet werden, soweit eine Fremdversicherung zugunsten der Ehefrau vorläge (OLG Hamm VersR 1994, 1464;
Römer-Langheid, VVG, § 79 RdNr. 5). Insoweit trägt jedoch der Versicherer die Beweislast für die Eigentumsstellung
eines Dritten bezüglich aller Sachen, für die er die Entschädigung ablehnt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl.,
H IV RdNr. 70). Dieser Darlegungslast genügt das Vorbringen der Beklagten ersichtlich nicht. Entgegen ihrer Ansicht
folgt aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Miteigentumsvermutung, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB.