Urteil des OLG Oldenburg vom 22.01.1991

OLG Oldenburg: vorsteuerabzug, mwst, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 W 1/91
Datum:
22.01.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kostenerstattung: Keine Erstattung der MWSt. auf Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden
Partei, wenn diese unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Volltext:
In der Rechtsprechung wird bisher überwiegend die Auffassung vertreten, daß die im Rechtsstreit unterlegene Partei
auch einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Gegner die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die dieser auf Gebühren
seines Rechtsanwalts entrichtet (vgl. die Nachweise bei KostRspr. ZPO, § 91 A) Bemerkung 4.7.6, BFH BStBl.
1990, Teil II, S. 584, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort "Umsatzsteuer", Rdn. 6.1. Gerold/Schmidt,
BRAGO, 10. Aufl., § 25 Anm. 7, von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 591). Zur
Begründung wird ausgeführt, das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nicht, irgendwelche Rechtsbeziehungen
und Ansprüche der Parteien gegen Dritte, für die der dem Kostenstreit zugrundeliegende Rechtsstreit keine
Anhaltspunkte gebe, nachzuprüfen und u.U. schwierige steuerrechtliche Fragen zur Feststellung einer
Vorsteuerabzugsberechtigung zu klären.
Die Erwägung, das Kostenfestsetzungsverfahren sei zur Klärung derartiger Fragen ungeeignet, greift jedoch nicht
durch, wenn wie, wie im vorliegenden Fall, die Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei unstreitig
gegeben ist. Unter derartigen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die auf die gesetzlichen Gebühren und
Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer nicht gegen die unterlegene Partei
festzusetzen (vgl. BFH BStBl. 1990, Teil II, S. 584, Hans.OLG AnwBl. 1990, S. 630 und OLG Oldenburg Beschluß
vom 08.01.1991, Az.: 13 W 103/90). Die abweichende frühere Auffassung des Senats (vgl. 6 W 5/87 und 6 W
132/90) wird nicht aufrechterhalten.