Urteil des OLG Oldenburg vom 05.06.1989
OLG Oldenburg: sittenwidrigkeit, kreditnehmer, verspätung, darlehen, fälligkeit, gebühr, nichtigkeit, verzug, vertragsklausel, form
Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 5/89
Datum:
05.06.1989
Sachgebiet:
Normen:
AGBG § 11 NR 5 B., AGBG § 10 NR 7 B.
Leitsatz:
Zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkredites mit den Marktzins um relativ 95,93% übersteigendem Zins
und einzelnen Klauseln, die den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen
Volltext:
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehnsvertrag ist sitten-
widrig und deshalb nach § 138 Abs 1 BGB nichtig. Jedoch schuldet
die Klägerin der Beklagten die Rückzahlung des Darlehnsbetrages
in Höhe von noch 871,74 DM nebst 4 % Zinsen seit der Klageeinrei-
chung.
Die Sittenwdirigkeit des Darlehnsvertrages ergibt sich in objekti-
ver Hinsicht daraus, daß zwischen den durch einseitige Vertrags
ausgestaltung der Beklagten festgelegten Leistungen der Parteien
ein auffälliges Mißverhältnis besteht.
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1988,1659 m.w.N.)
ist ein solches Mißverhältnis bei einem Ratenkredit, dessen Zin
sen - wie vorliegend - den Marktzins relativ um zwischen 90 % und
100 % übersteigen, zu bejahen, wenn die sonstigen Kreditbedingun
gen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern. Dies
ist hier der Fall.
Insoweit kommt zunächst der Abrede über den pauschalen Verzugs-
schadenseratz von 21 % bzw. 20,07 % (=im Vertrag angegebener
"effektiver Jahreszins") nach den Vertragsklauseln 5 und 7 Bedeu-
tung zu. Diese Klauseln verstoßen gegen § 11 Nr. 5 a AGBG, weil
die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar-
tenden Schaden beträchtlich übersteigen kann. Dabei kann offen
bleiben, ob sich dies, insbesondere bei einer Teilzahlungsbank
wie der Beklagten, schon daraus ergibt, daß einer Bank ein Scha-
den allein in Höhe - wesentlich niedrigerer - Refinanzierungsko-
sten und nicht auch in Form entgangenen Gewinns entsteht, vgl.
OLG Stuttgart WM 1985, 349 und die weiteren Nachweise in BGH
NJW-RR 1986, 205(207). Der pauschale Verzugsschadensersatz ist
hier jedenfalls insoweit zu beanstanden, als er nach dem Inhalt
der genannten Klauseln auch für die Zeit nach dem Ende der ur-
sprünglichen Vertragsdauer gelten soll. Für diesen Zeitraum läßt
sich ein starrer Prozentsatz als Schaden nicht rechtfertigen,
vgl. BGH NJW 1987, 184 (185). Denn die - den konkreten Schaden be-
stimmenden - dann herrschenden Marktgegebenheiten können gänzlich
andere sein. So könnte die hier in Rede stehende Pauschale von
rund 21 % den wirklichen Schaden der Beklagten ganz beträchtlich
übersteigen, wenn das Ende der eigentlichen Vertragsdauer in eine
Niedrigzinsphase fallen sollte.
Eine weitere unangemessene Benachteiligung der Klägerin liegt in
der in Klausel 7 ausgesprochenen Berechtigung der Beklagten,
schon bei einem nur teilweisen Verzug mit der Zahlung zweier auf
einanderfolgender Raten das gesamte Darlehen sofort fällig zu
stellen. Angesichts der nach dem Kalender bestimmten Fälligkeit
der Raten bedeutet dies, daß schon eine zweimalige Verspätung der
Ratenzahlung um wenige Tage mit nur einem geringen Teil des Betra-
ges die schwerwiegende Konsequenz einer sofortigen Fälligkeit des
gesamten Darlehns haben könnte. Dies ist sachlich nicht angemes-
sen, vgl. BGH NJW 1988, 1659 (1661); NJW 1986, 46 (48).
Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin ergibt sich nach
§ 10 Nr. 7b AGBG schließlich auch aus der Vertragsklausel 4, so
weit danach im Falle einer vorzeitigen Darlehnskündigung durch
die Klägerin nach § 247 a.F. BGB der Beklagten eine Bearbeitungs-
gebühr von 75,- DM zustehen soll, vgl. BGH NJW 1988,1659 (1661).
Auch die subjektiven Voraussetzungen des nach § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrigen Geschäfts sind gegeben. Nach gefestigter Rechtspre-
chung wird vermutet, daß sich ein privater Kreditnehmer auf objek-
tiv sittenwidrige Konditionen einer Teilzahlungsbank nur wegen
seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und
Geschäftsungewandtheit einläßt, BGH NJW 1987, 183, siehe auch BGH
NJW 1988, 1659 (1661) m.w.N.. Diese Vermutung hat die Beklagte
nicht entkräftet. Sie hat hierzu nichts vorgetragen.
Wegen der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Darlehnsvertrages
besitzt die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche gegen die Be-
klagte. Sie kann jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung
der von ihr ausgezahlten Darlehnsvaluta verlangen, soweit diese
nicht bereits zurückgezahlt wurde.