Urteil des OLG Oldenburg vom 13.08.1996

OLG Oldenburg: versicherung, eigentum, gewahrsam, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 19/96
Datum:
13.08.1996
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 918, ZPO § 567 ABS 1, LWVG § 1 NR 1A, LWVG § 18 ABS 1 S 2
Leitsatz:
In Eilverfahren,die Landwirtschaftssachen nach § 1 Nr. 1 a LwVG betreffen, entscheidet das
Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2
LwVG.
Volltext:
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als einfache Beschwerde
nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, es hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 918 ZPO soll verhindern,
daß der Schuldner Vermögensgegenstände beiseite schafft, die
glaubhafterweise vorhanden und pfändbar sind (vgl.Zöller-Vollkom-
mer, ZPO, 19. Aufl. § 918 RN 1). Dies setzt voraus, das sich aus
der Darstellung des Antragstellers ergeben muß, welche Ver-
mögensgegenstände beim Schuldner vorhanden sind und glaubhaft
gemacht wird, daß diese pfändbar sind, also zumindst im Eigentum
des Schuldners stehen.
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Dar-
stellung des Antragstellers ist nicht mit hinreichender
Bestimmtheit zu entnehmen, welche Vermögensgegenstände - abgesehen
von den bereits gepfändeten zwei Pferden - beim Schuldner noch
vorhanden sein sollen. Soweit dazu auf die eidesstattliche Vor-
sicherung des Antragstellers vom 11.Juli 1996 Bezug genommen wird,
läßt sich auch daraus kein günstigeres Ergebnis für den
Antragsteller herleiten; denn dort wird im Kern nur erklärt, daß
der Schuldner weitere Pferde " in seinem Gewahrsam " habe. Daß
diese Pferde im Eigentum des Schuldners stehen, wird durch die
eidesstattliche Versicherung somit weder behauptet noch glaubhaft
gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus 5 97 Abs. 1 ZPO. Von der
Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist entsprechend § 18 Abs. 1
Satz 2 LWVG abgesehen worden.