Urteil des OLG Oldenburg vom 06.05.1993

OLG Oldenburg: aussetzung, anpassung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 10 U 18/92
Datum:
06.05.1993
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 593, LWVG § 1 ABS 1, LWVG § 9
Leitsatz:
Eine Anpassung der Landpacht kann nur im FGG-Verfahren erfolgen nicht aber inzident durch eine
Zahlungsklage im ZPO-Verfahren
Volltext:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Restpacht für das zweite Halbjahr 1991 in
Höhe von weiteren 6.337,64 DM aus § 581 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Pachtpreis beträgt gegenwärtig unverändert
nach § 3 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages vom 21. August 1975 jährlich 300,- DM pro
ha. An diese Bestimmung des Pachtpreises sind die Parteien gebunden. Unstreitig ist eine einvernehmliche
Neubestimmung des Pachtpreises nach § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 21. August 1975 nicht zustande gekommen.
Es hat ebenfalls unstreitig auch noch kein Verfahren zur Pachtanpassung aufgrund der gesetzlichen Regelung nach
§ 593 BGB stattgefunden. Da für ein Verfahren zur Pachtanpassung nach § 593 BGB nach § 1 Abs. 1 LwVG die
Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, hilfsweise nach § 9 LwVG die Vorschriften des FGG, maßgebend sind,
kann die Pachtanpassung nicht inzidenter durch eine streitige Zahlungsklage auf eine Restpacht, für die die
Verfahrensvorschriften der ZPO gelten, ersetzt werden. Es kommt allenfalls eine Aussetzung des Zivilprozesses in
Betracht (vgl. Faßbender-Hötzel-Lukanow, Landpachtrecht, Rdnr. 77 zu Art. 3 Landpachtneuordnungsgesetz).
Voraussetzung dafür wäre aber, daß ein FGG-Verfahren zur Pachtanpassung nach § 593 schon anhängig wäre. Da
dies vorliegend nicht der Fall ist, scheidet auch die Möglichkeit der Aussetzung des Zivilprozesses aus.
Die Kläger haben auch keine Ansprüche aus § 3 des Vertrages der Parteien, die der vorliegenden Klage im
Verfahren nach der Zivilprozeßordnung zum Erfolg verhelfen könnten. Wenn dort in Abs. 2 Satz 3 bestimmt ist, daß
der Rechtsweg offenstehe, sofern keine Einigung über eine Pachtanpassung zustande komme, ist die Partei, die
eine Pachtanpassung begehrt, letztendlich auf das dafür gesetzlich vorgesehene Verfahren gewiesen. Dies ist das
Verfahren nach dem FGG. Eine Wertsicherungsklausel, die eine automatische Vertragsanpassung bewirkt, haben
die Parteien nicht vereinbart, so daß die Kläger auch nicht auf diese Weise das notwendigerweise vorausgehende
Verfahren nach § 593 BGB ersparen können.