Urteil des OLG Oldenburg vom 25.10.1988
OLG Oldenburg: ausnahmefall, schmerz, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 13/87
Datum:
25.10.1988
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, ZPO § 286B
Leitsatz:
Zu den Beweisanforderungen für Verletzungsfolgen
Volltext:
1.) Unfallbedingte Zerrungen und Dehnungen des Bindegewebes mit Dauerschäden (hier Lumboischiologie bei
Beckenringlockerung und Coccygodynie - Steißbein- schmerz) kommen im Gegensatz zu Knochenverletzungen nur
im extremen Ausnahmefall vor. Sie lassen sich regelmäßig auf Röntgenbildern oder Abbildungen der
Computertomographie nachweisen.
2.) Bestehen kein aufklärbaren Widersprüche aufgrund verschiedener tatsächlicher Grundlagen oder
unterschiedlicher Ausgangswertungen in widerstreiten- den Sachverständigengutachten einschließlich
Privatgutachten, ist für eine zusätzliche Begutachtung durch einen Sachverständigen kein Raum. Es bleibt dann nur
die abschließende Würdigung der Beweise durch das Gericht.