Urteil des OLG Oldenburg vom 17.10.1994

OLG Oldenburg: unfall, chirurgie, verzicht, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 59/94
Datum:
17.10.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 404 ABS 1, ZPO § 286, ZPO § 407A ABS 5
Leitsatz:
Der Verzicht auf die Einholung eines Zusatzgutachtens stellt einen Ver- fahrensfehler dar, wenn der
vom Gericht bestellte Sachverständige Fragen aus einer anderen Fachrichtung nicht beantworten
kann.
Volltext:
1) Die Klägerin hat ihren Schmerzensgeldanspruch unter anderem damit
begründet, daß unfallbedingt eine Nervenschädigung aufgetreten sei,
die zu Lahmheits- und Taubheitsgefühlen sowie zu Schmerzen im rechten
Bein führe. Zum Beweis für diese Behauptung hat sie sich auf die Ein-
holung eines Sachverständigengutachten berufen. Das Landgericht hat
daraufhin den Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. mit
der Begutachtung beauftragt und auf die Einholung eines neurologi-
schen Gutachtens verzichtet. Das begegnet verfahrensrechtlichen Be-
denken.
a) Gemäß § 404 I ZPO steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermes-
sen des Gerichts. Das Gericht kann sich deshalb grundsätzlich auf die
Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken (§·404 I S. 2
ZPO). Deshalb ist die Beauftragung des chirurgischen Sachverständigen
im vorliegenden Fall nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, zumal
auch unfall