Urteil des OLG Oldenburg vom 15.09.1998
OLG Oldenburg: beleuchtung, unfall, batterie, zahl, forstwirtschaft, test, petroleum, verschulden, zeitwert, reparaturkosten
Gericht:
OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 15 U 81/97
Datum:
15.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
STVZO § 66A
Leitsatz:
Anforderungen an die Beleuchtung einer Pferdekutsche bei Dunkelheit.
Volltext:
T a t b e s t a n d
Der Beklagte zu 1. befuhr am 3.12.1995 gegen 17.25 Uhr bei Dunkelheit mit seinem, bei der Beklagten zu 2.
haftpflichtversicherten, PKW Opel Kadett in Nordenham die Rahdener Straße (B 212) von Blexersande kommend in
Richtung Rahden. Die Straße verläuft zwischen den Ortsteilen auf ca.
1.200 m geradeaus. In Höhe km 3,216 überholte der Beklagte zu 1. die mit etwa 90 - 100 km/h vor ihm fahrende
Zeugin ..... Dabei erkannte er eine ihm entgegenkommende, vom Widerbeklagten zu 2. gesteuerte, der Klägerin
gehörende Pferdekutsche erst so spät, daß er trotz Vollbremsung frontal
auf diese auffuhr. Bei dem Unfall erlitt die Ehefrau des Beklagten schwere Verletzungen, an denen sie am 9.12.1995
verstarb. Der PKW des Beklagten und die Kutsche der Klägerin wurden beschädigt, die beiden Haflinger-Pferde
leicht verletzt.
Zur Klagforderung haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die Klägerin könne lediglich den Zeitwert der
Haflingergeschirre von 950,-- DM, nicht hingegen Reparaturkosten von 2.200,-- DM verlangen. Da die übrigen
Einzelpositionen unstreitig seien, ergebe sich ein Gesamtschaden der Klägerin von 6.915,80 DM, auf den sie 3.500,-
- DM erhalten habe. Mehr stehe ihr nicht zu, denn sie und der Widerbeklagte zu 2. hätten den Unfall dadurch
mitverursacht, daß die Kutsche nicht hinreichend beleuchtet und diese unzureichende Beleuchtung auch noch
verdeckt gewesen sei. Den Widerbeklagten sei daher ein Verursachungsanteil von mindestens 50 % anzulasten. In
Höhe dieses Anteils seien sie auch verpflichtet, u.a. die durch den Tod der Ehefrau des Beklagten entstandenen
materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen.
Dem Widerkläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Widerbeklagten zu, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, daß diese an dem Unfall ein Verschulden trifft.
1. Die Beleuchtungseinrichtungen der Kutsche entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 66a Abs. 1 S. 1
Nr. 1 StVZO müssen Fuhrwerke bei Dunkelheit nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht führen. Gemäß
Abs. 2 sind Leuchten möglichst weit links und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses entfernt anzubringen.
Diesen Anforderungen wurde das Fahrzeug der Klägerin mehr als gerecht.Die Kutsche war unstreitig an ihrer
Vorderseite mit vier Leuchten versehen. Zum einen waren links und rechts in Höhe von 80 - 88 cm (Lichtaustritt)
Petroleumlampen angebracht. Zum anderen befanden sich auf jeder Seite in Höhe von 173 - 181 cm (Lichtaustritt)
elektrisch betriebene Positionsleuchten mit einer Lichtleistung von 5 Watt, die von einer 12 Volt Batterie versorgt
wurden. Weitergehende Vorschriften, z.B. zur Stärke der Beleuchtung, existieren nicht. Der Verordnungsgeber hat
hiervon - anders als bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern - bewußt abgesehen. So heißt es in der amtlichen
Begründung (VkBl 1970, 832):
"Der neue § 66a StVZO ist Nachfolger des § 24 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 StVO (alt) für Beleuchtungseinrichtungen an
nichtmaschinell angetriebenen Fahrzeugen und ihren Anhängern... § 66a StVZO hält im Kern an der bisherigen
Regelung fest. Die Zahl der hiervon betroffenen
Fahrzeuge hat erheblich abgenommen. Im Fuhrgewerbe werden bespannte Fahrzeuge kaum noch verwendet. Auch
in der Land- und Forstwirtschaft ist die Technisierung erheblich vorangeschritten, so daß Gespannfahrzeuge immer
weniger eingesetzt werden. Das wird sich weiter verstärken. Es erscheint deswegen nicht geboten, an die
Beleuchtung solcher Fahrzeuge strengere Anforderungen zu stellen als bisher."
Nach Zif. 7.4 der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, dem TÜV und der DEKRA zum 1.1.1996
herausgegebenen ,Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge" genügen daher als Lichtquellen
selbst Kerzen (Bd. I Bl. 177).
2. Die Beleuchtungseinrichtungen waren zum Unfallzeitpunkt betriebsbereit. Der Polizeibeamte .... hat glaubhaft
bekundet, die Petroleumlampen seien beide mit Petroleum gefüllt gewesen. Die Batterie, aus der die elektrischen
Leuchten gespeist worden seien, sei noch halbvoll und funktionsfähig gewesen. Ein am nächsten Tage
durchgeführter Test habe ergeben, daß auch nach 10 Minuten kein Leistungsabfall festzustellen gewesen sei.