Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.1999

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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 74/99
Datum:
28.07.1999
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 890, ZPO § 929 ABS 2, ZPO § 936
Leitsatz:
Einstweilige Verfügung: Bestätigung durch Urteil, aber mit Anordnung von Sicherheitsleistung = neue
Vollziehungsfrist, innerhalb derer auch die Sicherheit zu leisten ist.
Volltext:
Der angefochtene Beschluß, mit dem nach § 890 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte ein weiteres Ordnungsgeld von
5.000,-- DM und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden ist, ist zu Unrecht ergangen, weil es an den
allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen mangelte. Durch das am 26.06.1998 verkündete Urteil ist eine neue
Vollziehungsfrist von einem Monat ab Verkündung des Urteils nach den §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt
worden (OLG Hamm, OLGZ 1994, 244). Denn in dem genannten Urteil ist erstmals eine Sicherheitsleistung
angeordnet und damit der ursprüngliche Beschluß vom 05.01.1998 wesentlich geändert worden. In einem solchen
Fall wird in Wirklichkeit eine neue einstweilige Verfügung erlassen (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 259; OLG Hamm
a.a.O., 243 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 424 f.; KG ZMR 1998, 276 f.). Innerhalb der neuen Vollziehungsfrist
hätte zudem nach § 751 Abs. 2 ZPO die angeordnete Sicherheit geleistet werden müssen (OLG
Hamm a.a.O., 244; KG a.a.O., 277). Die Verfügungsklägerin hat trotz Hinweises nicht dargetan, innerhalb der Frist
die Urteilsverfügung vollzogen und die Sicherheit geleistet zu haben. Die Zustellung des Urteils von Amts wegen war
für die Vollziehung unzureichend; denn nach
den §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO war eine Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (BGHZ 120, 73, 79 = NJW 1993,
1076). Die Vollziehungsfrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, daß ein Antrag auf Festsetzung von
Ordnungsmitteln innerhalb dieser Frist gestellt worden ist
(vgl. hierzu OLG Celle, OLG-Report 1999, 212). Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist vielmehr
außerhalb der Frist am 02.09.1998 beim Landgericht eingegangen.