Urteil des OLG Oldenburg vom 27.10.1997

OLG Oldenburg: wichtiger grund, entlassung, deklaration, ausführung, unterrichtung, tatsachenfeststellung, behandlung, tatfrage, beweiswürdigung, unbefangenheit

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 209/97
Datum:
27.10.1997
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 12, FGG § 25
Leitsatz:
Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund ist im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; die Beschwerde- entscheidung bedarf
daher ausreichender Begründung.
Volltext:
1. Mit Beschluß vom 20.6.1997 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Beschwerdeführer gemäß § 2227 BGB als
Testamentsvollstrecker entlassen. Das Landgericht Osnabrück hat die (sofortige) Beschwerde mit dem hiermit in
Bezug genommenen Beschluß vom 4.9.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, einen wichtigen Grund, der die
Entlassung rechtfertige, sehe die Kammer darin, daß in dem Jahresabschluß für 1996 Barausschüttungen an die
Erben in Höhe von 60.000,- DM ausgewiesen seien, obwohl es sich ausgehend von dem Vorbringen des
Beschwerdeführers um einen von diesem entnommenen Abschlag auf die
Testamentsvollstreckervergütung handele. Über diese Verwendung der 60.000,- DM habe der Beschwerdeführer
unstreitig nicht alle Erben selbst informiert. Unstreitig sei vielmehr lediglich die Information der Beteiligten zu 1) und
2), der Töchter des Beschwerdeführers,
während die angeblich ebenfalls unterrichteten Beteiligten zu 3) und 6) dies bestritten hätten. Einen weiteren
Entlassungsgrund hat die Kammer mit folgenden Erwägungen bejaht: "Darüberhinaus ist die Buchung 28.10.1993
Darlehen 10.000,- DM und 3.12. Darlehensrückzahlung 10.000,- DM nicht nachvollziehbar. Die "erwarteten
Minusstände" auf dem Erbenkonto haben sich offensichtlich nicht eingestellt. Auch die Entnahme/Einzahlung
21.12.1994/6.1.1995 von 15.000,- DM diente offensichtlich nur einer Steuermanipulation." Mit der weiteren
Beschwerde wird insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Begründung
des Beschwerdeführers für die Deklaration der 60.000,- DM als Barausschüttung außer acht gelassen und ohne
Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen sei, daß er die Beteiligten zu 3) und 6) nicht - wie auch bei anderer
Gelegenheit praktiziert - mit der Bitte um Unterrichtung der übrigen Erben umfassend informiert habe. Auch mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Buchung und Rück-buchung von Beträgen in Höhe von 10.000,- DM sowie
15.000,- DM setze sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise auseinander. Schließlich habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, daß ein Ersatztestamentsvollstrecker nicht benannt sei, daß mit der Entlassung
des Beschwerdeführers der letzte Wille des Erblassers also nicht mehr vollzogen werde.
2. Die form und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 714) führt zur
Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil dessen Entscheidung vom 4.9.1997 der rechtlichen
Prüfung i.S.v. § 27 FGG, § 550 ZPO nicht standhält.
a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten
entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser besteht nicht nur bei den im Gesetz besonders genannten
Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, sondern
ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm
bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, daß
ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder daß sich
dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlaß
Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes
Mißtrauen eines Beteiligten, mangelnde Unbefangenheit oder ein erheblicher Interessengegensatz zwischen
Testamtentsvollstrecker undErben kann ein wichtiger Grund zur Entlassung sein. Die Entscheidung, ob ein wichtiger
Grund i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, bedarf der Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß die Entlassung nach § 2227 Abs. 1 BGB eine Ermessensentscheidung ist
(vgl. BayOblGZ 76, 67, 73 ff.; 95, 298, 302 ff.). Die danach für die Entscheidung nach § 2227 Abs. 1 BGB im
Einzelfall maßgeblichen Gesamtumstände sind gemäß § 12 FGG - ggf. auch über ausdrücklich als
Entlassungsgründe geltend gemachte Umstände hinaus - von Amts wegen zu ermitteln.
b) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt
überprüfbar. Ob eine Entlassung nach § 2227 Abs. 1 BGB angezeigt ist, ist nämlich Tat- und Rechtsfrage (vgl.
BayObLG NJW-RR 1990, 1420; OLG Köln NJW-RR 1987, 1414). Tatfrage ist zunächst die Feststellung des
Sachverhalts, auf den ein Entlassungsantrag gestützt wird. Das hat zur Folge, daß das Rechtsbeschwerdegericht
von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Gericht der Tatsacheninstanz als erwiesen erachtet (BayObLG
FamRZ 1991, 235 und 615). Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des
Beschwerdegerichts ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachprüfbar, ob dieses den maßgeblichen
Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt (§ 25 FGG), hierbei gegen
Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisforderungen zu hoch oder
zu niedrig angesetzt hat. Ob der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des wichtigen Grundes
i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist hingegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde nachprüfbare Rechtsfrage.
Auf die weitere Beschwerde zu überprüfen ist ferner, ob das Landgericht von dem in § 2227 Abs. 1 BGB
eingeräumten Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat oder ob es insoweit von
ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist (OLG Hamm NJW
1968, 800; Keidel, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 27).
Mit dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts korrespondiert das Erfordernis
einer Begründung derBeschwerdeentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Entscheidung muß eine
vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen
erachtet wurde oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellen Sachverhalt enthalten. Sie muß so
ausführlich gehalten sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht feststellen kann, ob die Beweisunterlagen sachgemäß
und erschöpfend geprüft worden sind;
sie muß auch die Gesichtspunkte für eine Ermessensausübung erkennen lassen. Eine Entscheidung des
Beschwerdegerichts, bei der Gründe überhaupt oder zu wesentlichen Punkten fehlen, die unvollständig ist und damit
gegen § 25 FGG verstößt, die insbesondere nicht erkennen läßt, daß die wesentlichen Behauptungen und
Beweisangebote des Beschwerdeführers gewürdigt worden sind, nötigt regelmäßig zur Aufhebung und
Zurückverweisung (vgl. Keidel/Kuntze, a.a.O, § 25 Rdn. 11 f.).
c) Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht.
Mit der weiteren Beschwerde wird insbesondere zu Recht gerügt, daß das Landgericht ohne den Versuch eigener
Sachverhaltsaufklärung von dem Vorbringen der Antragsteller ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe neben
den Beteiligten zu 1) und 2) nicht auch die Beteiligten zu 3) und 6) mit der Bitte um Unterrichtung der übrigen Erben
über den - von ihm
geltend gemachten und in der Beschwerdeentscheidung als zutreffend unterstellten - Hintergrund der Deklaration der
60.000,- DM als Barausschüttung informiert. Die unter Zif. 1 zitierte Passage zu der Buchung und anschließenden
Rückbuchung von Beträgen in Höhe von
10.000,- DM - dieser Betrag ist dem Nachlaß vorübergehend gutgeschrieben - sowie 15.000,- DM - mit diesem
Betrag ist der Nachlaß vorübergehend belastet worden - enthält über die Mitteilung dieser Buchungsvorgänge als
solche hinaus keine Feststellungen und Ausführungen, aus denen heraus nachvollzogen werden könnte, gegen
welche im Rahmen von § 2227 BGB Abs. 1 relevanten Pflichten der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer
verstoßen hat, daß diese Pflichtverletzungen jeweils für sich oder in der Gesamtschau mit anderen ein wichtiger
Grund i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB sind und daß die Entlassung die nach dieser Vorschrift angemessene Reaktion ist.
Aufgrund dieser Mängel sowohl des Beschwerdeverfahrens als auch der Begründung war die Entscheidung des
Landgerichts aufzuheben. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung
wird das Landgericht neben den bereits genannten Vorkommnissen ggf. auch das weitere Vorbringen der
Antragsteller in den Blick zu nehmen haben.